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   BFH, 16.01.2020 - VI R 31/17   

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https://dejure.org/2020,5725
BFH, 16.01.2020 - VI R 31/17 (https://dejure.org/2020,5725)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2020 - VI R 31/17 (https://dejure.org/2020,5725)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - VI R 31/17 (https://dejure.org/2020,5725)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 1, EStG § 8 Abs 3 S 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2015
    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteil

  • Bundesfinanzhof

    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteil

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 8 Abs 3 S 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2015
    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteil

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 40 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 2 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteil

  • Betriebs-Berater

    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteil

  • rewis.io

    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteil

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteil

  • rechtsportal.de

    Einbeziehung der Überführungskosten in die Bemessung der Gegenleistung bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer des Herstellers

  • datenbank.nwb.de

    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteil

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers - und die tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG zu bewertenden Vorteil

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einordnung einer tatsächlich nicht erbrachten Überführungsleistung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Pkw-Überführung als gesonderter geldwerter Vorteil

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eine nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zur Erhöhung des Sachbezugswerts

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Personalrabatte bei Automobilunternehmen: Keine Pkw-Überführung bedeutet auch keinen Steuervorteil

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lohnsteuerliche Behandlung von Kosten für die Überführung von Fahrzeugen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 3, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 42d
    Geldwerter Vorteil, Arbeitnehmer, Nebenkosten, Endpreis

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2020, 1551
  • BStBl II 2020, 591
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09

    Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 31/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch solche, die einem Arbeitnehmer daraus entstehen, dass ihm sein Arbeitgeber selbst produzierte Fahrzeuge zu besonderen Mitarbeiterkonditionen aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlässt (Senatsurteile vom 26.07.2012 - VI R 30/09, BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, und VI R 27/11, BFHE 238, 376, BStBl II 2013, 402; vom 17.06.2009 - VI R 18/07, BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67; vom 05.09.2006 - VI R 41/02, BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309, und vom 04.06.1993 - VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).

    Wird der Vorteil der Verbilligung "für" eine Beschäftigung gewährt, ist er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und insoweit Lohn (Senatsurteil in BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, Rz 10).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Fall, soweit Preisnachlässe nicht auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden können (Senatsurteile in BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, Rz 10 und 15, und in BFHE 238, 376, BStBl II 2013, 402, Rz 9, m.w.N.).

    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der "Angebotspreis", d.h. derjenige, der am Ende von Verkaufsverhandlungen und unter Berücksichtigung üblicherweise eingeräumter Rabatte als letztes Angebot des Händlers steht (zuletzt und m.w.N. Senatsurteil in BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, Rz 11 f.).

    "Endpreise" i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG sind dabei keine typisierten und pauschalierten Werte, wie etwa der "inländische Listenpreis" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sondern bestimmen sich vielmehr auch nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr (Senatsurteil in BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, Rz 13).

  • BFH, 06.06.2018 - VI R 32/16

    Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 31/17
    Zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG hat der erkennende Senat entschieden, dass Fracht-, Liefer- und Versandkosten nicht zum Endpreis i.S. der Norm zählen, weil es sich hierbei nicht um die Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware handelt (Senatsurteil vom 06.06.2018 - VI R 32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz 24).

    Liefert der Arbeitgeber die Ware beispielsweise in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor, deren Kosten nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts erhöhen, sondern vielmehr einen gesonderten Sachbezug begründen (Senatsurteil in BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz 25).

  • BFH, 26.04.2018 - VI R 39/16

    Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung i.S. des § 8 Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 31/17
    Hierzu zählen grundsätzlich auch Preisnachlässe (Personalrabatte), die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses einzelnen oder allen Arbeitnehmern auf Waren oder Dienstleistungen einräumt (Senatsurteil vom 26.04.2018 - VI R 39/16, BFHE 261, 485, BStBl II 2019, 286, Rz 4).

    Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG gilt dabei nach ständiger Senatsrechtsprechung nur für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt (Senatsurteil in BFHE 261, 485, BStBl II 2019, 286, Rz 8, m.w.N.).

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