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BFH, 24.08.2000 - X B 54/00 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel - Rentenvertrag - Einkommensteuer - Kind - Sparguthaben
- Judicialis
AO 1977 § 38; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 22 Abs. 1 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurechnung von Einkünften
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 24.04.1990 - VIII R 170/83
Eigene Einkünfte aus geschenktem Sparguthaben bezieht minderjähriges Kind, in …
Auszug aus BFH, 24.08.2000 - X B 54/00
Tatsächlich beruht das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seiner Entscheidung, die Einnahmen aus dem kreditfinanzierten Rentenvertrag ebenso wie die hiermit verbundenen Aufwendungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG dem Kläger wegen der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung nur zur Hälfte zuzurechnen, auf keinem abstrakten Rechtssatz, der von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, der eines der in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteile trägt (…s. zum Begriff der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--: BFH-Beschluss vom 10. September 1999 X B 26/99, BFH/NV 2000, 557, 558;… Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17, jeweils m.w.N.), und zwar schon deshalb nicht, weil dort jeweils über andere Sachverhalte zu befinden war als hier (…s. dazu BFH-Beschluss vom 22. September 1999 X B 47/99, BFH/NV 2000, 559, 560): Im BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83 (BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342) ging es darum, den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen bei Gesamtgläubigern zu bestimmen, im BFH-Urteil vom 24. April 1990 VIII R 170/83 (BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539) um die Beantwortung der Frage, ob und wann ein minderjähriges Kind aus einem geschenkten Sparguthaben, auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter, (eigene) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und im Senatsurteil vom 22. September 1993 X R 48/92 (BFHE 172, 366, BStBl II 1994, 107) schließlich um die Zurechnung von Altenteilsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG an Eheleute als Gesamtberechtigte. - BFH, 10.12.1985 - VIII R 15/83
Anteilsmäßiger Zufluß von Einnahmen bei allen Gesamtgläubigern in dem Zeitpunkt, …
Auszug aus BFH, 24.08.2000 - X B 54/00
Tatsächlich beruht das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seiner Entscheidung, die Einnahmen aus dem kreditfinanzierten Rentenvertrag ebenso wie die hiermit verbundenen Aufwendungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG dem Kläger wegen der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung nur zur Hälfte zuzurechnen, auf keinem abstrakten Rechtssatz, der von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, der eines der in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteile trägt (…s. zum Begriff der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--: BFH-Beschluss vom 10. September 1999 X B 26/99, BFH/NV 2000, 557, 558;… Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17, jeweils m.w.N.), und zwar schon deshalb nicht, weil dort jeweils über andere Sachverhalte zu befinden war als hier (…s. dazu BFH-Beschluss vom 22. September 1999 X B 47/99, BFH/NV 2000, 559, 560): Im BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83 (BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342) ging es darum, den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen bei Gesamtgläubigern zu bestimmen, im BFH-Urteil vom 24. April 1990 VIII R 170/83 (BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539) um die Beantwortung der Frage, ob und wann ein minderjähriges Kind aus einem geschenkten Sparguthaben, auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter, (eigene) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und im Senatsurteil vom 22. September 1993 X R 48/92 (BFHE 172, 366, BStBl II 1994, 107) schließlich um die Zurechnung von Altenteilsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG an Eheleute als Gesamtberechtigte. - BFH, 22.09.1999 - X B 47/99
Ende einer Betriebsaufspaltung: Aufdeckung stiller Reserven
Auszug aus BFH, 24.08.2000 - X B 54/00
Tatsächlich beruht das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seiner Entscheidung, die Einnahmen aus dem kreditfinanzierten Rentenvertrag ebenso wie die hiermit verbundenen Aufwendungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG dem Kläger wegen der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung nur zur Hälfte zuzurechnen, auf keinem abstrakten Rechtssatz, der von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, der eines der in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteile trägt (…s. zum Begriff der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--: BFH-Beschluss vom 10. September 1999 X B 26/99, BFH/NV 2000, 557, 558;… Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17, jeweils m.w.N.), und zwar schon deshalb nicht, weil dort jeweils über andere Sachverhalte zu befinden war als hier (s. dazu BFH-Beschluss vom 22. September 1999 X B 47/99, BFH/NV 2000, 559, 560): Im BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83 (BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342) ging es darum, den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen bei Gesamtgläubigern zu bestimmen, im BFH-Urteil vom 24. April 1990 VIII R 170/83 (BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539) um die Beantwortung der Frage, ob und wann ein minderjähriges Kind aus einem geschenkten Sparguthaben, auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter, (eigene) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und im Senatsurteil vom 22. September 1993 X R 48/92 (BFHE 172, 366, BStBl II 1994, 107) schließlich um die Zurechnung von Altenteilsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG an Eheleute als Gesamtberechtigte.
- BFH, 22.09.1993 - X R 48/92
Im Rahmen vorweggenommener Erbfolge vereinbarte Altenteilsleistungen an …
Auszug aus BFH, 24.08.2000 - X B 54/00
Tatsächlich beruht das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seiner Entscheidung, die Einnahmen aus dem kreditfinanzierten Rentenvertrag ebenso wie die hiermit verbundenen Aufwendungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG dem Kläger wegen der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung nur zur Hälfte zuzurechnen, auf keinem abstrakten Rechtssatz, der von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, der eines der in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteile trägt (…s. zum Begriff der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--: BFH-Beschluss vom 10. September 1999 X B 26/99, BFH/NV 2000, 557, 558;… Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17, jeweils m.w.N.), und zwar schon deshalb nicht, weil dort jeweils über andere Sachverhalte zu befinden war als hier (…s. dazu BFH-Beschluss vom 22. September 1999 X B 47/99, BFH/NV 2000, 559, 560): Im BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83 (BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342) ging es darum, den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen bei Gesamtgläubigern zu bestimmen, im BFH-Urteil vom 24. April 1990 VIII R 170/83 (BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539) um die Beantwortung der Frage, ob und wann ein minderjähriges Kind aus einem geschenkten Sparguthaben, auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter, (eigene) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und im Senatsurteil vom 22. September 1993 X R 48/92 (BFHE 172, 366, BStBl II 1994, 107) schließlich um die Zurechnung von Altenteilsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG an Eheleute als Gesamtberechtigte. - BFH, 04.02.2000 - II B 108/99
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung des rechtlichen Gehörs; …
Auszug aus BFH, 24.08.2000 - X B 54/00
Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (…s. dazu z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, und vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875;… Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). - BFH, 08.09.1999 - X B 36/99
Divergenz und Verfahrensmangel
Auszug aus BFH, 24.08.2000 - X B 54/00
Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, …und vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875;… Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). - BFH, 10.09.1999 - X B 26/99
Zeitlich versetzte Veräußerung von Grundstücksparzellen
Auszug aus BFH, 24.08.2000 - X B 54/00
Tatsächlich beruht das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seiner Entscheidung, die Einnahmen aus dem kreditfinanzierten Rentenvertrag ebenso wie die hiermit verbundenen Aufwendungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG dem Kläger wegen der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung nur zur Hälfte zuzurechnen, auf keinem abstrakten Rechtssatz, der von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, der eines der in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteile trägt (s. zum Begriff der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--: BFH-Beschluss vom 10. September 1999 X B 26/99, BFH/NV 2000, 557, 558;… Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17, jeweils m.w.N.), und zwar schon deshalb nicht, weil dort jeweils über andere Sachverhalte zu befinden war als hier (…s. dazu BFH-Beschluss vom 22. September 1999 X B 47/99, BFH/NV 2000, 559, 560): Im BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83 (BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342) ging es darum, den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen bei Gesamtgläubigern zu bestimmen, im BFH-Urteil vom 24. April 1990 VIII R 170/83 (BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539) um die Beantwortung der Frage, ob und wann ein minderjähriges Kind aus einem geschenkten Sparguthaben, auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter, (eigene) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und im Senatsurteil vom 22. September 1993 X R 48/92 (BFHE 172, 366, BStBl II 1994, 107) schließlich um die Zurechnung von Altenteilsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG an Eheleute als Gesamtberechtigte.