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   BFH, 30.07.2009 - III R 54/07   

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BFH, 30.07.2009 - III R 54/07 (https://dejure.org/2009,8005)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2009 - III R 54/07 (https://dejure.org/2009,8005)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - III R 54/07 (https://dejure.org/2009,8005)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern; Umqualifizierung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG 1990

  • Judicialis

    EStG § 52 Abs. 61a S. 2; ; EStG § 62 Abs. 2; ; BKGG § 1 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; AuslG 1990 § 30; ; AufenthG § 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung eines Ausländers; Gewährung von Kindergeld aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bei Vorliegen eines Daueraufenthalts eines in die Bundesrepublik rechtmäßig oder rechtswidrig eingereisten Ausländers; Vermutung des dauerhaften ...

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern verfassungsrechtlich unbedenklich; Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 Abs 2 S 1, EStG § 52 Abs 61a S 2, AuslG § 30
    Aufenthalt; Ausländer; Kindergeld; Verfassung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.11.2007 - III R 54/02

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

    Auszug aus BFH, 30.07.2009 - III R 54/07
    Der Senat hat mit Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457) entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Kindergeldberechtigung in § 62 Abs. 2 EStG n.F. im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG n.F.).

    In Fällen, in denen ein Ausländer rechtmäßig oder rechtswidrig in die Bundesrepublik einreist und --z.B. wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses-- damit zu rechnen ist, dass er auf absehbare Zeit nicht mehr ausreist, gebietet es Art. 3 Abs. 1 GG nicht, von Anfang an oder nach einer gewissen Zeit Kindergeld zu gewähren, weil von einem Daueraufenthalt auszugehen sei (Senatsurteil in BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457).

    Die in § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG angeordnete Rückwirkung des § 62 Abs. 2 EStG n.F. auf noch nicht bestandskräftig entschiedene Fälle ist entgegen der Ansicht des FG auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber den bis zum 1. Januar 2006 befristeten Regelungsauftrag, den ihm das BVerfG in der Entscheidung in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 erteilt hat, bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hat (s. Senatsurteil in BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457).

    Betrifft der Sachverhalt --wie hier-- einen Zeitraum vor 2005, in dem noch das AuslG 1990 galt, sind Aufenthaltsregelungen i.S. des § 5 AuslG 1990 entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 AufenthG in Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG umzuqualifizieren (Senatsurteile in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234, sowie in BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457).

    Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG 1990 entspricht weitgehend einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Senatsurteil in BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457, zu § 30 Abs. 3 AuslG 1990; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 1 C 43/06, BVerwGE 129, 226, zu § 30 Abs. 4 AuslG 1990; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 101 Rz 17; a.A. Albrecht in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, ZuwG, § 101 AufenthG Rz 24: § 25 Abs. 3 AuslG).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BFH, 30.07.2009 - III R 54/07
    Der Gesetzgeber sei nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ergangenen Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) nachgekommen.

    Die Gesetzesänderung war eine Reaktion auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114, in dem dieses den nahezu wortgleichen § 1 Abs. 3 BKGG als insoweit unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ansah, als die Gewährung von Kindergeld allein von der Art der ausländerrechtlichen Genehmigung nach dem AuslG 1990 abhing.

    Die in § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG angeordnete Rückwirkung des § 62 Abs. 2 EStG n.F. auf noch nicht bestandskräftig entschiedene Fälle ist entgegen der Ansicht des FG auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber den bis zum 1. Januar 2006 befristeten Regelungsauftrag, den ihm das BVerfG in der Entscheidung in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 erteilt hat, bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hat (s. Senatsurteil in BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457).

    Eine Beschränkung des Kindergeldanspruchs durch § 62 Abs. 2 EStG n.F. steht entgegen der Rechtsansicht des FG auch nicht in Widerspruch zum Urteil des EGMR in BFH/NV 2006, Beilage 3, 357. Dieses ist, ebenso wie die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114, zu § 1 Abs. 3 BKGG ergangen, nicht aber zu § 62 Abs. 2 EStG a.F.

  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

    Auszug aus BFH, 30.07.2009 - III R 54/07
    Der Senat hat mit Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457) entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Kindergeldberechtigung in § 62 Abs. 2 EStG n.F. im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG n.F.).

    Betrifft der Sachverhalt --wie hier-- einen Zeitraum vor 2005, in dem noch das AuslG 1990 galt, sind Aufenthaltsregelungen i.S. des § 5 AuslG 1990 entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 AufenthG in Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG umzuqualifizieren (Senatsurteile in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234, sowie in BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457).

    Beschäftigte Personen im Sinne dieses Abkommens sind nur Arbeitnehmer (Senatsurteile in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234, sowie vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298), nicht aber Bezieher von Sozialhilfe.

  • EGMR, 25.10.2005 - 59140/00

    Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis, Diskriminierungsverbot, Gleichheitsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 30.07.2009 - III R 54/07
    Darüber hinaus stehe die Neuregelung in Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 25. Oktober 2005 in der Sache 59140/00, Okpisz/Deutschland (BFH/NV 2006, Beilage 3, 357), nach dem der Ausschluss von im Inland lebenden Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsbefugnis vom deutschen Kindergeld gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße.
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus BFH, 30.07.2009 - III R 54/07
    Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG 1990 entspricht weitgehend einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Senatsurteil in BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457, zu § 30 Abs. 3 AuslG 1990; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 1 C 43/06, BVerwGE 129, 226, zu § 30 Abs. 4 AuslG 1990; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 101 Rz 17; a.A. Albrecht in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, ZuwG, § 101 AufenthG Rz 24: § 25 Abs. 3 AuslG).
  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Auszug aus BFH, 30.07.2009 - III R 54/07
    Beschäftigte Personen im Sinne dieses Abkommens sind nur Arbeitnehmer (Senatsurteile in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234, sowie vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298), nicht aber Bezieher von Sozialhilfe.
  • BFH, 21.08.2007 - III S 23/07

    Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren: Anspruch auf Kindergeld eines

    Der Antrag des Antragstellers, Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), ihm für das Revisionsverfahren III R 54/07 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt A als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist begründet.
  • FG Münster, 17.11.2009 - 1 K 4329/06

    Erwerbstätigkeit i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG

    Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit auf Tätigkeiten, die bereits eine Integration in den Arbeitsmarkt darstellen, entspricht nach Ansicht des Senats auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) EStG n.F. Dieser knüpft bei der in Nr. 3 dieser Vorschrift genannten Aufenthaltserlaubnis, u.a. einer solchen nach § 25 Abs. 3 AufenthG, den Kindergeldbezug bewusst an die bereits erfolgte Integration in den Arbeitsmarkt (so auch BFH-Urteil vom 30.7.2009 III R 54/07, juris; vom 30.07.2009, III R 60/07, juris).

    Bei Ausländern, die keine Erwerbstätigkeit vorweisen können, ging das BVerfG zu Recht davon aus, dass das Existenzminimum der Kinder dieser Ausländer durch staatliche Fürsorgeleistungen in ausreichendem Maße gesichert ist (so auch BFH-Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02, BStBl II 2009, 913, bestätigt u.a. durch BFH-Urteil vom 30.07.2009 III R 54/07, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 10 K 10154/11

    Familienleistungsausgleich

    Schließlich sei es von Verfassungs wegen nicht geboten, Ausländern, die den Lebensunterhalt ihrer Familien mit Hilfe von Sozialleistungen bestritten, darüber hinaus Kindergeld zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 7. April 2011 III R 72/09, BFH/NV 2011, 1134; BFH, Urteil vom 27. Oktober 2011 III R 14/08, BStBl II 2012, 737; BFH, Beschluss vom 9. November 2012 III B 138/11; BFH, Urteil vom 30. Juli 2009 III R 54/07, juris; BFH, Beschluss vom 21. Mai 2013 III B 59/12, BFH/NV 2013, 1447; BFH, Beschluss vom 26. März 2013 III B 158/12, BFH/NV 2013, 968).
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