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   BGH, 02.12.2020 - 6 StR 361/20   

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https://dejure.org/2020,46074
BGH, 02.12.2020 - 6 StR 361/20 (https://dejure.org/2020,46074)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2020 - 6 StR 361/20 (https://dejure.org/2020,46074)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - 6 StR 361/20 (https://dejure.org/2020,46074)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Maßes des Überschreitens der Grenze zur nicht geringen Menge hinsichtlich des Betäubungsmittels Heroinhydrochlorid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Berechnung des Maßes des Überschreitens der Grenze zur nicht geringen Menge hinsichtlich des Betäubungsmittels Heroinhydrochlorid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 6 StR 361/20
    Unter Zugrundelegung der vom Großen Senat für Strafsachen in seinem Beschluss vom 10. Juli 2017 (GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 21 ff.) entwickelten Grundsätze hat das Landgericht im Fall B II. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei 15 zur Tateinheit verbundene Fälle angenommen.
  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 6 StR 361/20
    Dabei hat der Senat neben den von der Strafkammer angestellten Strafzumessungserwägungen auch berücksichtigt, dass es sich in Fall B I. mit Heroin um eine Droge mit besonders hohem Gefährdungspotenzial handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314) und der Angeklagte in Fall B II. tateinheitlich mehrfach Betäubungsmittel erwarb.
  • BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 6 StR 361/20
    Denn sie ist davon ausgegangen, dass die Grenze zur nicht geringen Menge, die bei 1, 5 g Heroinhydrochlorid liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83, NStZ 1984, 221), in Fall B I. der Urteilsgründe um das 4, 6-fache und in Fall B II. der Urteilsgründe hinsichtlich jeder Einzellieferung um das 32-fache überschritten wurde, während dies bei einem rechtsfehlerfrei festgestellten Wirkstoffgehalt von 25 % in Fall B I. mit 1, 75 g nur geringfügig und in Fall B II. hinsichtlich jeder Einzellieferung nur um das 8-fache der Fall war.
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