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BGH, 02.12.2020 - 6 StR 361/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Berechnung des Maßes des Überschreitens der Grenze zur nicht geringen Menge hinsichtlich des Betäubungsmittels Heroinhydrochlorid
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Berechnung des Maßes des Überschreitens der Grenze zur nicht geringen Menge hinsichtlich des Betäubungsmittels Heroinhydrochlorid - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 15.07.2020 - 1 KLs 350 Js 13212/19
- BGH, 02.12.2020 - 6 StR 361/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17
Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit; …
Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 6 StR 361/20
Unter Zugrundelegung der vom Großen Senat für Strafsachen in seinem Beschluss vom 10. Juli 2017 (GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 21 ff.) entwickelten Grundsätze hat das Landgericht im Fall B II. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei 15 zur Tateinheit verbundene Fälle angenommen. - BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16
Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner …
Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 6 StR 361/20
Dabei hat der Senat neben den von der Strafkammer angestellten Strafzumessungserwägungen auch berücksichtigt, dass es sich in Fall B I. mit Heroin um eine Droge mit besonders hohem Gefährdungspotenzial handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314) und der Angeklagte in Fall B II. tateinheitlich mehrfach Betäubungsmittel erwarb. - BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 6 StR 361/20
Denn sie ist davon ausgegangen, dass die Grenze zur nicht geringen Menge, die bei 1, 5 g Heroinhydrochlorid liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83, NStZ 1984, 221), in Fall B I. der Urteilsgründe um das 4, 6-fache und in Fall B II. der Urteilsgründe hinsichtlich jeder Einzellieferung um das 32-fache überschritten wurde, während dies bei einem rechtsfehlerfrei festgestellten Wirkstoffgehalt von 25 % in Fall B I. mit 1, 75 g nur geringfügig und in Fall B II. hinsichtlich jeder Einzellieferung nur um das 8-fache der Fall war.