Rechtsprechung
   BGH, 03.04.1992 - 1 StR 125/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3508
BGH, 03.04.1992 - 1 StR 125/92 (https://dejure.org/1992,3508)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1992 - 1 StR 125/92 (https://dejure.org/1992,3508)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1992 - 1 StR 125/92 (https://dejure.org/1992,3508)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,3508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versicherungsbetrug - Versicherungsfall - Vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls - Gesamthänder - Schuldumfang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 265
    Schuldumfang bei Versicherungsbetrug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 437
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.1987 - 1 StR 290/87

    Abänderung des Schuldausspruchs durch Verringerung des Schuldumfangs -

    Auszug aus BGH, 03.04.1992 - 1 StR 125/92
    B r u c h t e i l im Eigentum eines nicht tatbeteiligten Miteigentümers steht (vgl. hierzu BGHR StGB § 265 Abs. 1 Betrugsabsicht 1) - die Versicherung eine Leistung erbringen sollte, zu der sie nicht einmal teilweise verpflichtet war.
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Entweder war dies der Angeklagte persönlich, oder er handelte als (einziger) persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft: bei Gesamthandsverhältnissen führt bereits die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einen Gesamthänder zum - vollständigen - Ausschluß der Zahlungspflicht des Versicherer gemäß § 61 VVG (BGH NStZ 1992, 437; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 1 StR 606/95; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 265 Rdn. 29), so daß die in § 263 StGB vorausgesetzte Absicht nicht fraglich ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht