Rechtsprechung
   BFH, 29.07.2009 - V B 156/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4615
BFH, 29.07.2009 - V B 156/08 (https://dejure.org/2009,4615)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2009 - V B 156/08 (https://dejure.org/2009,4615)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2009 - V B 156/08 (https://dejure.org/2009,4615)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,4615) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare Entschädigungszahlung nach Freigabe eines Grundstücks begründet keine Umsatzsteueransprüche gegen die Masse; Freigabeerklärung umfasst zukünftige Nutzung des Grundstücks; Qualifizierung als Schadensersatz ...

  • IWW
  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 12; ; UStG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 12; UStG § 9
    Begründung einer sonstigen Leistung durch den entgeltlichen Verzicht auf ganze oder teilweise Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit; Steuerpflichtigkeit einer steuerbaren Verzichtsleistung bzgl. einer steuerfreien Verpachtung nur bei Vorliegen einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Es bestehen ernstliche Zweifel, ob Entschädigungszahlungen nach Freigabe eines verpachteten Grundstücks Umsatzsteueransprüche zu Lasten der Masse auslösen können

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begründung einer sonstigen Leistung durch den entgeltlichen Verzicht auf ganze oder teilweise Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit; Steuerpflichtigkeit einer steuerbaren Verzichtsleistung bzgl. einer steuerfreien Verpachtung nur bei Vorliegen einer ...

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 07.07.2005 - V R 34/03

    Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - V B 156/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, als sonstige Leistung anzusehen (BFH-Urteile vom 24. August 2006 V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II. 3. b a.A. zum Verzicht auf Rechte aus einem Planfeststellungsbeschluss; vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, Leitsatz zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages, und vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, Leitsatz zum Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker).

    Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der verzichtende Unternehmer eine durch seine wirtschaftliche Tätigkeit erworbene Rechtsposition und die ihm zustehende rechtliche Möglichkeit, hierüber zu disponieren, zum Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages mit einem identifizierbaren Verbraucher macht (BFH-Urteil in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II. 2. c).

    Dies widerspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, nach der steuerbare Verzichtsleistungen auch insoweit vorliegen, als sich der Verzicht auf das Erbringen von Leistungen für Zeiträume nach Abschluss der Verzichtsvereinbarung bezieht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, zum Verzicht auf eine weitere Beratertätigkeit; in BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, zum Verzicht auf eine weitere Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker, und in BFH/NV 1998, 1381, zum Verzicht auf die vertragsgemäße Fortsetzung eines Mietvertrages).

    Das vom FG weiter für das Vorliegen ernstlicher Zweifel angeführte Urteil des FG München vom 22. November 2000 3 K 476/97 (EFG 2001, 465), nach dem eine Zahlung für die Aufhebung eines Beratungsvertrages kein Leistungsentgelt darstellt, steht im Übrigen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, zur Steuerbarkeit des Verzichts auf die weitere Ausübung einer Beratertätigkeit).

  • BFH, 26.03.1998 - XI B 73/97

    Voraussetzunen eines echten, nicht steuerbaren Schadensersatzes

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - V B 156/08
    Ein steuerbarer Verzicht liegt z.B. auch dann vor, wenn der Vermieter der Auflösung des Mietvertrages gegen Abfindungszahlung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrages verzichtet (BFH-Beschluss vom 26. März 1998 XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381).

    Dies widerspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, nach der steuerbare Verzichtsleistungen auch insoweit vorliegen, als sich der Verzicht auf das Erbringen von Leistungen für Zeiträume nach Abschluss der Verzichtsvereinbarung bezieht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, zum Verzicht auf eine weitere Beratertätigkeit; in BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, zum Verzicht auf eine weitere Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker, und in BFH/NV 1998, 1381, zum Verzicht auf die vertragsgemäße Fortsetzung eines Mietvertrages).

    Liegen somit steuerbare Verzichtsleistungen vor, wären diese, soweit sich der Verzicht auf eine nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Verpachtung bezieht, nur steuerpflichtig, wenn eine wirksame Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG vorliegt (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1381, unter II. 2.).

  • BFH, 06.05.2004 - V R 40/02

    Sonstige Leistung durch Verzicht auf das Amt eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - V B 156/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, als sonstige Leistung anzusehen (BFH-Urteile vom 24. August 2006 V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II. 3. b a.A. zum Verzicht auf Rechte aus einem Planfeststellungsbeschluss; vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, Leitsatz zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages, und vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, Leitsatz zum Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker).

    Dies widerspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, nach der steuerbare Verzichtsleistungen auch insoweit vorliegen, als sich der Verzicht auf das Erbringen von Leistungen für Zeiträume nach Abschluss der Verzichtsvereinbarung bezieht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, zum Verzicht auf eine weitere Beratertätigkeit; in BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, zum Verzicht auf eine weitere Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker, und in BFH/NV 1998, 1381, zum Verzicht auf die vertragsgemäße Fortsetzung eines Mietvertrages).

  • BFH, 18.01.1990 - V R 6/85

    Besteuerung einer Zahlung aus einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - V B 156/08
    Gegenteiliges ergibt sich schließlich entgegen dem FG-Beschluss auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 18. Januar 1990 V R 6/85 (BFH/NV 1991, 130), das sich, wie das FA zutreffend anmerkt, auf eine im Streitfall nicht gegebene Fallkonstellation bezieht.

    Anders als in dem mit BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 130 beurteilten Fall stand im Streitfall aufgrund des BGH-Urteils das Bestehen des Mietverhältnisses, auf dessen Durchführung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung verzichtet wurde, aber fest.

  • BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06

    Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbots nach § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung ( InsO

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - V B 156/08
    Gibt der Konkursverwalter ein der Masse zugehöriges Grundstück frei (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 12. Februar 2009 IX ZB 112/06, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2009, 923), bezieht sich diese Freigabe auch auf die künftige Mietnutzung (BGH-Urteile vom 30. Juni 1978 V ZR 153/76, Wertpapier-Mitteilungen 1978, 986, unter II. 1., und vom 18. Februar 2004 XII ZR 196/99, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2004, 340, unter II. 1. d bb).
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - V B 156/08
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, 462, m.w.N.).
  • BFH, 24.08.2006 - V R 19/05

    Leistungsaustausch durch entgeltlichen Verzicht auf Rechte aus

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - V B 156/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, als sonstige Leistung anzusehen (BFH-Urteile vom 24. August 2006 V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II. 3. b a.A. zum Verzicht auf Rechte aus einem Planfeststellungsbeschluss; vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, Leitsatz zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages, und vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, Leitsatz zum Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - V B 156/08
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76

    Anspruch auf Zuteilung eines Betrages aus einem Versteigerungserlös -

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - V B 156/08
    Gibt der Konkursverwalter ein der Masse zugehöriges Grundstück frei (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 12. Februar 2009 IX ZB 112/06, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2009, 923), bezieht sich diese Freigabe auch auf die künftige Mietnutzung (BGH-Urteile vom 30. Juni 1978 V ZR 153/76, Wertpapier-Mitteilungen 1978, 986, unter II. 1., und vom 18. Februar 2004 XII ZR 196/99, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2004, 340, unter II. 1. d bb).
  • BGH, 18.02.2004 - XII ZR 196/99

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache infolge Aufhebung der

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - V B 156/08
    Gibt der Konkursverwalter ein der Masse zugehöriges Grundstück frei (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 12. Februar 2009 IX ZB 112/06, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2009, 923), bezieht sich diese Freigabe auch auf die künftige Mietnutzung (BGH-Urteile vom 30. Juni 1978 V ZR 153/76, Wertpapier-Mitteilungen 1978, 986, unter II. 1., und vom 18. Februar 2004 XII ZR 196/99, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2004, 340, unter II. 1. d bb).
  • BFH, 25.06.2001 - V B 6/01

    Internationale Sprach- und Studienreise - Pauschalpreis - Highschool- Programm -

  • FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97

    Kein Leistungsaustausch bei Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer

  • BFH, 24.09.1987 - V R 19/82
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 20/17

    Zur vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen

    aa) Ein steuerbarer Verzicht liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter der Auflösung des Mietvertrags gegen Abfindungszahlung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrags verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1969 - V 102/65, BFHE 95, 306, BStBl II 1969, 386, Leitsatz; BFH-Beschlüsse vom 26. März 1998 - XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381, unter 2., Rz 13; vom 29. Juli 2009 - V B 156/08, BFH/NV 2010, 238, Rz 16 ff.; vom 19. Oktober 2010 - V B 103/09, BFH/NV 2011, 327, Rz 5) oder --was den umgekehrten Fall betrifft-- die Pächter eine Abfindung vom Verpächter erhalten dafür, dass sie der vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrags zustimmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 34 ff.).

    Der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze erfasst sowohl die Erfüllungsleistungen als auch die Abfindung für die Aufgabe von Rechten aus dem Mietvertrag (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 1381, unter 2., Rz 13; in BFH/NV 2010, 238, Rz 22, m.w.N.).

  • FG Hessen, 27.04.2017 - 6 K 1986/16

    § 1 Abs.1 Nr.1 UStG

    Ein Leistungsaustausch liegt nach diesen Grundsätzen auch dann vor, wenn der Vermieter der Auflösung des Mietvertrages gegen Zahlung einer Abfindung durch den Mieter zustimmt und dadurch auf die ihm zustehende weitere Durchführung des Mietvertrages verzichtet (BFH vom 26.03.1998 - XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381; BFH vom 29.07.2009 - V B 156/08, BFH/NV 2010, 238; BFH vom 19.10.2010 - V B 103/09, BFH/NV 2011, 327).

    Hatte der Vermieter nach § 9 Abs. 1 u. 2 UStG wirksam auf die Steuerfreiheit der laufenden Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG verzichtet, erfasst dieser Verzicht ohne weiteres auch die in diesem Sinne nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages (BFH vom 29.07.2009 - V B 156/08, BFH/NV 2010, 238).

    a) Dies ist nach der dargestellten und nach Ansicht des Senats trotz der kritischen Gegenstimmen zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH vom 29.07.2009 - V B 156/08, BFH/NV 2010, 238; BFH vom 19.10.2010 - V B 103/09, BFH/NV 2011, 327; BFH vom 16.01.2014 - V R 22/13, BFH/NV 2014, 736) bereits dadurch indiziert, dass die Vertragsparteien - anders als in dem von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechungsfall (EuGH vom 18.07.2007 - C-277/05 - Société thermale d'Éugenie-les-Bains, Slg. 2007, I-6415) - über die Beendigung des Mietverhältnisses und die aus diesem Anlass geschuldete Abfindungszahlung einen gesonderten Vertrag geschlossen haben, dessen Regelungsgehalt in der ursprünglichen Mietvereinbarung weder angelegt noch vorhersehbar war.

  • BFH, 19.10.2010 - V B 103/09

    Umsatzsteuerbare Verzichtsleistung

    Ein steuerbarer Verzicht liegt dementsprechend auch vor, wenn der Vermieter der Auflösung des Mietvertrages gegen Abfindungszahlung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrages verzichtet (BFH-Beschlüsse vom 26. März 1998 XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381, und vom 29. Juli 2009 V B 156/08, BFH/NV 2010, 238).
  • FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12

    Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

    Die zu diesem Zweck geschlossene Auflösungsvereinbarung gegen Abfindungszahlung spreche für einen Leistungsaustausch und gegen das Vorliegen von Schadensersatz, weil es sich um einen gegenseitigen Vertrag handele (BFH-Beschlüsse vom 26. März 1998 XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381 ; vom 29. Juli 2009 V B 156/08, BFH/NV 2010, 238 ; vom 23. Januar 2002 V B 161/01, BFH/NV 2002, 553 ; vom 19. Oktober 2010 V B 103/09, BFH/NV 2011, 327).
  • FG München, 24.11.2011 - 14 K 431/09

    Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung für Mietvorauszahlungen

    Ein Widerruf des Verzichts könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Abfindung nicht der Umsatzsteuer unterworfen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2009 V B 156/08, BFH/NV 2010, 238, vom 19. Oktober 2010 V B 103/09, BFH/NV 2011, 327 und vom 26. März 1998 XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381).

    Denn diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der verzichtende Unternehmer eine durch seine wirtschaftliche Tätigkeit erworbene Rechtsposition und die ihm zustehende rechtliche Möglichkeit, hierüber zu disponieren, zum Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages mit einem identifizierbaren Verbraucher macht (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 V B 156/08, a.a.O.) Zwar hat der BFH steuerbare Verzichtsleistungen auch insoweit angenommen, als sich der Verzicht auf das Erbringen von Leistungen für Zeiträume nach Abschluss der Verzichtsvereinbarung bezieht.

  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 280/10

    Umsatzsteuergesetz: Zur Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbarem Schadensersatz und

    Demgegenüber hat er den gegen Entgelt erklärten vertraglichen Verzicht auf eine grundsätzlich mögliche Vertragserfüllung als umsatzsteuerbar angesehen (BFH Urteil vom 18.01.1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130; Beschluss vom 26.03.1998 XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381;Urteil vom 10.12.1998 a. a. O.; Urteil vom 06.05.2004 V R 40/02, BStBl II 2004, 854; Urteil vom 07.07.2005 V R 34/03, BStBl II 2007, 66; Beschluss vom 29.07.2009 V B 156/08, BFH/NV 2010, 238; Beschluss vom 19.10.2010 V B 103/09, BFH/NV 2011, 327; vgl. a. EuGH Urteil vom 15.12.1993 C-63/92, Slg 1993 I -6665 zur Leistung einer Abfindung an den Mieter, der auf sein Recht aus dem Grundstücks-Mietvertrag vorzeitig verzichtet: für Umsatzsteuerfreiheit - also: grundsätzlich umsatzsteuerbar - , da die Beendigung des Vertrages und der Abschluss gleich zu behandeln seien).
  • OVG Sachsen, 23.11.2022 - 5 A 249/18

    Gebührenbescheid; Satzung; Eigentümer ; Besitzer ; Treuhandvertrag; Treuhänder;

    Zwar beendet eine solche Freigabe die Massezugehörigkeit des Grundstücks und gibt dem Gemeinschuldner wieder die eigene Verfügungsbefugnis über das Grundstück zurück, sodass der Gemeinschuldner nunmehr wieder selbst die Früchte, insbesondere künftige Mietnutzungen, daraus ziehen kann und selbst dessen Lasten tragen muss (vgl. BFH, Beschl. v. 29. Juli 2009 - V B 156/08 -, juris Rn. 24 f.; BGH, Beschl. v 18. Februar 2004 - XII ZR 196/99 -, juris Rn. 25, und Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76 -, juris Rn. 19 f.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08

    Umsatzsteuerliche Wirkung von Vertragsaufhebungen - Verfahren der Aussetzung der

    Ist indes die weitere Vertragserfüllung einer Vertragspartei unmöglich geworden (hierzu: Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg , Urteil vom 7. November 2006 1 K 15/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 454; Beschluss vom 26. November 2008 - 1 V 1652/07 - Rz. 22, zitiert nach [...]; Beschwerde anhängig beim BFH zum Az. V B 156/08) oder kommt eine Vertragsdurchführung aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht, hat die Festlegung daran anschließender gegenseitiger Ausgleichsleistungen das Gepräge einer nicht umsatzsteuerpflichtigen Entschädigungsleistung (ebenso: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2008 - 1 V 1652/07 - a.a.O.. Rz. 22).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 2182/06

    Vorsteuerabzug für "räuberische Aktionäre"

    Denn der Verzicht auf bestehende Rechtspositionen (hier: auf den Klägerstatus im sogenannten Squeeze-out-Verfahren) unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn die Rechtsposition (hier: die Erfolgsaussicht) unsicher ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschlüsse vom 28. August 2008 V B 72/07, BFH/NV 2008, 1098; vom 29. Juli 2009 V B 156/08, BFH/NV 2010, 238 jeweils m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht