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   BFH, 19.09.2006 - VII S 28/06   

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https://dejure.org/2006,22430
BFH, 19.09.2006 - VII S 28/06 (https://dejure.org/2006,22430)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2006 - VII S 28/06 (https://dejure.org/2006,22430)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2006 - VII S 28/06 (https://dejure.org/2006,22430)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.05.1999 - XI S 2/99

    Gegenvorstellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 19.09.2006 - VII S 28/06
    Soweit eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen nach Schaffung der Möglichkeit einer Anhörungsrüge durch § 133a der Finanzgerichtsordnung weiterhin für zulässig gehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2005 VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349), geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.03.2005 - VII S 13/05

    Verhältnis Anhörungsrüge - Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 19.09.2006 - VII S 28/06
    Soweit eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen nach Schaffung der Möglichkeit einer Anhörungsrüge durch § 133a der Finanzgerichtsordnung weiterhin für zulässig gehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2005 VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349), geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.01.1995 - V B 45/94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 19.09.2006 - VII S 28/06
    Soweit eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen nach Schaffung der Möglichkeit einer Anhörungsrüge durch § 133a der Finanzgerichtsordnung weiterhin für zulässig gehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2005 VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349), geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.01.1995 - VII R 85/93
    Auszug aus BFH, 19.09.2006 - VII S 28/06
    Soweit eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen nach Schaffung der Möglichkeit einer Anhörungsrüge durch § 133a der Finanzgerichtsordnung weiterhin für zulässig gehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2005 VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349), geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368, jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 03.05.2007 - 8 K 18/07

    Prozessrecht: Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung nach Erledigung der

    Das beschließende Gericht lässt ausdrücklich dahingestellt, ob nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133 a FGO der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen überhaupt noch statthaft ist (die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist uneinheitlich, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 8.1.2007 - X B 190/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - V S 33/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 29.11.2006 - IV S 24/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 19.9.2006 - VII S 28/06 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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