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   BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73   

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https://dejure.org/1975,1100
BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73 (https://dejure.org/1975,1100)
BFH, Entscheidung vom 16.05.1975 - VI R 143/73 (https://dejure.org/1975,1100)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 1975 - VI R 143/73 (https://dejure.org/1975,1100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erwerbstätigkeit - Ehegatte - Erzielung von Einkünften - Studierender Ehegatte - Freibetrag - Haushaltshilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Da Studium keine Erwerbstätigkeit i. S. von § 33a Abs. 3 Ziff. 2a EStG, keine Steuerermäßigung wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin, wenn ein Ehegatte studiert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung volljähriger Kinder nach der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz (ab 1.1.2012 gültig)
    »Für einen Beruf ausgebildet werden« i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG vs. »erstmalige Berufsausbildung«/»Erststudium« i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
    »Erstmalige Berufsausbildung/Erststudium«
    Kinderbetreuungskosten
    Die Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten nach § 9c Abs. 1 EStG bis 31.12.2011
    Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG im Einzelnen

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 133
  • DB 1975, 1873
  • BStBl II 1975, 537
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.08.1972 - VI R 144/69

    Bewohner eines Altersheims - Steuerermäßigung - Beschäftigung einer Hausgehilfin

    Auszug aus BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73
    Im übrigen ständen die tragenden Gründe der FG-Entscheidung im Widerspruch zu den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 30. August 1972 VI R 144/69 (BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159).

    Das FA hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß der Senat bereits in seinem Urteil VI R 144/69 ausgeführt hat, daß § 33 a EStG die steuerliche Vergünstigung für Hausgehilfinnen abschließend regelt und eine entsprechende Anwendung dieser Sonderregelung auf nicht erfaßte vergleichbare Sachverhalte im Wege der Analogie nicht zulässig sei.

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73
    Es hat ferner darauf hingewiesen, daß nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) vom BVerfG nachzuprüfen sei, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (Beschluß vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302 [310]; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl., Art. 3 Anm. 23).
  • BFH, 28.04.1970 - II 109/65

    Entwicklung der Verhältnisse - Definitionsbereich der Normen - Elemente des

    Auszug aus BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73
    Auch die Entwicklung der Verhältnisse verändert nicht den Definitionsbereich der Normen und berechtigt nicht dazu, einer begünstigenden gesetzlichen Regelung einen anderen Zweck zu unterlegen (BFH-Urteil vom 28. April 1970 II 109/65, BFHE 99, 250, BStBl II 1970, 600).
  • BFH, 10.05.1973 - IV R 181/70

    Aufwendungen für Hausgehilfin - Betriebsausgaben - Ausübung des Berufes -

    Auszug aus BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73
    Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit des § 33 a Abs. 3 Nr. 2 a EStG, insbesondere seine Vereinbarkeit mit den Art. 3, 6 GG, wiederholt geprüft und bejaht (Urteil vom 10.Mai 1973 IV R 181/70, BFHE 109, 346, BStBl II 1973, 631).
  • BFH, 13.01.1970 - II 132/65

    Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten - Schuldrechtliche Ersatzansprüche -

    Auszug aus BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73
    Zwar stehen die engen Grenzen, die der Auslegung eines Gesetzes zu Lasten des Steuerpflichtigen gezogen sind und die es verbieten, den Kreis der steuerbaren Tatbestände über den möglichen Wortlaut hinaus zu erweitern (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1969 II 210/65, BFHE 97, 147, BStBl II 1969, 736), einer sinnvollen Auslegung des Gesetzes zugunsten des Steuerpflichtigen nicht unbedingt entgegen (BFH-Urteil vom 13. Januar 1970 II 132/65, BFHE 98, 453, BStBl II 1970, 440).
  • BFH, 21.10.1969 - II 210/65

    Gewährung eines Darlehns - GmbH & Co. KG - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73
    Zwar stehen die engen Grenzen, die der Auslegung eines Gesetzes zu Lasten des Steuerpflichtigen gezogen sind und die es verbieten, den Kreis der steuerbaren Tatbestände über den möglichen Wortlaut hinaus zu erweitern (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1969 II 210/65, BFHE 97, 147, BStBl II 1969, 736), einer sinnvollen Auslegung des Gesetzes zugunsten des Steuerpflichtigen nicht unbedingt entgegen (BFH-Urteil vom 13. Januar 1970 II 132/65, BFHE 98, 453, BStBl II 1970, 440).
  • BFH, 19.11.1968 - II 112/65

    Heranziehung zur Grunderwerbssteuer aus einem Meistgebot - Abgabe eines

    Auszug aus BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73
    Billigkeitserwägungen, auf denen letztlich die Entscheidung des FG beruht, können aber nur berücksichtigt werden, wenn das Gesetz einer Auslegung in dieser Richtung zugänglich ist (BFH-Urteil vom 19.November 1968 II 112/65, BFHE 94, 156, BStBl II 1969, 92).
  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1690/07

    Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter einer Erwerbstätigkeit eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit zu verstehen (BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 VI R 143/73, BStBl II 1975, 537; ebenso die sozialrechtliche Rechtsprechung im Rahmen der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit, vgl. BSG-Urteil vom 30. März 2006 B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1, AUR 2006, 395).

    Entschieden ist lediglich, dass ein bloßes Studium die Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit auch dann nicht erfüllt, wenn es einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit unmittelbar vorbereitend dient und den Tätigen überwiegend in Anspruch nimmt, weil das Studium selbst nicht auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist (BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 VI R 143/73, BStBl II 1975, 537).

  • BSG, 07.09.2023 - B 10 EG 2/22 R

    Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit?

    Im rechtlichen Kontext wird Erwerbstätigkeit für das Einkommensteuerrecht als eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit umschrieben (BFH Urteil vom 16.5.1975 - VI R 143/73 - BFHE 116, 133 - juris RdNr 7 f in Abgrenzung zum Hochschulstudium; Hessisches Finanzgericht Gerichtsbescheid vom 21.5.2015 - 2 K 155/13 - juris RdNr 17; vgl auch Loschelder in Schmidt, EStG, 42. Aufl 2023, § 32 EStG RdNr 64).
  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1689/07

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 62

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter einer Erwerbstätigkeit eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit zu verstehen (BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 VI R 143/73, BStBl II 1975, 537; ebenso die sozialrechtliche Rechtsprechung im Rahmen der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit, vgl. BSG-Urteil vom 30. März 2006 B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1, AUR 2006, 395).

    Entschieden ist lediglich, dass ein bloßes Studium die Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit auch dann nicht erfüllt, wenn es einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit unmittelbar vorbereitend dient und den Tätigen überwiegend in Anspruch nimmt, weil das Studium selbst nicht auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist (BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 VI R 143/73, BStBl II 1975, 537).

  • FG Hessen, 21.05.2015 - 2 K 155/13

    Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Ausbildung des Kindes A der

    Unter einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Beschäftigung zu verstehen, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert (BFH-Urteil vom 16. Mai 1975, VI R 143/73, BStBl II 1975, 537).
  • FG Hessen, 21.11.2013 - 8 K 807/12

    Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. vom 26.6.2013 -

    Denn hierunter ist nach allgemeiner Ansicht jede entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen soll und den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert (BFH-Urteil vom 16.05.1975 VI R 143/73, BStBl. II 1975, 537; Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 32 Rn. 49; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Lfg. 259 September 2013, § 32 Rn. 126).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.01.2014 - 5 K 2131/12

    Kein Kindergeld mehr für berufstätige Kinder

    Unter einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Beschäftigung zu verstehen, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert (BFH-Urteil vom 16. Mai 1975, VI R 143/73, BStBl II 1975, 537).
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