Rechtsprechung
BFH, 27.05.2008 - X B 43/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Anforderungen an eine schlüssige Sachaufklärungsrüge und Gehörsrüge sowie an die Rüge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler bei einer Schätzung; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung
- Judicialis
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; AO § 370; ; AO § 378; ; EStG § 15; ; EStG § 22 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; keine Revisionszulassung bei Fehlern in der Anwendung des materiellen Rechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Überraschungsentscheidung und Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs aufgrund einer Überraschungsentscheidung; Auswirkungen des Treffens einer Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt; Erforderlichkeit von ...
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 12.12.2006 - II 859/05
- BFH, 27.05.2008 - X B 43/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als …
Auszug aus BFH, 27.05.2008 - X B 43/07
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). - BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01
Darlegung der Revisionszulassungsgründe
Auszug aus BFH, 27.05.2008 - X B 43/07
Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Mängel bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). - BVerfG, 13.10.1994 - 2 BvR 126/94
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch sog. …
Auszug aus BFH, 27.05.2008 - X B 43/07
Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt 1995, 34). - BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
Verfassungsrechtlich unbedenkliche Untersagung der Veröffentlichung der …
Auszug aus BFH, 27.05.2008 - X B 43/07
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
- BFH, 19.08.2008 - II B 1/07
Rüge, die Sache sei nicht erörtert worden - Divergenzrüge
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Gericht grundsätzlich zu einem Rechtsgespräch und zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (verneinend zuletzt: BFH-Beschluss vom 27. Mai 2008 X B 43/07), jedenfalls entsprechend auch für den Vorwurf, der Vorsitzende habe ein Rechtsgespräch verweigert und damit gegen § 93 Abs. 1 FGO verstoßen.Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2008 X B 43/07, nicht veröffentlicht).