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   BGH, 03.04.2014 - IX ZA 5/14   

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https://dejure.org/2014,8930
BGH, 03.04.2014 - IX ZA 5/14 (https://dejure.org/2014,8930)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - IX ZA 5/14 (https://dejure.org/2014,8930)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - IX ZA 5/14 (https://dejure.org/2014,8930)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 1 InsO, § 203 Abs 1 Nr 3 InsO
    Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Veräußerungserlöse für durch den Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freigabe von Gegenständen durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Nachtragsverteilung; Nachtragsverteilung des Veräußerungserlöses für einen freigegebenen und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verkauften Gegenstand

  • zvi-online.de

    InsO §§ 35, 203 Abs. 1 Nr. 3
    Keine Nachtragsverteilung für durch Verkauf eines freigegebenen Gegenstands erzielten Erlös

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Nachtragsverteilung des Verwertungserlöses füreinen freigegebenen Gegenstand

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übererlös aus der Zwangsversteigerung einer durch den Insolvenzverwalter freigegebenen Eigentumswohnung; Nachtragsverteilung

  • Betriebs-Berater

    Der Nachtragsverteilung unterliegende Gegenstände

  • rewis.io

    Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Veräußerungserlöse für durch den Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Keine Nachtragsverteilung vom Insolvenzverwalter freigegebener Gegenstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freigabe von Gegenständen durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Nachtragsverteilung; Nachtragsverteilung des Veräußerungserlöses für einen freigegebenen und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verkauften Gegenstand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom Insolvenzverwalter freigebene Eigentumswohnung - und die Nachtragsverteilung des Veräußerungserlös

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Veräußerungserlöse für durch den Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände unterliegen nicht der Nachtragsverteilung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vom Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände unterliegen nicht der Nachtragsverteilung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Der Nachtragsverteilung unterliegende Gegenstände

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Der Nachtragsverteilung unterliegende Gegenstände

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Der Nachtragsverteilung unterliegende Gegenstände

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vom Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände unterliegen nicht der Nachtragsverteilung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1515
  • ZIP 2014, 1183
  • MDR 2014, 747
  • NZI 2014, 501
  • WM 2014, 956
  • BB 2014, 1281
  • Rpfleger 2014, 537
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04

    Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - IX ZA 5/14
    Er ist durch die wirksame Freigabeerklärung aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners überführt (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 37; vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, NZI 2007, 173 Rn. 20; vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, NZI 2007, 407 Rn. 18).

    Damit hat der Treuhänder den Willen dauernden Verzichts auf die Massezugehörigkeit der Eigentumswohnung bekundet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, NZI 2007, 173 Rn. 20).

    Der Treuhänder konnte seine Freigabeerklärung, nachdem er seinen Irrtum erkannt hatte, weder widerrufen (RGZ 60, 107, 109; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006, aaO) noch anfechten, weil er insoweit allenfalls einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen ist, so dass die Frage, ob die Freigabeerklärung überhaupt anfechtbar ist, hier nicht beantwortet werden muss (vgl. MünchKomm-InsO/Peters, aaO, § 35 Rn. 100; Gottwald/Eickmann, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 65 Rn. 53; Höpfner, ZIP 2000, 1517, 1520).

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 17/04

    Zulässigkeit der Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - IX ZA 5/14
    Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 Rn. 6; vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, NZI 2008, 177 Rn. 6).

    Sie ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 Rn. 4; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 5).

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - IX ZA 5/14
    Mithin lief die Freigabe nicht offensichtlich dem Insolvenzzweck, eine gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger herbeizuführen, zuwider (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, NZI 2013, 347 Rn. 9; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, NZI 2013, 641 Rn. 14; vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, NZI 2013, 801 Rn. 19).
  • BGH, 16.03.2017 - IX ZB 45/15

    Insolvenzverfahren: Freigabe des Anspruchs auf Rückzahlung der Mietkaution vom

    Gegenstände der Masse können vom Insolvenzverwalter freigegeben werden mit der Folge, dass der Insolvenzbeschlag endet und der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wiedererlangt (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, WM 2014, 956 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15

    Insolvenzverfahren: Ablehnung der Erfüllung eines noch nicht vollständig

    Durch die wirksame Abgabe der Freigabeerklärung scheidet der betreffende Gegenstand zwar aus der Insolvenzmasse aus und wird der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NZI 2009, 382 Rn. 8; vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, NZI 2014, 501 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12

    Insolvenzgerichtliche Anordnung der Nachtragsverteilung: Behandlung von Zahlungen

    a) Die Anordnung der Nachtragsverteilung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der freiwilligen Zahlung des Bischöflichen Ordinariats vom 16. Juli 2011 um einen Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6. Oktober 2010 handelt, der nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, WM 2014, 956 Rn. 6).

    aa) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung angeordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO).

    Sie ist kein Gegenstand der Masse (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO).

  • BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16

    Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung

    Ebenso wenig kann der Verwertungserlös für den freigegebenen Gegenstand aus einer Veräußerung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als ein Gegenstand der Masse im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angesehen werden, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und der Neuerwerb nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, ZVI 2014, 183 Rn. 6).
  • BGH, 14.06.2018 - IX ZR 232/17

    Recht eines Insolvenzverwalters zur Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners

    Wird eine Forderung freigegeben, fällt grundsätzlich auch ein mit deren Beitreibung erzieltes Vermögen nicht in die Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, NZI 2014, 501 Rn. 6 mwN; Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13, NZI 2014, 614 Rn. 33).
  • BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 182/21

    Prozesskostenhilfe für Revisionsverfahren: Bewilligung für zugelassene Revision

    Unter diesen Umständen ist der Beklagten zu 2 Prozesskostenhilfe für die Revision auch nicht deswegen zu bewilligen, weil das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Rechtsfortbildungsbedarfs zugelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2006 - VIII ZR 336/04, WuM 2006, 620 Rn. 3; vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, NJW-RR 2014, 1515 Rn. 7; vom 8. Dezember 2020 - VIII ZR 71/20, juris Rn. 3; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IX ZA 3/20, WM 2020, 2086 Rn. 6).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 21 Sa 74/18

    Vollstreckungsgegenklage - Scheinselbstständigkeit -

    Der Gegenstand wird insolvenzfreies bzw. verfahrensfreies Vermögen (MüKo zur InsO - Peters 4. Aufl. 2019 Rn. 49 und 117 und BGH 3. April 2014 IX ZA 5/14 in NZI 2014, 501).
  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 206/20

    Rückgängigmachung einer infolge der Weiterleitung der Gelder an den

    Dem entspricht es, dass die Wirkung einer Freigabe auch den Erlös aus der Verwertung eines freigegebenen Vermögensgegenstands erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, ZInsO 2014, 1008 Rn. 6).
  • KG, 29.09.2020 - 14 U 1036/20

    Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters: Schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen

    Für diese entspricht es allgemeiner Ansicht, dass sie sich auch auf etwaige Surrogate erstreckt, z.B. einen etwaigen Erlös aus der Verwertung des freigegebenen Gegenstandes durch den Schuldner, der demnach nicht zur Masse fließt, sondern insolvenzfreies Vermögen des Schuldners wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, juris Rn. 6; Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO, 15. Auflage 2019, § 35 Rn. 82; Peters, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, § 35 Rn. 117).
  • OLG Celle, 15.08.2014 - 10 WF 42/14

    Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge; hinreichende Erfolgsaussicht;

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. nur BGH - Beschluß vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14 - MDR 2014, 747 = juris [Tz 7] m.w.N.).
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