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   BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10   

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https://dejure.org/2011,9319
BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10 (https://dejure.org/2011,9319)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2011 - IV B 146/10 (https://dejure.org/2011,9319)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - IV B 146/10 (https://dejure.org/2011,9319)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Beginn der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • openjur.de

    Beginn der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 16 Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 118 Abs 2
    Beginn der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    Beginn der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 16 Abs 3 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Beginn der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • rewis.io

    Beginn der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • ra.de
  • rewis.io

    Beginn der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn einer Betriebsaufgabe als Konsequenz einer ohne Auswirkungen auf den Charakter des Gewerbetriebs erfolgenden Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als klärungsbedürftige Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de

    Beginn der Betriebsaufgabe; keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen in den verbleibenden Betrieb überführt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beginn einer Betriebsaufgabe als Konsequenz einer ohne Auswirkungen auf den Charakter des Gewerbetriebs erfolgenden Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als klärungsbedürftige Rechtsfrage

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsveräußerung
    Gewinne aus Betriebsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes
    Definition des Teilbetriebs
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10
    a) Die Klägerin rügt eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92 (BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).

    Tatsächlich liegt eine Abweichung der Vorentscheidung zu der Entscheidung in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409 nicht vor.

    Der Klägerin ist zuzugeben, dass in Konsequenz der Rechtsprechung in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409 eine Betriebsaufgabe und damit auch der Beginn einer Betriebsaufgabe bei einer Personengesellschaft zu verneinen ist, wenn diese zwar ihre bisherige originär gewerbliche Tätigkeit aufgibt, sie aber ihren Betrieb durch Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortführt (siehe dazu nunmehr ausdrücklich: BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 997).

    Der Vorentscheidung liegt damit ein anderer Sachverhalt als der Entscheidung in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409 zu Grunde.

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10
    Diese Rechtsgrundsätze sind gleichermaßen auf die Betriebsaufgabe einer originär gewerblichen Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzuwenden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

    Auszug aus BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10
    Wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat, beginnt die Betriebsaufgabe mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z.B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (BFH-Urteile vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

    Auszug aus BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10
    b) Soweit die Klägerin eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 10/99 (BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282) rügt, fehlt es an der Gegenüberstellung der tragenden Rechtssätze, die das FG und der BFH ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt haben sollen.
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei

    Auszug aus BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10
    Der Klägerin ist zuzugeben, dass in Konsequenz der Rechtsprechung in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409 eine Betriebsaufgabe und damit auch der Beginn einer Betriebsaufgabe bei einer Personengesellschaft zu verneinen ist, wenn diese zwar ihre bisherige originär gewerbliche Tätigkeit aufgibt, sie aber ihren Betrieb durch Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortführt (siehe dazu nunmehr ausdrücklich: BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 997).
  • BFH, 22.01.2008 - X B 185/07

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, der grundsätzlichen Bedeutung und

    Auszug aus BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10
    Zudem sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603).
  • BFH, 30.01.2008 - V B 57/07

    Richterablehnung wegen Befangenheit - Übertragung des Rechtsstreits auf den

    Auszug aus BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10
    Der Beschwerdeführer muss sich im Rahmen der Darlegung insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschluss vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611).
  • BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10
    Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wäre es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG herauszuarbeiten und tragenden Rechtssätzen einer zu gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt ergangenen anderen Entscheidung gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880).
  • BFH, 05.07.1984 - IV R 36/81

    Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und

    Auszug aus BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10
    Wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat, beginnt die Betriebsaufgabe mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z.B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (BFH-Urteile vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).
  • FG Münster, 28.02.2012 - 1 K 2523/09

    Keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückhaltung wesentlicher

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang stets, dass fast jedes Betriebsgrundstück eine nicht nur geringe wirtschaftliche Bedeutung für einen Betrieb hat, selbst dann, wenn es lediglich der Lagerung von Wirtschaftsgütern dient (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2011 IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410 sowie Nöcker in jurisPR-SteuerR 15/2012, Anm.3).

    Dies hindert die Qualifikation des Grundstücks als (auch) wesentliche Betriebsgrundlage eines dieser Teilbetriebe nicht (so schon BFH-Urteil vom 02.10.1997 IV R 84/96, BStBl II 1998, 104, auch BFH-Beschluss vom 20.10.2011 IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410).

  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 9 K 74/12

    Vorliegen eines Teilbetriebs bei einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang stets, dass fast jedes Betriebsgrundstück eine nicht nur geringe wirtschaftliche Bedeutung für einen Betrieb hat, selbst dann, wenn es lediglich der Lagerung von Wirtschaftsgütern dient (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2011 IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410 sowie Nöcker in jurisPR-SteuerR 15/2012, Anm. 3; FG Münster, Urteil vom 28. Februar 2012 1 K 2523/09 G, EFG 2012, 1454, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 17/12).

    Dies hindert die Qualifikation des Grundstücks als (auch) wesentliche Betriebsgrundlage eines dieser Teilbetriebe nicht (so schon BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BStBl. II 1998, 104; siehe auch BFH-Beschluss vom 20. Oktober IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410).

  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen,

    Es wird aber eine Tätigkeit von einer gewissen Dauer vorausgesetzt (in diese Richtung BFH-Beschluss vom 20.10.2011 IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410).
  • FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen -

    (d) Weiterhin ist fraglich, ob, wenn die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben, der Betrieb durch Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem fiktiven Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft aber fortgeführt wird, ein neuer Gewerbebetrieb nur anzunehmen ist, wenn die vermögensverwaltende Tätigkeit auf Dauer angelegt ist (in dieser Richtung BFH-Beschluss vom 20.10.2011 IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410).
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