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   BFH, 15.03.2012 - IV B 123/11   

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BFH, 15.03.2012 - IV B 123/11 (https://dejure.org/2012,25903)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2012 - IV B 123/11 (https://dejure.org/2012,25903)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2012 - IV B 123/11 (https://dejure.org/2012,25903)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.12.2011 - IV S 11/11

    Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Wahrunterstellung einer vom FG

    Auszug aus BFH, 15.03.2012 - IV B 123/11
    Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2011 IV S 11/11, mit dem er den von der Klägerin während des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheids 2000 vom 20. Dezember 2006 abgelehnt hat.
  • VG Freiburg, 13.01.2015 - 5 K 2543/13

    Haftung einer Gesellschafterin für Gewerbesteuerschulden

    Die Beschwerde der GbR wegen Nichtzulassung der Revision gegen das genannte Urteil des Finanzgerichts wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.03.2012 (IV B 123/11) als unbegründet zurück.
  • BFH, 22.12.2011 - IV S 11/11

    Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Wahrunterstellung einer vom FG

    Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (Az. IV B 123/11).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2012 - 2 S 733/12

    Zur Bindungswirkung eines Gewerbesteuermessbescheides

    Die Beschwerde der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das genannte Urteil des Finanzgerichts wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.03.2012 (IV B 123/11) als unbegründet zurück.
  • VG Freiburg, 20.09.2013 - 5 K 766/12

    Feststellung der Nichtigkeit eines bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheids

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das genannte Urteil des Finanzgerichts hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.03,2012 (IV B 123/11) als unbegründet zurückgewiesen.
  • VG Freiburg, 13.01.2015 - 5 K 2544/13

    Haftung einer Gesellschafterin für Gewerbesteuerschulden

    Die Beschwerde der GbR wegen Nichtzulassung der Revision gegen das genannte Urteil des Finanzgerichts wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.03.2012 (IV B 123/11) als unbegründet zurück.
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