Rechtsprechung
BFH, 27.04.2009 - III S 59/08 (PKH) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Prozesskostenhilfe: Einwände gegen Vaterschaft im Kindergeldverfahren
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 62; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142; ZPO § 114
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage hinsichtlich der Möglichkeit der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses durch die Familienkassen - datenbank.nwb.de
Einwände gegen die Vaterschaft im Kindergeldverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage hinsichtlich der Möglichkeit der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses durch die Familienkassen
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.11.2007 - VIII B 121/07
Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Urlaubsbedingte …
Auszug aus BFH, 27.04.2009 - III S 59/08
Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass sich das Gericht der rechtlichen Beurteilung der Klägerin anschließen müsste (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2007 VIII B 121/07, BFH/NV 2008, 397). - BFH, 13.03.2008 - III S 13/07
Prozesskostenhilfe: Kindergeld für brasilianischen Stiefsohn
Auszug aus BFH, 27.04.2009 - III S 59/08
Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Zulassung der Revision, so fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn weder der Antrag noch eine summarische Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1145).
- BFH, 20.11.2009 - III S 20/09
Unzulässige Richterablehnung - Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen …
Die Klägerin wendet sich gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH).Im Streitfall hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2009 pauschal die Richter abgelehnt, die an dem Beschluss vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH) mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 106, m.w.N.).
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH) hat keinen Erfolg.
Soweit die Klägerin geltend macht, der Sachverhalt sei im Senatsbeschluss vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH) unrichtig dargestellt, weil es darin heiße, dass die Geburtsurkunde den Beigeladenen (Herrn D) als leiblichen Vater ihrer Tochter benenne, ist darauf zu verweisen, dass insoweit nur Ausführungen des FG wiedergegeben sind.