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   BFH, 18.06.2003 - I B 178/02   

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https://dejure.org/2003,13671
BFH, 18.06.2003 - I B 178/02 (https://dejure.org/2003,13671)
BFH, Entscheidung vom 18.06.2003 - I B 178/02 (https://dejure.org/2003,13671)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - I B 178/02 (https://dejure.org/2003,13671)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 90 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    VGA; KapG; Gesellschafter-Geschäftsführer

  • datenbank.nwb.de

    Ungeklärte Vermögenszuflüsse beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer als vGA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2002 - 2 K 2734/00

    Verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund ungeklärter Vermögenszuflüsse beim

    Auszug aus BFH, 18.06.2003 - I B 178/02
    Die Zulassung der Revision sei im Hinblick auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9. April 2002 2 K 2734/00 (EFG 2002, 1145) zur Wahrung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

    Der erkennende Senat hat zwischenzeitlich mit Urteil vom 26. Februar 2003 I R 52/02 (DStR 2003, 1387) über die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2002, 1145 entschieden.

  • FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02

    Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Einmann-GmbH

    Auszug aus BFH, 18.06.2003 - I B 178/02
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 25. Juli 2002 13 K 2889/02 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 6 abgedruckt.
  • BFH, 17.10.2001 - I R 103/00

    Veranlagungszeitraum

    Auszug aus BFH, 18.06.2003 - I B 178/02
    Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BFH/NV 2002, 134).
  • BFH, 26.02.2003 - I R 52/02

    VGA; Gesellschafter-Geschäftsführer; ungeklärte Vermögenszuflüsse

    Auszug aus BFH, 18.06.2003 - I B 178/02
    Der erkennende Senat hat zwischenzeitlich mit Urteil vom 26. Februar 2003 I R 52/02 (DStR 2003, 1387) über die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2002, 1145 entschieden.
  • FG Münster, 18.05.2022 - 10 K 261/17

    Keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann in dieser Konstellation alleine aufgrund der beim Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Kapitalgesellschaft entsprechende bislang nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt hat (vgl. BFH, Urteil vom 26.2.2003 I R 52/02, BFH/NV 2003, 1221; Beschluss vom 18.6.2003 I B 178/02, BFH/NV 2003, 1450).

    Aus einer fehlenden Aufklärung bezüglich der Mittelherkunft kann daher regelmäßig (nur) die für ihn selbst nachteilige Schlussfolgerung gezogen werden, dass er persönlich entsprechende bislang steuerlich nicht erfasste Einnahmen aus Eigengeschäften erzielt hat (vgl. zum Vorstehenden BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 1221; BFH, Beschluss in BFH/NV 2003, 1450; Gosch, 4. Aufl. 2020, § 8 KStG Rz 509).

    Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung entschieden, dass die in der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil in BFH/NV 2003, 1221; BFH, Beschluss in BFH/NV 2003, 1450) aufgestellten Grundsätze auch dann gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft aus seinem Privatbereich herrührende Geldmittel im Wege von verdeckten Einlagen in die Kapitalgesellschaft geleistet hat und die Herkunft der Geldmittel bei ihm - dem Gesellschafter-Geschäftsführer - nicht aufklärbar ist.

  • FG München, 08.04.2004 - 7 V 4179/03

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen ungeklärter Vermögenszuwächse; Aussetzung der

    Denn die Frage nach der Herkunft ungeklärter Vermögenszuwächse beim Gesellschafter fällt grundsätzlich in dessen persönlichen Wissensbereich; dieses Wissen kann der Gesellschaft nicht ohne weiteres als eigenes zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 I R 52/02, BFH/NV 2003, 1221; BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 I B 178/02, BFH/NV 2003, 1450 ; FG Köln, Urteil vom 25. Juli 2002 13 K 2889/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 6 ).
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