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   BFH, 25.11.2014 - V B 62/14   

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https://dejure.org/2014,42913
BFH, 25.11.2014 - V B 62/14 (https://dejure.org/2014,42913)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2014 - V B 62/14 (https://dejure.org/2014,42913)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2014 - V B 62/14 (https://dejure.org/2014,42913)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Sicherheitsleistung im AdV-Verfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 2 S 3 FGO
    Sicherheitsleistung im AdV-Verfahren

  • IWW

    § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO, § 69 FGO, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Sicherheitsleistung im AdV-Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung einer Sicherheitsleistung im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung

  • rechtsportal.de

    FGO § 69 Abs. 2 S. 3
    Anordnung einer Sicherheitsleistung im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung

  • datenbank.nwb.de

    Sicherheitsleistung auch bei Vorliegen ernstlicher Zweifel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherheitsleistung im AdV-Verfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - V B 62/14
    b) Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. September 2009  1 BvR 1305/09 (Deutsches Steuerrecht 2009, 2146) entschieden hat, steht diese Rechtsprechung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes an einen effektiven Rechtsschutz.
  • BFH, 17.05.2005 - I B 109/04

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - V B 62/14
    Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782).
  • BFH, 26.05.1988 - V B 26/86

    Ordnungsgemäße Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - V B 62/14
    Die Anforderung einer Sicherheitsleistung darf aber nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515, und vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403).
  • BFH, 28.06.1994 - V B 18/94

    Möglichkeit einer Sicherheitsleistung bei einer finanzgerichtliche Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - V B 62/14
    Die Anforderung einer Sicherheitsleistung darf aber nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515, und vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403).
  • FG Hessen, 20.01.2022 - 11 V 1077/21

    Abhängigkeit der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids

    Eine Sicherheitsleistung ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gefährdet oder erschwert erscheint (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 - V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 25.11.2014 - V B 62/14, BFH/NV 2015, 342; vom 15.09.2015 - I B 57/15, BFH/NV 2016, 212; BVerfG-Beschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09, HFR 2010, 70, jeweils m.w.N.).

    Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl (grundsätzlich) abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25.11.2014 - V B 62/14, BFH/NV 2015, 342; BVerfG-Beschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09, HFR 2010, 70, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 26.09.2014 - XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158; vom 18.02.2015 - V S 19/14, BFH/NV 2015, 866, jeweils m.w.N.).

    Schließlich darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 - XI B 125/12, BStBl II 2013, 983; vom 26.09.2014 - XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158; vom 25.11.2014 - V B 62/14, BFH/NV 2015, 342; vom 18.02.2015 - V S 19/14, BFH/NV 2015, 866; BVerfG-Beschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09, HFR 2010, 70, jeweils m.w.N.).

    Aus dem seitens der Antragsteller angeführten BVerfG-Beschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09 (HFR 2010, 70) folgt insoweit nichts Gegenteiliges (so implizit auch BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 - XI B 125/12, BStBl II 2013, 983; vom 25.11.2014 - V B 62/14, BFH/NV 2015, 342; vgl. ferner Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 209 a.E.), geht aus diesem doch ausdrücklich hervor, dass der Steuerpflichtige (ggf.) der ihm auch im finanzgerichtlichen Eilverfahren obliegenden Pflicht hinreichend nachkommen muss, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit zur Erbringung einer Sicherheitsleistung darzutun.

    Damit obliegt es dem Steuerpflichtigen, insbesondere seine Vermögens- und Liquiditätslage darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 25.11.2014 - V B 62/14, BFH/NV 2015, 342).

    Die bloße Mitteilung der Antragsteller, sie verfügten über kein ausreichendes Vermögen in den in § 241 Abs. 1 AO gelisteten Assetklassen, um eine Sicherheit i.H.v. 10.000.000,00 ? leisten zu können, ist als pauschaler Hinweis (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25.11.2014 - V B 62/14, BFH/NV 2015, 342) unzureichend; vielmehr hätten sie (unter anderem) insbesondere ihre Vermögens- und Liquiditätslage nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen müssen.

  • BFH, 16.08.2022 - XI S 4/21

    Übertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins über eine

    Allerdings obliegt es dem Antragsteller auch insoweit, die Umstände substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde unangemessen oder unverhältnismäßig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25.11.2014 - V B 62/14, BFH/NV 2015, 342, Rz 8, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 2 S 1190/18

    Pflicht der Gemeinde zur Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ohne

    Gleichwohl hätte die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen dürfen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Antragstellerin für sie eine unbillige Härte bedeuten würde, etwa weil sie im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 30; BFH, Beschluss vom 25.11.2014 - V B 62/14 -, juris, Rn. 8; OVG Nordrh.-Westf. - Beschluss vom 24.11.2014 - 14 B 465/14 -, juris, Rn. 8; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. 9, § 361 AO, Stand: 212. Lfg. März 2011, Rn. 374).

    Insbesondere obliegt es dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang, seine Vermögens- und Liquiditätslage im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH, Beschluss vom 25.11.2014 - V B 62/14 -, juris, Rn. 8).

  • BFH, 24.05.2023 - X B 22/22

    Sicherheitsleistung bei AdV des Folgebescheides

    Dies ist der Fall, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gefährdet oder erschwert erscheint (BFH-Beschluss vom 25.11.2014 - V B 62/14, BFH/NV 2015, 342, Rz 8).

    Allein der pauschale Hinweis, eine Sicherheit in der geforderten Höhe nicht beibringen zu können, ist kein substantiierter Vortrag, der geeignet gewesen wäre, von einer unbilligen Härte auszugehen (so schon BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 342, Rz 12).

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 7 V 7147/14

    Bezeichnung des Rechnungsausstellers und Vertrauensschutz

    Der erkennende Senat hält es zwar dem Grunde für möglich, dass bereits im Festsetzungsverfahren Vertrauensschutz zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 03.04.2014 7 V 7027/14, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-2014, 1445, Beschwerde anhängig unter dem Aktenzeichen V B 62/14).
  • FG München, 08.10.2019 - 12 V 1818/19

    Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht in Fällen offener und verdeckter

    Daher kann trotz der, von der Antragstellerin selbst behaupteten "Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit", eine Sicherheitsleistung angeordnet werden, da sonst die spätere Vollstreckung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert wäre (BFH-Beschluss vom 25. November 2014 V B 62/14, BFH/NV 2015, 342 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2014 - 7 V 7295/14

    Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs für den Buffer II

    Schließlich sind die o.g. Entscheidungen ergangen, bevor der EuGH mit dem Urteil vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11 - Mahagében und Dávid, UR 2012, 591 die bisherige nationale Rechtsprechung zur Risikoverteilung beim Vorsteuerabzug in Frage gestellt hatte (vgl. dazu beispielhaft nur den Senatsbeschluss vom 03.04.2014 7 V 7027/14, EFG 2014, 1445, Beschwerde anhängig unter dem Az. V B 62/14).
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