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   BFH, 29.04.2003 - VI R 54/02   

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https://dejure.org/2003,15891
BFH, 29.04.2003 - VI R 54/02 (https://dejure.org/2003,15891)
BFH, Entscheidung vom 29.04.2003 - VI R 54/02 (https://dejure.org/2003,15891)
BFH, Entscheidung vom 29. April 2003 - VI R 54/02 (https://dejure.org/2003,15891)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5
    Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5
    Arbeitsplatz; Arbeitszimmer; Außendienst; Haupttätigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - VI R 54/02
    Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden ("qualitativer" Mittelpunkt - Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688, Der Betrieb --DB-- 2003, 808; vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFH/NV 2003, 691, DB 2003, 807; vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFH/NV 2003, 693, DB 2003, 805).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - VI R 54/02
    Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden ("qualitativer" Mittelpunkt - Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688, Der Betrieb --DB-- 2003, 808; vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFH/NV 2003, 691, DB 2003, 807; vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFH/NV 2003, 693, DB 2003, 805).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - VI R 54/02
    Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden ("qualitativer" Mittelpunkt - Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688, Der Betrieb --DB-- 2003, 808; vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFH/NV 2003, 691, DB 2003, 807; vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFH/NV 2003, 693, DB 2003, 805).
  • FG Nürnberg, 16.04.2002 - I 261/01

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit einer

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - VI R 54/02
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1087 veröffentlicht.
  • FG Saarland, 30.05.2007 - 1 K 1023/05

    Arbeitszimmer eines Key Account Managers; Zuordnung von Aufwendungen

    Er erstelle nicht - wie es der BFH in seinerEntscheidung vom 29. April 2003 VI R 54/02 fordere - ein auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittenes Software-Konzept, sondern er überzeuge die Kunden von einem mehr oder minder fertigen Produkt.

    Für den Fall eines "Key Account Managers" hat das FG Nürnberg mit Urteil vom 16. April 2002, EFG 2002, 1087 (bestätigt durch BFH-Urteil vom 29. April 2003 VI R 54/02, BFH/NV 2003, 1175) den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer angenommen.

    Ein exakter Abgleich dahingehend, ob der Kläger als Key Account Manager eine inhaltlich entsprechende Tätigkeit wie die Key Account Managerin in dem vom BFH mit Urteil vom 29. April 2003 a.a.O. entschiedenen Fall ausgeübt hat, erscheint dem Senat dagegen weder möglich noch angemessen.

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