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   BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95   

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https://dejure.org/1997,4616
BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95 (https://dejure.org/1997,4616)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1997 - VIII R 72/95 (https://dejure.org/1997,4616)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1997 - VIII R 72/95 (https://dejure.org/1997,4616)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Stille Beteiligung als Gesellschafter an einem Handelsgewerbe - Steuerrechtliche Beurteilung einer Wiederanlage einer ausgezahlten Rendite im zivilrechtlichen Sinne einer Novation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 11 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 7
    Kapitaleinkünfte; Treuhandverhältnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82

    Erfolglosigkeit von Warentermingeschäften nach Erlaß oder Änderung der

    Auszug aus BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95
    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Carl/Klos, Die Information über Steuer und Wirtschaft -- Inf -- 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, li. Sp.) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluß i. S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, betreffend Buchgutschrift; in BFH/NV 1988, 224, 225, unter 2. b der Gründe, betreffend Novation).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu berichtigen (vgl. z. B. Senatsurteile in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, 816, und in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    Denn mit einer solchen Konstellation mußte die A bei verständiger und objektiver Beurteilung der vom FG festgestellten Sachlage nicht rechnen (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    Der Zufluß von Einnahmen i. S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, daß beim Steuerpflich tigen eine Vermögensmehrung, d. h. eine objektive Bereicherung, eintritt (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 224, 225, m. w. N.).

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

    Auszug aus BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95
    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Zufluß beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluß des Geldbetrages beim Gläubiger; vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).

    Von einem Zufluß der Altforderung i. S. von § 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen Fällen der Schuldumschaffung nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluß des Gläubigers beruht (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48, unter 2. d der Gründe; in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c., aa der Gründe).

    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469, unter III. 2. c, dd der Gründe; in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).

    Die zu diesen Zeitpunkten von ihm getroffene Wahl zur Novation wirkte als "Vorausverfügung" auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlagen fort (vgl. auch BFH-Urteile vom 9. April 1968 IV 267/64, BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, 526, li. Sp., und in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 2. und 3. der Gründe).

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 14 V 17/94
    Auszug aus BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95
    Die streitigen "Renditen" stellten Einnahmen des Klägers "aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter" i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG dar (gl. A. Pannen, Der Betrieb -- DB --1995, 1531, 1534; Paus, Die steuerliche Betriebsprüfung -- StBp -- 1992, 21; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1994, 889, 896; ferner wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94, EFG 1995, 74, 75).

    Die A übte mit ihren im großen Stil betriebenen Wertpapieroptionsgeschäften eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit und damit eine gewerbliche Betätigung aus, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 HGB ein Grundhandelsgewerbe darstellte (ebenso FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    Hieraus läßt sich ein zwingender Schluß gegen die Annahme eines (stillen) Gesellschaftsverhältnisses schon deswegen nicht herleiten, weil das "Gesetz umgekehrt davon aus(geht), daß im Falle einer stillen Gesellschaft ein Informationsrecht bestehen muß (§ 338)" (Schlegelberger/K. Schmidt, a.a.O.; ebenso zutreffend FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 75).

    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Carl/Klos, Die Information über Steuer und Wirtschaft -- Inf -- 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, li. Sp.) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG) i. S. von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480).

    aa) Jedoch kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluß bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, daß der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (BFH-Urteil in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. a der Gründe, m. w. N.).

    Allerdings muß der Gläubiger diesfalls in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1980 IV R 97/78, BFHE 132, 410, BStBl II 1981, 305, und in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. a der Gründe).

    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Zufluß beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluß des Geldbetrages beim Gläubiger; vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).

  • BFH, 22.05.1973 - VIII R 97/70

    GmbH - Forderung der Alleingesellschafterin - Forderung der Geschäftsführerin -

    Auszug aus BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluß i. S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, betreffend Buchgutschrift; in BFH/NV 1988, 224, 225, unter 2. b der Gründe, betreffend Novation).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu berichtigen (vgl. z. B. Senatsurteile in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, 816, und in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

  • BFH, 10.06.1975 - VIII R 71/71

    Geldleistungen - Darlehnsschuldner - Darlehnsgläubiger - Rückzahlung des Darlehns

    Auszug aus BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Schuldner erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen und Einreden gegen die Forderung des Gläubigers nicht berufen will (vgl. § 41 Abs. 1 AO 1977; vgl. auch Senatsurteile vom 10. Juni 1975 VIII R 71/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847, 848, und vom 6. April 1993 VIII R 68/90, BFHE 172, 25, BStBl II 1993, 825, 827, re. Sp.).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847, 848 entschieden hat, hängt die Frage, ob es sich bei der zu beurteilenden Leistung um eine Kapitalrückzahlung oder um ein Entgelt für die Kapitalüberlassung handelt, davon ab, bei welcher dieser Verpflichtungen der Leistungserfolg eingetreten ist.

  • BFH, 08.03.1984 - I R 44/80

    Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und

    Auszug aus BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95
    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die A in diesem Zeitraum auch imstande gewesen wäre, alle ihre Verbindlichkeiten, also auch die noch nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums (von drei bis sechs Monaten; vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1984 I R 44/80, BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415, unter II. a) fällig werdenden Renditen und gekündigten Kapitaleinlagen, auf einmal auszuzahlen.
  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

    Auszug aus BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95
    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469, unter III. 2. c, dd der Gründe; in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 12/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95
    Anmerkung: Vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte BFH-Urteil vom selben Tag VIII R 12/96 (BStBl II 1997, 761, BFH/NV (R) 1997, 116) sowie die nichtveröffentlichten BFH-Urteile vom selben Tag VIII R 71/95 und VIII R 23/96, ebenfalls Ambros-Anleger betreffend.
  • BFH, 16.11.1993 - VIII R 33/92

    Kein Zufluß von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, solange der

    Auszug aus BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95
    Zwar setzt der Zufluß eines Geldbetrages im Falle dessen bloßer Gutschrift in den Büchern des Schuldners im Regelfall voraus, daß insoweit eine eindeutige und unbestrittene Leistungsverpflichtung des Schuldners besteht, diesem also insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1993 VIII R 33/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632).
  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts

  • BFH, 20.12.1994 - VIII B 143/94

    Ernstliche Zweifel an Steuerpflicht bei sog. Schneeballsystem

  • BFH, 06.04.1993 - VIII R 68/90

    Kapitalertrag nach §§ 8, 20 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der vermeintliche

  • BFH, 09.04.1968 - IV 267/64

    Zeitpunkt des Zuflusses einer bereits verdienten Provision eines

  • BFH, 16.03.1995 - VIII B 158/94

    Besteuerung von lediglich gutgeschriebenen "Renditen" als Kapitalerträge -

  • BFH, 08.02.1995 - VIII B 157/94

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbescheids zur

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 71/95
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 23/96
  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters

  • BFH, 30.10.1980 - IV R 97/78

    Zeitpunkt des Zuflusses im Fall eines zahlungshalber hingegebenen Schecks

  • BFH, 25.03.1992 - I R 41/91

    Zinsbegriff im Zusammenhang mit partriarischem Darlehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG )

  • FG Münster, 26.04.1995 - 10 K 456/95
  • FG Düsseldorf, 15.08.1994 - 6 V 2422/94
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