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   BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99   

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BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99 (https://dejure.org/2000,3586)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2000 - VII B 132/99 (https://dejure.org/2000,3586)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - VII B 132/99 (https://dejure.org/2000,3586)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung - Prozeßkostenhilfe - Ordnungsgemäße Ausgangskontrolle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Nichtursächlichkeit eines Mangels

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99
    Sofern --wie im Streitfall-- streitig ist, ob der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung des Einspruchs einzuhalten, und ob ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO 1977 zu gewähren gewesen wäre, ist die Erfolgsaussicht der Rechtssache nur zu bejahen, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugt ist, dass der Antragsteller die Gründe für die Wiedereinsetzung im Wiedereinsetzungsantrag hinreichend dargestellt und glaubhaft gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. April 1998 VIII R 35/96, BFH/NV 1998, 1242).

    Wird im Fall der Versäumnis einer gesetzlichen Frist (hier der Einspruchsfrist) vorgetragen, das fristwahrende Schriftstück sei rechtzeitig abgesandt worden, so bedarf es nach ständiger Rechtsprechung bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 2 AO 1977 neben der lückenlosen und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs dessen Glaubhaftmachung durch Vorlage präsenter Beweismittel, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1242).

    Aus der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten ist nicht ersichtlich, dass in seiner Kanzlei die Fristenkontrolle und der Postausgang fristgebundener Schriftstücke so organisiert ist, dass er den Ausgang anhand der Eintragung im Postausgangsbuch oder der Löschung im Fristenkontrollbuch nachvollziehen kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 512) und auch im Falle der Einzelanweisung an die Sekretärin anhand der Eintragungen in den genannten Unterlagen davon ausgehen kann, dass das Schriftstück weisungsgemäß befördert worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 512, 513, und in BFH/NV 1998, 1242).

    Die eidesstattliche Versicherung der Anwaltssekretärin genügt wegen ihrer Ungenauigkeit und Unvollständigkeit den an die schlüssige und vollständige Darstellung des Absendevorgangs in einem solchen Fall wie dem hier summarisch zu beurteilenden, bei dem die Postlaufzeit, abweichend von der üblichen Postbeförderungsdauer innerhalb Z.-Stadt von einem Tag, sieben Tage beansprucht hat und im Hinblick auf das Fehlen jeglicher objektiver Beweismittel über die Fristenkontrolle und den Postausgang den an den Wiedereinsetzungsantrag zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1242, 1243).

    Fehlt es damit bereits an der schlüssigen Darstellung der zur Einhaltung der Frist tatsächlich getroffenen Maßnahmen und ist der Vortrag des Prozessbevollmächtigten über die rechtzeitige Absendung der Einspruchsschrift, außer durch die eidesstattlichen Versicherungen mit keinem der bei einer ordnungsgemäßen Büroorganisation zu erwartenden präsenten Beweismittel belegt, kann das dem Antragsteller zuzurechnende Verschulden des Bevollmächtigten bei der Fristversäumnis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1242, 1243).

  • BFH, 05.11.1998 - I R 90/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristenkontrollbuch und Ausgangskontrolle

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99
    Hierzu bedarf es innerhalb der Monatsfrist der schlüssigen und lückenlosen Darstellung, welche Person zu welcher Zeit (Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten, den Hausbriefkasten des FA oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief, in dem sich das Einspruchsschreiben befunden hat, aufgegeben hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644, und vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, 513).

    Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechtsberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, und BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 1002, sowie in BFH/NV 1999, 512).

    Aus der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten ist nicht ersichtlich, dass in seiner Kanzlei die Fristenkontrolle und der Postausgang fristgebundener Schriftstücke so organisiert ist, dass er den Ausgang anhand der Eintragung im Postausgangsbuch oder der Löschung im Fristenkontrollbuch nachvollziehen kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 512) und auch im Falle der Einzelanweisung an die Sekretärin anhand der Eintragungen in den genannten Unterlagen davon ausgehen kann, dass das Schriftstück weisungsgemäß befördert worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 512, 513, und in BFH/NV 1998, 1242).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung aller Gerichte erwartet von diesen Personen eine Fristversäumnisse nahezu ausschließende Organisation des Bürobetriebes und das Vorhandensein eines nachprüfbaren Fristenkontroll- sowie Postausgangsbuches (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 512, 513, m.w.N., sowie BGH-Beschlüsse vom 9. September 1997 IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, und vom 17. September 1998 I ZB 33/98, NJW 1999, 142; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. April 1993 2 AZR 716/92, NJW 1993, 2957).

  • BVerfG, 26.03.1997 - 2 BvR 842/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99
    Dieser Fall sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 26. März 1997 2 BvR 842/96 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 1770) in der Weise entschieden worden, dass die Beweisvereitelung durch das Vernichten des Briefumschlages seitens der Behörde nicht zu Lasten des die Wiedereinsetzung begehrenden Antragstellers gehen dürfe, sofern dessen eidesstattliche Versicherung nicht von vornherein unglaubhaft sei.

    Eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG in NJW 1997, 1770, 1771 nicht geboten; denn das BVerfG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der --nicht anwaltlich vertretene-- Betroffene den Nachweis, dass er eine fristgebundene Rechtsmittelschrift rechtzeitig abgesandt hat, außer durch eidesstattliche Erklärungen seiner Mitarbeiter, nicht durch objektive Beweismittel erbringen konnte.

  • BFH, 25.04.1995 - VIII R 86/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99
    Würden diese Urkunden der Behörde bzw. dem Gericht nicht als präsente Beweismittel vorgelegt, fehle es regelmäßig an der erforderlichen Glaubhaftmachung (Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, Beschluss vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002).

    Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechtsberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, und BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 1002, sowie in BFH/NV 1999, 512).

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99
    Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechtsberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, und BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 1002, sowie in BFH/NV 1999, 512).
  • BGH, 09.09.1997 - IX ZB 80/97

    Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung aller Gerichte erwartet von diesen Personen eine Fristversäumnisse nahezu ausschließende Organisation des Bürobetriebes und das Vorhandensein eines nachprüfbaren Fristenkontroll- sowie Postausgangsbuches (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 512, 513, m.w.N., sowie BGH-Beschlüsse vom 9. September 1997 IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, und vom 17. September 1998 I ZB 33/98, NJW 1999, 142; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. April 1993 2 AZR 716/92, NJW 1993, 2957).
  • BGH, 17.09.1998 - I ZB 33/98

    Anforderungen an die Sorgfalt hinsichtlich der Fristenwahrung in einer Kanzlei

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung aller Gerichte erwartet von diesen Personen eine Fristversäumnisse nahezu ausschließende Organisation des Bürobetriebes und das Vorhandensein eines nachprüfbaren Fristenkontroll- sowie Postausgangsbuches (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 512, 513, m.w.N., sowie BGH-Beschlüsse vom 9. September 1997 IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, und vom 17. September 1998 I ZB 33/98, NJW 1999, 142; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. April 1993 2 AZR 716/92, NJW 1993, 2957).
  • BAG, 08.04.1993 - 2 AZR 716/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristenkontrolle

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung aller Gerichte erwartet von diesen Personen eine Fristversäumnisse nahezu ausschließende Organisation des Bürobetriebes und das Vorhandensein eines nachprüfbaren Fristenkontroll- sowie Postausgangsbuches (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 512, 513, m.w.N., sowie BGH-Beschlüsse vom 9. September 1997 IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, und vom 17. September 1998 I ZB 33/98, NJW 1999, 142; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. April 1993 2 AZR 716/92, NJW 1993, 2957).
  • BFH, 19.06.1996 - I R 13/96

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verlust eines Briefs bei

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99
    Hierzu bedarf es innerhalb der Monatsfrist der schlüssigen und lückenlosen Darstellung, welche Person zu welcher Zeit (Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten, den Hausbriefkasten des FA oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief, in dem sich das Einspruchsschreiben befunden hat, aufgegeben hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644, und vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, 513).
  • BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99
    Hierzu bedarf es innerhalb der Monatsfrist der schlüssigen und lückenlosen Darstellung, welche Person zu welcher Zeit (Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten, den Hausbriefkasten des FA oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief, in dem sich das Einspruchsschreiben befunden hat, aufgegeben hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644, und vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, 513).
  • BFH, 24.03.1995 - VIII B 62/94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 22.02.1995 - III B 153/94

    Besonderheiten im Beweiserhebungsverfahren

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03

    Wiedereinsetzung bei konkreter Einzelanweisung

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des FG auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 27. August 2001 VII B 6/01 (n.v.), denn dort war die Wiedereinsetzung damit begründet worden, dass die Einzelanweisung befolgt worden sei (ebenso BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 n.v., juris StRE200050562).
  • FG Hamburg, 14.03.2006 - I 108/05

    Anforderungen an den Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen bei einem nicht

    Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der steuer- und/oder rechtsberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH-Urteil vom 07. Dezember 1988 - X R 80/87 - BStBl II 1989, 266 sowie BFH-Beschlüsse vom 05.11.1998 - I R 9/97 - BFH/NV 1999, 512 und vom 24. Februar 2000 - VII B 132/99 - juris - m.w.N.).

    Zur Glaubhaftmachung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es erforderlich, dass die im vorstehend qualifizierten Sinne beauftragte Person den Absendevorgang schlüssig und detailliert - ggf. in der Form einer innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist abzugebenden eidesstattlichen Versicherung - schildert und durch ein präsentes Beweismittel, z.B. eine Notiz über die Erledigung bzw. Versendung - wenn schon nicht in einem Fristenkontrollbuch oder Postausgangsbuch, wenigstens in der Akte - glaubhaft macht (BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 - VII B 132/99 - juris - m.w.N.).

    Sie gehen damit ebenfalls zu Lasten des Vertretenen (BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 - VII B 132/99 - juris).

  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 92/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der steuer- und/oder rechtsberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH-Urteil vom 07. Dezember 1988 - X R 80/87 - BStBl II 1989, 266 sowie BFH-Beschlüsse vom 05.11.1998 - I R 9/97 - BFH/NV 1999, 512 und vom 24. Februar 2000 - VII B 132/99 - juris - m.w.N.).

    Zur Glaubhaftmachung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es erforderlich, dass die im vorstehend qualifizierten Sinne beauftragte Person den Absendevorgang schlüssig und detailliert - ggf. in der Form einer innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist abzugebenden eidesstattlichen Versicherung - schildert und durch ein präsentes Beweismittel, z.B. eine Notiz über die Erledigung bzw. Versendung - wenn schon nicht in einem Fristenkontrollbuch oder Postausgangsbuch, wenigstens in der Akte - glaubhaft macht (BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 - VII B 132/99 - juris - m.w.N.).

    Sie gehen damit ebenfalls zu Lasten des Vertretenen (BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 - VII B 132/99 - juris).

  • BFH, 16.12.2002 - VII B 99/02

    Nachweispflichten bei Wiedereinsetzungsantrag

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nämlich, wenn geltend gemacht wird, der Schriftsatz sei rechtzeitig abgesandt worden, erforderlich, den Absendevorgang näher darzustellen; erforderlich ist nach den Beschlüssen des Senats vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (unveröffentlicht, juris) und vom 14. Februar 2002 VII B 112/00 (BFH/NV 2002, 798) eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat.
  • BFH, 25.03.2003 - I B 166/02

    Wiedereinsetzung

    Fristen dürfen im Fristenkontrollbuch daher erst auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 946; vom 24. Februar 2000 VII B 132/99, n.v.; vom 15. Januar 2002 X B 143/01, BFH/NV 2002, 669; vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.2002 - VII B 282/01

    Verfahrensmangel; fehlerhafte Versagung der Wiedereinsetzung im

    Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die Beweiswürdigung des FG überzeugend ist, welches dem Kläger im Ergebnis eine Konkretisierung seines Wiedereinsetzungsantrages auf der Grundlage einer nachträglichen Anspannung seines Erinnerungsvermögens als "widersprüchliches Vorbringen" zum Nachteil hat gereichen lassen und welches die --nach Auffassung des BFH-Urteils vom 24. August 1990 VI R 178/85 (BFH/NV 1991, 140) allerdings offenbar auf die Obliegenheiten einer Verwaltungsbehörde nicht übertragbare-- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschluss vom 26. März 1997 2 BvR 842/96, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1770) anscheinend nicht für einschlägig gehalten hat, wonach das Versagen organisatorischer Vorkehrungen wie der zweckmäßigen Aufbewahrung des Briefumschlags, bei deren Beachtung sich die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen unschwer hätten feststellen lassen, im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht dem Rechtsbehelfsführer zur Last gelegt werden darf (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99, der bei einem im Einspruchsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt trotz der vorgenannten Rechtsprechung Wiedereinsetzung versagt hat).
  • BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01

    Beschwerde - Beschwerdefrist - Zulassungsgründe - Wiedereinsetzung -

    Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (nicht veröffentlicht) unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass auch die neuere Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte von diesen Personen eine Fristversäumnisse nahezu ausschließende Organisation des Bürobetriebes bzw. das Vorhandensein eines nachprüfbaren Fristenkontroll- und/oder Postausgangsbuches erwartet (so auch im Gegensatz zur Auffassung des Klägervertreters der BGH in seinen Entscheidungen vom 6. Juli 2000 VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823, und auch vom 11. Januar 2001 III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, wo wenigstens ein das Datum erfassender Ausdruck aus dem Schreibcomputer der Anwaltskanzlei vorgelegt worden war) und dass, sofern solche Urkunden als präsente Beweismittel nicht vorgelegt werden, die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Absendevorganges unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles --wie es das FG auch getan hat-- zu prüfen ist.
  • BFH, 31.07.2003 - IX B 51/03

    Keine Wiedereinsetzung bei nicht rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf

    Weder trägt der von ihr vorgelegte Ausdruck des Fristenkalenders einen entsprechenden Bearbeitungsvermerk noch ist ein wie auch immer geartetes Beweismittel dafür vorgelegt oder benannt worden, dass ein solcher Antrag in Erledigung der Fristvorlage gefertigt worden ist (z.B. eine zeitnah gefertigte schriftliche Notiz über den Vorgang, vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2000 VII B 132/99, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 12. März 2002 VII B 174/01, n.v.).
  • BFH, 12.03.2002 - VII B 174/01

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Es kann offen bleiben, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der versäumten Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, obwohl sein anwaltlicher Vertreter sich lediglich auf seine eigene anwaltliche Versicherung berufen und nicht durch Vorlage seines Postausgangsbuches oder eine sonstige, zeitnah zu der angeblich fristwahrenden Absendung der Beschwerdebegründung gefertigte schriftliche Notiz über diesen Vorgang (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2000 VII B 132/99, nicht veröffentlicht) glaubhaft gemacht hat, dass er nicht verschuldet hat, dass der betreffende Schriftsatz beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht angekommen und dadurch Fristversäumnis eingetreten ist.
  • BFH, 14.02.2002 - VII B 112/01

    Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung; Absendung von Schriftsätzen

    Wie der beschließende Senat u.a. bereits in seinem Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (unveröffentlicht) ausgeführt hat, bedarf es --neben der Vorlage des Postausgangsbuches-- der lückenlosen und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise (z.B. Einwurf in einen bestimmten Briefkasten, Aufgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120, und vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644).
  • FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

  • FG Hamburg, 29.06.2001 - VI 95/00

    Verspäteter Einspruch

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