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BGH, 02.10.1958 - 4 StR 132/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 17.10.1957 - 4 StR 523/57
Auszug aus BGH, 02.10.1958 - 4 StR 132/58
Ein Kraftfahrzeug nimmt nur derjenige im Sinne des § 248 b StGB "in Gebrauch", der sich seiner als eines Fortbewegungsmittels durch das Ingangsetzen oder Inganghalten des Fahrzeugs bedient (BGHSt 11, 47 [50]) Das hat wohl Werner getan, jedoch keiner seiner beiden Begleiter. - BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55
Schutzgesetz
Auszug aus BGH, 02.10.1958 - 4 StR 132/58
Sie waren, wie in einem ähnlichen Falle bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (siehe NJW 1957, 500 [501] Nr. 5) bloße Mitfahrer, ohne daß sie die Fahrt We. verursacht hatten. - RG, 18.06.1942 - 2 D 112/42
Auch wer sich von einem anderen mit einem fremden Kraftwagen fahren läßt und zu …
Auszug aus BGH, 02.10.1958 - 4 StR 132/58
Dann hätte in ihrer Mitfahrt kein den Fahrer We. unterstützender Beitrag gelegen (RGSt 76, 176).