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   BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04   

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https://dejure.org/2005,9417
BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04 (https://dejure.org/2005,9417)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2005 - VII R 19/04 (https://dejure.org/2005,9417)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - VII R 19/04 (https://dejure.org/2005,9417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen in die EU

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Befreiung des Zolls für Rückwaren; Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen in die Europäische Gemeinschaft; Absehen von der Nacherhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung für die Ausfuhr von Waren im freien Verkehr; Abgabe von Fahrgestellnummern bei der Ausfuhr von Fahrzeugen aus einem anderen Land; Pflicht zur Vorlage der zur Ausstellung eines ordnunsgemäßen Präferenznachweises erforderlichen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • FG München, 22.01.2003 - 3 K 647/00

    Reimport von Kraftfahrzeugen ohne gültigen Präferenznachweis; Absehen von der

    Auszug aus BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04
    Das FG verband die Verfahren 3 K 646/00 (VII R 17/04), 3 K 647/00 (VII R 18/04) und 3 K 650/00 (VII R 19/04), welche allesamt die Nacherhebung von Zoll für PKW-Einfuhren aus Tschechien im Jahr 1998 zum Gegenstand hatten, zur gemeinsamen Verhandlung und hob --jedenfalls soweit es dieses Verfahren betrifft-- die angefochtenen Verwaltungsakte auf.

    Der Umstand, dass den tschechischen Behörden im Nachprüfungsverfahren offenbar keine aussagekräftigen Nachweise für den Ursprung der Fahrzeuge präsentiert werden konnten, lässt die --aus dem Parallelverfahren 3 K 647/00 (VII R 18/04) bekannte-- eher beiläufige Behauptung der Klägerin, den tschechischen Behörden seien bei der Beantragung der Warenverkehrsbescheinigungen beglaubigte Kopien der Ausfuhrrechnungen vorgelegt worden, nicht als so überzeugend und nahe liegend erscheinen, als dass das FG dies ohne weiteres für seine Überzeugungsbildung als ausreichend erachten durfte.

    Er findet sich aber in den Einspruchsakten des HZA zum Verfahren 3 K 647/00 (VII R 18/04), was in diesem Fall hätte genügen müssen, um das FG zu veranlassen, von der Klägerin konkretere Angaben und Nachweise über die bei der Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung vorgelegten Unterlagen zu verlangen.

  • BFH, 27.07.2005 - VII R 18/04
    Auszug aus BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04
    Das FG verband die Verfahren 3 K 646/00 (VII R 17/04), 3 K 647/00 (VII R 18/04) und 3 K 650/00 (VII R 19/04), welche allesamt die Nacherhebung von Zoll für PKW-Einfuhren aus Tschechien im Jahr 1998 zum Gegenstand hatten, zur gemeinsamen Verhandlung und hob --jedenfalls soweit es dieses Verfahren betrifft-- die angefochtenen Verwaltungsakte auf.

    Der Umstand, dass den tschechischen Behörden im Nachprüfungsverfahren offenbar keine aussagekräftigen Nachweise für den Ursprung der Fahrzeuge präsentiert werden konnten, lässt die --aus dem Parallelverfahren 3 K 647/00 (VII R 18/04) bekannte-- eher beiläufige Behauptung der Klägerin, den tschechischen Behörden seien bei der Beantragung der Warenverkehrsbescheinigungen beglaubigte Kopien der Ausfuhrrechnungen vorgelegt worden, nicht als so überzeugend und nahe liegend erscheinen, als dass das FG dies ohne weiteres für seine Überzeugungsbildung als ausreichend erachten durfte.

    Er findet sich aber in den Einspruchsakten des HZA zum Verfahren 3 K 647/00 (VII R 18/04), was in diesem Fall hätte genügen müssen, um das FG zu veranlassen, von der Klägerin konkretere Angaben und Nachweise über die bei der Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung vorgelegten Unterlagen zu verlangen.

  • BFH, 07.11.2002 - VII R 37/01

    Abwägung prozessökonomischer Gesichtspunkte gegenüber den Beteiligteninteressen

    Auszug aus BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04
    Es macht geltend, das FG sei bei seiner Entscheidung von dem Senatsurteil vom 7. November 2002 VII R 37/01 (BFHE 200, 444, BStBl II 2003, 145) abgewichen, indem es Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK i.d.F der VO Nr. 2700/2000 auch auf Zollschulden angewendet habe, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung entstanden seien.

    Das FG ist im Ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Zollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 ZK entstanden ist und eine Präferenzbehandlung für die streitgegenständlichen PKW regelmäßig dann ausscheidet, wenn --wie hier-- bei der Überprüfung einer als Präferenznachweis vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung nicht eindeutig festzustellen ist, dass die Warenverkehrsbescheinigung richtig ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 200, 444, BStBl II 2003, 145; in BFHE 190, 507; BFH-Beschluss vom 12. März 2002 VII B 169/01, BFH/NV 2002, 962).

    Wie der Senat mit Urteil in BFHE 200, 444, BStBl II 2003, 145 bereits entschieden hat, handelt es sich bei den durch die VO Nr. 2700/2000 in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK eingefügten weiteren Vorschriften nicht um Verfahrensvorschriften, sondern um materiell-rechtliche Bestimmungen, die keine verfahrenstechnischen, sondern materielle Regelungen darüber enthalten, unter welchen Umständen von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung und damit einer nachträglichen Erhebung von Einfuhrabgaben abzusehen ist.

  • BFH, 12.10.1999 - VII R 6/99

    Nacherhebung von Zoll beim Widerruf von Ursprungszeugnissen zur Erlangung einer

    Auszug aus BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04
    Die Klägerin habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 6/99, BFHE 190, 507) nicht dargelegt, dass die Unrichtigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen darauf beruhe, dass die tschechischen Behörden sie aufgrund richtiger und vollständiger Angaben der Ausführer, jedoch in Verkennung der Ursprungsregeln ausgestellt hätten.

    Das FG ist im Ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Zollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 ZK entstanden ist und eine Präferenzbehandlung für die streitgegenständlichen PKW regelmäßig dann ausscheidet, wenn --wie hier-- bei der Überprüfung einer als Präferenznachweis vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung nicht eindeutig festzustellen ist, dass die Warenverkehrsbescheinigung richtig ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 200, 444, BStBl II 2003, 145; in BFHE 190, 507; BFH-Beschluss vom 12. März 2002 VII B 169/01, BFH/NV 2002, 962).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Zollschuldner substantiiert darzulegen (Senatsurteil in BFHE 190, 507, 511 f.) und erforderlichenfalls zu beweisen.

  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

    Auszug aus BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04
    Dazu gehört nicht nur, dass die Feststellungen des FG nicht in sich widersprüchlich oder sonst mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sein dürfen, sondern auch, dass sie auf einer nachvollziehbaren Anwendung von rational einsichtigen Grundsätzen der Beweiswürdigung beruhen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944).

    Es ist aber erforderlich, dass die Feststellungen des FG auf einer hinreichenden Grundlage beruhen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist (BFH-Urteile vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 15. Dezember 1999 X R 151/97, BFH/NV 2000, 1097).

    Dann muss dieser Vortrag freilich aus sich heraus so überzeugend und nahe liegend erscheinen, dass es der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (ausnahmsweise) gestattet, sich über eine gegenteilige Behauptung oder gegenteilige Anhaltspunkte hinwegzusetzen, ohne dass für die Richtigkeit des Vortrages Beweismittel vorliegen (BFH-Urteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BFH, 22.07.2003 - VII R 23/01

    Veredelungserzeugnisse, Rückwarenregelung

    Auszug aus BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04
    Für den Fall, dass sich die Fahrzeuge vor ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in einem aktiven Veredelungsverfahren befunden haben sollten, wäre nach Art. 187 ZK eine teilweise Abgabenbefreiung zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 VII R 23/01, BFH/NV 2003, 1616).

    Die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 VII R 23/01 (BFHE 197, 563, 567) beziehen sich nicht auf die Frage, bis wann ein Antrag auf Zollbefreiung nach Art. 185 Abs. 1 ZK noch gestellt werden kann.

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04
    Vielmehr sind die betreffenden Bestimmungen das Ergebnis eines nach langen Verhandlungen gefundenen Kompromisses (vgl. zur Entstehungsgeschichte Witte/ Alexander, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 220 Rz. 58, 59), der den Vertrauensschutz gegenüber der bis dahin bestehenden Rechtslage im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 14. Mai 1996 Rs. C-153/94 u. C-204/94, EuGHE 1996, I-2465 Rdnr. 95, erweitert und präzisiert hat.

    Allerdings liegt nur dann ein i.S. von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK a.F. beachtlicher Irrtum dieser Behörden vor, wenn die Unrichtigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen darauf beruht, dass die drittländischen Behörden sie aufgrund richtiger und vollständiger Angaben der Ausführer in Verkennung der Ursprungsregeln ausgestellt haben (EuGH-Urteil in EuGHE 1996, I-2465 Rdnr. 95).

  • BFH, 22.01.2002 - VII R 23/01

    Zollbestimmungen - Europäische Zollbestimmungen - Veredelungserzeugnisse -

    Auszug aus BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04
    Die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 VII R 23/01 (BFHE 197, 563, 567) beziehen sich nicht auf die Frage, bis wann ein Antrag auf Zollbefreiung nach Art. 185 Abs. 1 ZK noch gestellt werden kann.
  • EuGH, 23.02.1995 - C-334/93

    Bonapharma Arzneimittel / Hauptzollamt Krefeld

    Auszug aus BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04
    Schließlich weist der Senat auf das Urteil des EuGH vom 23. Februar 1995 Rs. C-334/93 --Bonapharma-- (EuGHE 1995, I-319) hin.
  • FG München, 22.01.2003 - 3 K 650/00

    Reimport von Kraftfahrzeugen ohne gültigen Präferenznachweis; Absehen von der

    Auszug aus BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04
    Das FG verband die Verfahren 3 K 646/00 (VII R 17/04), 3 K 647/00 (VII R 18/04) und 3 K 650/00 (VII R 19/04), welche allesamt die Nacherhebung von Zoll für PKW-Einfuhren aus Tschechien im Jahr 1998 zum Gegenstand hatten, zur gemeinsamen Verhandlung und hob --jedenfalls soweit es dieses Verfahren betrifft-- die angefochtenen Verwaltungsakte auf.
  • BFH, 15.12.1999 - X R 151/97

    Sachaufklärungspflicht des FG

  • BFH, 12.03.2002 - VII B 169/01

    Ursprungszeugnisse zur Erlangung einer Zollpräferenz

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • FG München, 22.01.2003 - 3 K 646/00

    Reimport von Kraftfahrzeugen ohne gültigen Präferenznachweis; Absehen von der

  • BFH, 05.05.1999 - XI R 6/98

    Dauerschuldzinsen bei Forfaitierung künftiger Forderungen

  • BFH, 19.03.1982 - VI R 25/80

    Privates Wirtschaftsgut - Zerstörung eines privaten Wirtschaftsguts -

  • BFH, 14.06.2005 - VII R 17/04

    Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen aus Tschechien - Absehen von der

  • BFH, 20.07.1999 - VII R 85/98

    Nacherhebung - Eingangsabgabe - Zollkodex - Geltung des Zollkodex

  • EuGH, 06.11.1997 - C-261/96

    Conserchimica

  • EuGH, 14.05.1996 - C-204/94
  • BFH, 25.05.1988 - I R 225/82

    Entscheidung des Tatrichters - Freie Überzeugung - Feststellung maßgeblicher

  • BFH, 19.09.1990 - X R 79/88

    Auf bis zuletzt nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt gestützte

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

  • BFH, 14.10.2020 - II R 7/18

    Immobilienwertnachweis durch Gutachten

    Das setzt jedoch voraus, dass die bei der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung zu beachtenden Rechtsgrundsätze befolgt wurden (BFH-Urteil vom 27.07.2005 - VII R 19/04, BFH/NV 2005, 2069, unter II.3.c).
  • FG Düsseldorf, 10.02.2010 - 4 K 2677/09

    Lohnveredelung von Textilien in Mazedonien ohne Zollpräferenz; Lohnveredelung;

    Dabei genügt es, wenn sich der Wille des Beteiligten, die Zollfreiheit in Anspruch zu nehmen, aus den Umständen ergibt (BFH-Urteil vom 27. Juli 2005 VII R 19/04, BFH/NV 2005, 2069).
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