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   BGH, 03.03.1958 - III ZR 151/56   

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https://dejure.org/1958,515
BGH, 03.03.1958 - III ZR 151/56 (https://dejure.org/1958,515)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1958 - III ZR 151/56 (https://dejure.org/1958,515)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1958 - III ZR 151/56 (https://dejure.org/1958,515)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 825
  • DB 1958, 455
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 30.03.1942 - V 120/41

    1. Zum Begriff des Beherbergungsvertrags. 2. In welchem Umfange liegt dem

    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 151/56
    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts standen vielmehr Hof und Schuppen, unter dem der Kraftwagen der Klägerin abgestellt wurde, in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gasthofbetrieb und sie gehörten zum Obhuts- und Herrschaftsbereich des Gastwirts Wenn die Revision weiter ausführt, aus der Erklärung des Geschäftsführers V., es sei zwar ein Zimmer frei, die Garage sei jedoch besetzt, folge, daß die für Kraftfahrzeuge "bestimmten Räume" nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, so übersieht sie, daß V. diesen Erklärungen ausdrücklich und wiederholt hinzugefügt hat, "doch könne der Wagen gut auf dem Hof unter dem Schuppen abgestellt werden, dort hätten schon viele Wagen gestanden, und es sei noch nichts vorgekommen" usw. Wenn der Berufungsrichter aus diesen Erklärungen des V. unter Berücksichtigung der dem Gastwirt gesetzlich obliegenden Fürsorgepflicht, den Gast vor den ihm drohenden Gefahren des Gasthofbetriebs zu bewahren (vgl. RGZ 103, 9, 10; 112, 58, 59; 169, 84, 88), und aus den sonstigen Umständen des Falles folgert, daß der Kraftwagen der Klägerin in den Obhutsbereich des Gastwirts gebracht sei, insbesondere, daß V. den Schuppen auf dem Hof zur Unterbringung des Kraftwagens "angewiesen" habe und der Schuppen somit als der zur Unterbringung "angewiesene Ort" im Sinne des § 701 Abs. 2 (vorletzte Alternative) BGB anzusehen sei, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
  • RG, 07.10.1921 - VII 106/21

    4. Fremdenpension. Gastaufnahmevertrag.

    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 151/56
    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts standen vielmehr Hof und Schuppen, unter dem der Kraftwagen der Klägerin abgestellt wurde, in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gasthofbetrieb und sie gehörten zum Obhuts- und Herrschaftsbereich des Gastwirts Wenn die Revision weiter ausführt, aus der Erklärung des Geschäftsführers V., es sei zwar ein Zimmer frei, die Garage sei jedoch besetzt, folge, daß die für Kraftfahrzeuge "bestimmten Räume" nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, so übersieht sie, daß V. diesen Erklärungen ausdrücklich und wiederholt hinzugefügt hat, "doch könne der Wagen gut auf dem Hof unter dem Schuppen abgestellt werden, dort hätten schon viele Wagen gestanden, und es sei noch nichts vorgekommen" usw. Wenn der Berufungsrichter aus diesen Erklärungen des V. unter Berücksichtigung der dem Gastwirt gesetzlich obliegenden Fürsorgepflicht, den Gast vor den ihm drohenden Gefahren des Gasthofbetriebs zu bewahren (vgl. RGZ 103, 9, 10; 112, 58, 59; 169, 84, 88), und aus den sonstigen Umständen des Falles folgert, daß der Kraftwagen der Klägerin in den Obhutsbereich des Gastwirts gebracht sei, insbesondere, daß V. den Schuppen auf dem Hof zur Unterbringung des Kraftwagens "angewiesen" habe und der Schuppen somit als der zur Unterbringung "angewiesene Ort" im Sinne des § 701 Abs. 2 (vorletzte Alternative) BGB anzusehen sei, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
  • RG, 03.11.1925 - VI 221/25

    Sanatorium; Haftung für eingebrachte Sachen

    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 151/56
    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts standen vielmehr Hof und Schuppen, unter dem der Kraftwagen der Klägerin abgestellt wurde, in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gasthofbetrieb und sie gehörten zum Obhuts- und Herrschaftsbereich des Gastwirts Wenn die Revision weiter ausführt, aus der Erklärung des Geschäftsführers V., es sei zwar ein Zimmer frei, die Garage sei jedoch besetzt, folge, daß die für Kraftfahrzeuge "bestimmten Räume" nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, so übersieht sie, daß V. diesen Erklärungen ausdrücklich und wiederholt hinzugefügt hat, "doch könne der Wagen gut auf dem Hof unter dem Schuppen abgestellt werden, dort hätten schon viele Wagen gestanden, und es sei noch nichts vorgekommen" usw. Wenn der Berufungsrichter aus diesen Erklärungen des V. unter Berücksichtigung der dem Gastwirt gesetzlich obliegenden Fürsorgepflicht, den Gast vor den ihm drohenden Gefahren des Gasthofbetriebs zu bewahren (vgl. RGZ 103, 9, 10; 112, 58, 59; 169, 84, 88), und aus den sonstigen Umständen des Falles folgert, daß der Kraftwagen der Klägerin in den Obhutsbereich des Gastwirts gebracht sei, insbesondere, daß V. den Schuppen auf dem Hof zur Unterbringung des Kraftwagens "angewiesen" habe und der Schuppen somit als der zur Unterbringung "angewiesene Ort" im Sinne des § 701 Abs. 2 (vorletzte Alternative) BGB anzusehen sei, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
  • BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 11/57

    Verfassungsrechtliche Prüfung des rheinland-pfälzischen Aufbaugesetzes

    Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "faktischen Bausperre" kann sich das Landgericht nicht berufen, weil es sich bei den dort entschiedenen Fällen entweder um ein rechtswidriges Vorgehen der Behörden handelte (BGH MDR 1959, 828 = NJW 1959, 1775) oder aber die "Bausperre" dazu diente, die aus einem Bebauungsplan folgende endgültige Beschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks zeitlich vorzuverlegen (BGH LM Art. 14 GG Nr. 71; BGH III ZR 151/56, Urteil vom 24. Februar 1958).
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