Rechtsprechung
   BFH, 12.06.2008 - XI B 201/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18132
BFH, 12.06.2008 - XI B 201/07 (https://dejure.org/2008,18132)
BFH, Entscheidung vom 12.06.2008 - XI B 201/07 (https://dejure.org/2008,18132)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - XI B 201/07 (https://dejure.org/2008,18132)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,18132) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Behauptete Divergenz als Zulassungsgrund bei Nichtzulassungsbeschwerde: Abgrenzung einer Personenbeförderungsleistung von bloßer Nutzungsüberlassung zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Umsatzsteuer

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Leistungsorts: Abgrenzung einer Beförderungsleistung von Personen von bloßer Nutzungsüberlassung; Voraussetzung einer Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.02.2008 - VIII B 103/07

    Keine Revisionszulassung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen - Divergenz -

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - XI B 201/07
    Insbesondere muss es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).
  • BFH, 19.09.1996 - V R 129/93

    Umsatzsteuer bei Beförderungsleistungen und Pauschalreisen durch ausländische

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - XI B 201/07
    b) Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des FG weiche von dem BFH-Urteil vom 19. September 1996 V R 129/93 (BFHE 181, 216, BStBl II 1997, 164) ab.
  • BFH, 01.07.1996 - VIII B 113/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - XI B 201/07
    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als mitentschieden gelten kann (BFH-Beschluss vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26).
  • BFH, 19.07.1961 - II 202/57 U

    Vorliegen eines Beförderungsvertrags bei Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs mit

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - XI B 201/07
    Dass es sich bei einem mit Fahrer überlassenen PKW um einen anders gelagerten Sachverhalt handelt, ergibt sich im Übrigen auch aus dem BFH-Urteil vom 19. Juli 1961 II 202/57 U (BFHE 73, 502, BStBl III 1961, 450), wonach in einem solchen Fall regelmäßig kein Beförderungsvertrag, sondern ein Gestellungsvertrag (Mietvertrag mit Dienstverschaffungsvertrag) vorliegt.
  • BFH, 08.09.2011 - V R 5/10

    Beförderungsleistungen eines Chauffeurservice - Entstehung der Steuerschuld

    e) Zu Unrecht beruft sich das FG für seine Auffassung, die Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur sei eine Leistung eigener Art, auf den Beschluss des XI. Senats vom 12. Juni 2008 XI B 201/07 (juris).
  • BFH, 02.09.2008 - V B 4/08

    Führung von Aufzeichnungen nach § 22 UStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3

    Von einer Divergenz ist nur auszugehen, wenn vergleichbare Sachverhalte vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07 (juris), und vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26).
  • FG Nürnberg, 17.03.2009 - 2 K 1474/07

    Einheitliche Leistung - Bestimmung des Leistungsorts eines "driving-services" für

    Keine Beförderungsleistungen im Sinne des § 3b UStG sind die Überlassung von Kraftfahrzeugen mit Fahrern zum Transport von Gegenständen (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.1961 II 202/57 U, BStBl. III 1961, 450), die Gestellung von Bussen mit Fahrern an andere Busunternehmer (FG Münster-Urteil vom 15.12.1992 Az. 15 K 6076/89, EFG 1993, 471) und die zur Verfügungstellung von PKW mit Chauffeur (BFH-Beschluss vom 12.06.2008 XI B 201/07, [...]; vgl. Püschner in Reiß/Kraeusel/Langer, a.a.O., § 3b Rz. 16.3), weil im Rahmen derartiger Vereinbarungen nicht lediglich eine Beförderung über eine bestimmte Strecke geschuldet wird (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG-Kommentar, § 3a Rz. 401).

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 12.06.2008 XI B 201/07, [...]; BFH-Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, a.a.O.) und des EuGH (EuGH-Urteil vom 26.09.1996 C-327/94, a.a.O.) steht.

  • BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18

    Rüge eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens im

    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehört neben der Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits des Weiteren auch eine Begründung, dass es sich im Streitfall und in der Divergenzentscheidung um vergleichbare Sachverhalte und eine jeweils identische Rechtsfrage handelt; durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz muss der Sachverhalt des FG als mitentschieden gelten (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, juris, unter b).

    Jedoch übersehen die Kläger, dass es sich bei dem bezeichneten abweichenden Rechtssatz in der vermeintlichen Divergenzentscheidung um einen Rechtssatz handeln muss, der entscheidungserheblich ist und diese Entscheidung trägt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, juris, unter a).

  • BFH, 07.12.2016 - V B 100/16

    Kindergeld und Aufenthaltstitel

    Denn mangels langjähriger "Dauerduldung" unterscheidet sich der vom FG beurteilte Sachverhalt in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung, dass das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht besteht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 12. Februar 2014 V B 100/13, BFH/NV 2014, 739, und vom 27. Juli 2016 V B 4/16, n.v.).
  • BFH, 27.07.2016 - V B 4/16

    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung -

    Hieran fehlt es, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzzentscheidung unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als mitentschieden anzusehen ist (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht; vom 12. Februar 2014 V B 100/13, BFH/NV 2014, 739).
  • BFH, 06.10.2010 - V B 10/10

    Rügeerfordernis bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Somit liegt die geltend gemachte Abweichung nicht vor, da der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung unterscheidet, dass durch einen vom BFH in der angeblichen Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als mitentschieden gelten kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 04.09.2008 - XI S 11/08

    Anhörungsrüge: Verletzung rechtlichen Gehörs

    Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unbegründet zurück (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht