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BFH, 10.06.1975 - VII B 39/75 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Beschwerde - Einlegung der Beschwerde - Rechtsmittelerklärung - Aufnahme in Sitzungsprotokoll - Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 129 Abs. 1
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 116, 7
- BStBl II 1975, 673
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 20.02.1990 - VIII B 39/85
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Eine Beschwerde nach § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gemäß § 129 Abs. 1 FGO auch in der Weise eingelegt werden, daß die in der mündlichen Verhandlung des FG abgegebene Rechtsmittelerklärung des Beschwerdeführers in das von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführte Sitzungsprotokoll aufgenommen wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juni 1975 VII B 39/75, BFHE 116, 7, BStBl II 1975, 673). - BFH, 13.01.1987 - IX B 12/84
Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Steuerliche Behandlung …
Die Beschwerde konnte gemäß § 129 FGO auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden (BFH-Beschluß vom 10. Juni 1975 VII B 39/75, BFHE 116, 7, BStBl II 1975, 673). - BFH, 10.04.1991 - II B 150/90
Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei Erledigungserklärung der Hauptsache …
in das von der Justizangestellten A geführte Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Juni 1975 VII B 39/75, BFHE 116, 7, BStBl II 1975, 673).