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   BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12   

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https://dejure.org/2012,25991
BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12 (https://dejure.org/2012,25991)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2012 - II ZR 207/12 (https://dejure.org/2012,25991)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2012 - II ZR 207/12 (https://dejure.org/2012,25991)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsschutz gegen die Verurteilung der Treuhandkommandistin eines geschlossenen Immobilienfonds zur Erteilung einer Auskunft über die Namen und Anschriften der Treugeberkommanditisten in der Revisionsinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 719 Abs. 2 S. 1; ZPO § 888
    Vollstreckungsschutz gegen die Verurteilung der Treuhandkommandistin eines geschlossenen Immobilienfonds zur Erteilung einer Auskunft über die Namen und Anschriften der Treugeberkommanditisten in der Revisionsinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.08.2008 - EnZR 15/08

    Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12
    Der Schuldner kann daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht erreichen, wenn er von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht und es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten war (st. Rspr. siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94, BGHR ZPO 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 4; Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 5 jew. m. w. N.).

    Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 9; Beschluss vom 9. November 1998 - XII ZR 185/98, NZM 1999, 23, 24; Beschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 - Umgehungsprogramm, jew. m. w. N.).

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 220/95

    "Umgehungsprogramm"; Überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12
    Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 9; Beschluss vom 9. November 1998 - XII ZR 185/98, NZM 1999, 23, 24; Beschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 - Umgehungsprogramm, jew. m. w. N.).
  • BGH, 09.11.1998 - XII ZR 185/98

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Darlegung und

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12
    Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 9; Beschluss vom 9. November 1998 - XII ZR 185/98, NZM 1999, 23, 24; Beschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 - Umgehungsprogramm, jew. m. w. N.).
  • BGH, 03.02.1993 - IV ZR 229/92

    Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung einer

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12
    Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht ( 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92, BGHR ZPO 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 3).
  • BGH, 22.07.1994 - XII ZR 150/94
    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12
    Der Schuldner kann daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht erreichen, wenn er von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht und es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten war (st. Rspr. siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94, BGHR ZPO 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 4; Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 5 jew. m. w. N.).
  • LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21

    Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren

    Die Verurteilung zur Auskunftserteilung stellt als solche keinen unersetzlichen Nachteil dar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - II ZR 207/12 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95 -, Rn. 11, juris jeweils zu § 719 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1979 - I ZR 55/79 -, Rn. 7, juris; LG Hamburg Urteil vom 19. April 2021 - 325 O 191/20, BeckRS 2021, 13293 Rn. 26, beck-online).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22

    Insolvenzverwalter erhält Einsicht in Handakten der für Wirecard tätigen

    Der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit und stellt für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil dar (BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - II ZR 207/12 juris-Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 24.05.2016 - II ZR 105/16

    Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil; Anordnung der

    a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - II ZR 207/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2011 - II ZR 221/10, WuM 2011, 528 Rn. 4; Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - VIII ZR 155/10, WuM 2010, 765 Rn. 3, jew. mwN).
  • BGH, 08.11.2013 - V ZR 185/13

    Zwangsräumung eines der Pferdehaltung dienenden Grundstücks: Einstweilige

    Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - II ZR 207/12, juris Rn. 5 mwN) nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
  • OLG Naumburg, 29.08.2013 - 9 U 58/13

    Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Nachholung des in erster Instanz

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 04.09.2012 (II ZR 207/12) entgegen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2014 - 5 Sa 357/14

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung eines titulierten Zeugnisanspruchs

    Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (vgl. BGH 04.09.2012 - II ZR 207/12 - Rn. 5 mwN, juris).
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