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   BFH, 30.03.2004 - VII R 68/03   

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https://dejure.org/2004,3680
BFH, 30.03.2004 - VII R 68/03 (https://dejure.org/2004,3680)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2004 - VII R 68/03 (https://dejure.org/2004,3680)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2004 - VII R 68/03 (https://dejure.org/2004,3680)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 lit. b

  • datenbank.nwb.de

    Keine Befreiung ehemaliger Bediensteter des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands von der Stb.-Prüfung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Befreiung von der Steuerberaterprüfung für Bedienstete des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands ? Beschränkung der Befreiungsvoraussetzungen auf ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Rechnungsprüfungsbehörden verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung ; Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Befreiungsvoraussetzungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 38 Abs 1 Nr 4 Buchst b, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1
    Befreiung; Steuerberaterprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 382
  • NVwZ-RR 2004, 685
  • BB 2004, 1550
  • DB 2004, 1478
  • BStBl II 2004, 1019
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.01.1996 - VII R 81/95

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Ausübung berufspraktischer Tätigkeit auf

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 68/03
    Die Vorschrift des § 38 StBerG stellt eine Ausnahme zu dem grundsätzlichen Erfordernis der Ablegung der Steuerberaterprüfung (§ 35 Abs. 1 StBerG) dar und ist restriktiv auszulegen, weshalb ehemalige Bedienstete von Behörden, die nicht ausdrücklich in der Vorschrift erwähnt sind, grundsätzlich nicht von der Steuerberaterprüfung befreit werden können (Senatsurteile vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125; vom 30. Januar 1996 VII R 81/95, BFH/NV 1996, 515).

    Auf das Senatsurteil in BFH/NV 1996, 515 kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen.

    Im Vergleich zu jenem vom Senat in BFH/NV 1996, 515 entschiedenen Fall ist der Kläger während des hier streitigen Zeitraums nicht als Beamter des gehobenen Dienstes der Bayerischen Finanzverwaltung beurlaubt gewesen, um im Interesse seines Dienstherrn eine Tätigkeit beim Prüfungsverband auszuüben.

    Dies allein reicht jedoch nicht aus, um eine Parallele zu dem vom Senat in BFH/NV 1996, 515 entschiedenen Fall zu ziehen.

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 68/03
    Soweit es --wie hier-- um subjektive Zulassungsvoraussetzungen geht, ist die betreffende Vorschrift an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in dem Sinne zu messen, dass die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der erstrebten Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (BVerfG-Beschluss vom 18. November 1980 1 BvR 228, 311/73, BVerfGE 55, 185, BStBl II 1981, 235).

    Das BVerfG hat daher eine solche, eine bestimmte Gruppe von Berufsbewerbern gegenüber jedermann begünstigende Regelung nur am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG auf die Einhaltung äußerster Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachgeprüft (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 55, 185, BStBl II 1981, 235).

  • BFH, 04.11.1986 - VII R 40/84

    Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Befreiung von

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 68/03
    Die Vorschrift des § 38 StBerG stellt eine Ausnahme zu dem grundsätzlichen Erfordernis der Ablegung der Steuerberaterprüfung (§ 35 Abs. 1 StBerG) dar und ist restriktiv auszulegen, weshalb ehemalige Bedienstete von Behörden, die nicht ausdrücklich in der Vorschrift erwähnt sind, grundsätzlich nicht von der Steuerberaterprüfung befreit werden können (Senatsurteile vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125; vom 30. Januar 1996 VII R 81/95, BFH/NV 1996, 515).

    Jedoch kommt es bei der Befreiungsvorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG auf die fachliche Qualifikation des Bewerbers nicht an, weil der Gesetzgeber in bewusster Typisierung die Begünstigung auf bestimmte Berufsträger beschränkt hat (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1987, 125).

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 68/03
    Sein Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender sachlicher Gesichtspunkt für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfG-Beschluss vom 16. Juni 1959 2 BvL 10/59, BVerfGE 9, 334, 337).
  • BFH, 31.03.2009 - VII R 29/08

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - verbindliche Auskunft - maßgebliche

    Die Vorschrift beruht auf einer Typisierung (vgl. schon Urteil des Senats vom 30. März 2004 VII R 68/03, BFHE 205, 382, BStBl II 2004, 1019); sie geht davon aus, dass die langjährige Tätigkeit als Sachbearbeiter bzw. in einer gleichwertigen Stellung auf eine fachliche Qualifikation schließen lässt, welche eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung rechtfertigt.

    Dass sich dies zugunsten, aber auch zulasten des Begehrens des Betreffenden, von der Steuerberaterprüfung befreit zu werden, auswirken kann, liegt auf der Hand; mancher mag Tätigkeiten ausgeübt haben, die ihm profundere Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, als die Tätigkeit als Beamter des gehobenen Dienstes oder Angestellter der Finanzverwaltung in der Funktion eines Sachbearbeiters normalerweise mit sich bringt, ohne von der Prüfung befreit werden zu können (vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 382, BStBl II 2004, 1019), andere werden trotz ihres entsprechenden Status und konkreten Einsatzes die darin vom Gesetzgeber gesetzten Erwartungen allenfalls knapp erfüllen oder sogar ganz verfehlen und können trotzdem Befreiung von der Prüfung beanspruchen.

  • FG Hamburg, 11.09.2013 - 4 K 133/12

    Stromsteuerentlastung nach § 9a StromStG i.d.F. v. 18.12.2006

    Es handelt sich hier um eine Ausnahmevorschrift, so dass der Grundsatz einer restriktiven Auslegung von Ausnahmetatbeständen greift (vgl. zu diesem Grundsatz BFH, Urteile vom 30.03.2004, VII R 68/03 und vom 30.01.1996, VII R 81/95).

    Die restriktive Auslegung entspricht zudem einem praktischen Bedürfnis, denn sie vermeidet Abgrenzungsschwierigkeiten, sie stellt eine einheitliche Handhabung der Steuerentlastung von Unternehmen sicher, ohne nach der technischen Ausgestaltung im Einzelfall differenzieren zu müssen, und sie entspricht dem bereits bei § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG erwähnten Grundsatz einer restriktiven Auslegung von Ausnahmetatbeständen (vgl. zu diesem Grundsatz wiederum BFH, Urteile vom 30.03.2004, VII R 68/03 und vom 30.01.1996, VII R 81/95).

  • FG Hamburg, 11.09.2013 - 4 K 134/12

    Stromsteuerentlastung nach § 9a StromStG i.d.F. v. 15.7.2006

    Es handelt sich hier um eine Ausnahmevorschrift, so dass der Grundsatz einer restriktiven Auslegung von Ausnahmetatbeständen greift (vgl. zu diesem Grundsatz BFH, Urteile vom 30.03.2004, VII R 68/03 und vom 30.01.1996, VII R 81/95).

    Die restriktive Auslegung entspricht zudem einem praktischen Bedürfnis, denn sie vermeidet Abgrenzungsschwierigkeiten, sie stellt eine einheitliche Handhabung der Steuerentlastung von Unternehmen sicher, ohne nach der technischen Ausgestaltung im Einzelfall differenzieren zu müssen, und sie entspricht dem bereits bei § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG erwähnten Grundsatz einer restriktiven Auslegung von Ausnahmetatbeständen (vgl. zu diesem Grundsatz wiederum BFH, Urteile vom 30.03.2004, VII R 68/03 und vom 30.01.1996, VII R 81/95).

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