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   BGH, 05.06.1981 - I ZR 64/79   

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https://dejure.org/1981,2732
BGH, 05.06.1981 - I ZR 64/79 (https://dejure.org/1981,2732)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1981 - I ZR 64/79 (https://dejure.org/1981,2732)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1981 - I ZR 64/79 (https://dejure.org/1981,2732)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen Spediteur nach Warenverlust - Verstoß gegen Weisung, die Ware dem Empfänger nur gegen Spediteurübernahmebescheinigung in Form des Original-FCR-Dokuments (Forwarders Certificate of Receipt) auszuhändigen - Haftungsbefreiung des Spediteurs - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ADSp § 2; ADSp § 41; SVS § 2; SVS § 2 Nr. 2; SVS § 5 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 113
  • VersR 1981, 975
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.07.1976 - I ZR 51/75

    Stillschweigende Vereinbarung der Allgemeinen Lieferbedingungen deutscher

    Auszug aus BGH, 05.06.1981 - I ZR 64/79
    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die ADSp auch ohne Kenntnis ihres Inhalts und ohne besonderen Hinweis auf ihre Einbeziehung in den zu schließenden Vertrag kraft stillschweigender Unterwerfung Vertragsbestandteil werden, wenn der Vertragspartner des Spediteurs weiß oder wissen muß, daß dieser als deutscher Spediteur ausschließlich nach den ADSp arbeitet, und daß diese Voraussetzungen regelmäßig als gegeben anzunehmen sind, wenn ein Kaufmann mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland einem deutschen Spediteur einen Speditionsauftrag erteilt; denn ein im Inland ansässiger Kaufmann muß wissen, daß die deutschen Spediteure ausschließlich nach den ADSp arbeiten (BGH LM § 2 ADSp Nr. 6 = NJW 1976, 2075 [BGH 07.07.1976 - I ZR 51/75] = VersR 1976, 1056, 1057 m.w.N.).

    Der Regelung des § 5 Nr. 2 SVS liegt zugrunde, daß unübliche Abreden die gesteigerte Gefahr einer Inanspruchnahme in sich bergen, und daß die Speditionsversicherer ein solches erhöhtes Risiko zu den Prämiensätzen der SVS-Versicherung nicht decken könnten (BGH LM § 2 ADSp Nr. 3 = NJW 1973, 2154, 2155 = VersR 1974, 80, 82; BGH VersR 1976, 1056, 1058).

    Ist danach das angefochtene Urteil schon deshalb aufzuheben, weil nach den Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts in Betracht kommt, daß die Klägerin gemäß § 5 Nr. 3 SVS in der für den Zeitpunkt des Abschlusses des Speditionsvertrages maßgebenden Fassung keinen Versicherungsschutz genießt und ein Haftungsausschluß zugunsten der Beklagten nach § 41 Buchst. a ADSp damit entfällt, bedurfte im derzeitigen Verfahrensstadium die von der Revision des weiteren erörterte Frage keiner Entscheidung, ob die Haftungsfreistellung des Spediteurs nach § 41 Buchst. a ADSp bei vorsätzlichem Handeln eines leitenden Angestellten in jedem Falle ausgeschlossen ist, also auch dann, wenn eine Beschränkung der Haftpflicht des Versicherers nach dem Speditions-Versicherungsschein (§ 5 SVS) damit nicht verbunden ist (vgl. insoweit für den Fall grober Fahrlässigkeit die Senatsurteile vom 18. Juni 1976 - I ZR 106/75 - VersR 1976, 1129, 1130, und vom 7. Juli 1976 - I ZR 51/75 - NJW 1976, 2075 [BGH 07.07.1976 - I ZR 51/75] = VersR 1976, 1056, 1058).

  • BGH, 18.06.1976 - I ZR 106/75

    Anforderungen an den Beweis, dass der Fahrer des Lastwagens unverschuldet in den

    Auszug aus BGH, 05.06.1981 - I ZR 64/79
    Nach der Neufassung des § 85 Abs. 1 GüKG durch das 6. Gesetz zur Änderung des GüKG vom 19. Juni 1969 (BGBl I S. 557) ist § 26 GüKG auf den Güternahverkehr nur anzuwenden, wenn Beförderungsbedingungen nach § 84 f Abs. 4 GüKG festgesetzt sind (BGH VersR 1976, 1129), was bislang nicht der Fall ist.

    Ist danach das angefochtene Urteil schon deshalb aufzuheben, weil nach den Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts in Betracht kommt, daß die Klägerin gemäß § 5 Nr. 3 SVS in der für den Zeitpunkt des Abschlusses des Speditionsvertrages maßgebenden Fassung keinen Versicherungsschutz genießt und ein Haftungsausschluß zugunsten der Beklagten nach § 41 Buchst. a ADSp damit entfällt, bedurfte im derzeitigen Verfahrensstadium die von der Revision des weiteren erörterte Frage keiner Entscheidung, ob die Haftungsfreistellung des Spediteurs nach § 41 Buchst. a ADSp bei vorsätzlichem Handeln eines leitenden Angestellten in jedem Falle ausgeschlossen ist, also auch dann, wenn eine Beschränkung der Haftpflicht des Versicherers nach dem Speditions-Versicherungsschein (§ 5 SVS) damit nicht verbunden ist (vgl. insoweit für den Fall grober Fahrlässigkeit die Senatsurteile vom 18. Juni 1976 - I ZR 106/75 - VersR 1976, 1129, 1130, und vom 7. Juli 1976 - I ZR 51/75 - NJW 1976, 2075 [BGH 07.07.1976 - I ZR 51/75] = VersR 1976, 1056, 1058).

  • BGH, 15.12.1976 - VIII ZR 295/74

    Forwarders Receipt

    Auszug aus BGH, 05.06.1981 - I ZR 64/79
    Soll der Spediteur die Ware nur gegen ein solches Dokument aushändigen (vgl. zur Bedeutung dieses Dokuments BGH NJW 1977, 499 = WM 1977, 171), gestaltet sich seine Aufgabe nicht schwieriger oder risikoreicher als bei der Nachnahmeerhebung.
  • BGH, 29.10.1962 - II ZR 31/61

    Unwirksamkeit einer Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Lagerungsbedingungen

    Auszug aus BGH, 05.06.1981 - I ZR 64/79
    Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz, daß Haftungsbeschränkungen nicht anwendbar sind, wenn der Schaden durch einen gröblichen Verstoß des Spediteurs oder Lagerhalters selbst oder seiner leitenden Angestellten gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Spediteurs oder Lagerhalters hervorgerufen worden ist (BGHZ 20, 164; 38, 183).
  • BGH, 06.03.1956 - I ZR 154/54

    Haftungsbegrenzung des Spediteurs

    Auszug aus BGH, 05.06.1981 - I ZR 64/79
    Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz, daß Haftungsbeschränkungen nicht anwendbar sind, wenn der Schaden durch einen gröblichen Verstoß des Spediteurs oder Lagerhalters selbst oder seiner leitenden Angestellten gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Spediteurs oder Lagerhalters hervorgerufen worden ist (BGHZ 20, 164; 38, 183).
  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 72/72

    Anwendung deutschen Rechts auf einen Auftrag zwischen einem deutschen und einem

    Auszug aus BGH, 05.06.1981 - I ZR 64/79
    Der Regelung des § 5 Nr. 2 SVS liegt zugrunde, daß unübliche Abreden die gesteigerte Gefahr einer Inanspruchnahme in sich bergen, und daß die Speditionsversicherer ein solches erhöhtes Risiko zu den Prämiensätzen der SVS-Versicherung nicht decken könnten (BGH LM § 2 ADSp Nr. 3 = NJW 1973, 2154, 2155 = VersR 1974, 80, 82; BGH VersR 1976, 1056, 1058).
  • BGH, 31.01.1975 - I ZR 23/73

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der fehlerhaften Trocknung von Braugerste -

    Auszug aus BGH, 05.06.1981 - I ZR 64/79
    Mit der Zeichnung der Generalpolice sind daher sämtliche Verkehrsverträge des Spediteurs zu den Bedingungen des Speditions-Versicherungsscheins ohne Rücksicht darauf versichert, ob der Spediteur seinen Anmelde- und Zahlungspflichten nach dem Speditions-Versicherungsschein gegenüber dem Versicherer genügt (BGH VersR 1975, 417, 419; st.Rspr.).
  • BGH, 10.05.1984 - I ZR 52/82

    Ansprüche des Einlagerers gegen den Lagerhalter wegen des Verlustes oder der

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die ADSp auch ohne Kenntnis ihres Inhalts und ohne besonderen Hinweis auf ihre Einbeziehung in den zu schließenden Vertrag kraft stillschweigender Unterwerfung Vertragsinhalt werden, wenn der Vertragspartner des Spediteurs weiß oder wissen muß, daß dieser ausschließlich nach den ADSp arbeitet, und daß diese Voraussetzungen regelmäßig als gegeben anzunehmen sind, wenn - wie hier - ein Kaufmann mit Sitz in der Bundesrepublik einen inländischen Spediteur beauftragt; denn ein im Inland ansässiger Kaufmann muß wissen, daß die deutschen Spediteure ausschließlich nach den ADSp arbeiten (BGH, Urt. v. 5. Juni 1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 = VersR 1981, 975, 976).
  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 159/85

    Möbeltransport; Auswahlverschulden des Spediteurs; Verkürzung der

    Grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufung auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp grundsätzlich aus (BGHZ 20, 164, 167, 168; 38, 183, 185; Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4 R = VersR 1981, 975, 977).

    Der oben erwähnte Grundsatz, daß sich der Spediteur bei eigener grober Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit eines leitenden Angestellten nicht auf die Haftungsfreistellungen nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen berufen kann (BGH, a.a.O.), greift allerdings nicht ein, wenn und soweit eine vom Spediteur zugunsten des Versenders gezeichnete Speditionsversicherung den Schaden tatsächlich deckt (BGH, Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4, 4 R = VersR 1981, 975, 977; Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 124/83, VersR 1986, 285, 287).

    Mit den Anforderungen eines an den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten Ausgleichs zwischen den Belangen von Spediteur und Versender wäre in einem solchen Fall die Berücksichtigung von Haftungsbeschränkungen zugunsten des Spediteurs nicht zu vereinbaren (vgl. § 9 AGBG; BGHZ 20, 164, 167, 168; 38, 183, 185; Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4 R = VersR 1981, 975, 977).

  • BGH, 10.10.1985 - I ZR 124/83

    Wirksamkeit eines fernmündlich erteilten Auftrags zur Versicherung von Frachtgut

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die Berufung des Spediteurs auf § 41 Buchst. a ADSp bei Schadensdeckung durch den Speditionsversicherer auch dann durchgreifen lassen, wenn der Spediteur selber oder ein leitender Angestellter den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen hatte (BGH, Urt. v.18. Juni 1976 - I ZR 106/75, VersR 1976, 1129, 1130; Urt. v. 7. Juli 1976 - I ZR 51/75, VersR 1976, 1056, 1058; Urt. v. 5. Juni 1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4 = MDR 1982, 113 114 = VersR 1981, 975, 977).

    Eine andere Beurteilung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit nur dann geboten, wenn der Speditionsversicherer nach Maßgabe des SVS/RVS oder gleichstehender Bedingungen infolge von Haftungsbeschränkungen überhaupt nicht eintritt oder wenn die Versicherungsumme hinter dem wirklichen Wert des Gutes oder dem Schadensbetrag zurückbleibt (§ 41 Buchst. b ADSp; §§ 5, 6, 8, 9 SVS/RVS; BGH, Urt. v. 5. Juni 1981 - I ZR 64/79, aaO.).

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 138/87

    Bewirken der Versendung durch den Spediteur aufgrund eines für seine Rechnung

    Denn dann wäre nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Berücksichtigung von Haftungsbeschränkungen zugunsten der Beklagten mit den Anforderungen eines an den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten Ausgleichs zwischen den Belangen von Spediteur und Versender nicht zu vereinbaren (vgl. § 9 AGBG; BGHZ 20, 164, 167 f; 38, 183, 185; BGH, Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, VersR 1981, 975, 977).
  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 8/86

    Wirksamkeit der Freizeichnungsklausel; Grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs bei

    Wiederholt hat der Senat ausgesprochen, daß gegen die Haftungsfreizeichnung nach § 41 Buchst. a ADSp, die nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen von Bedeutung ist (vgl. § 2 Buchst. a ADSp), keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und daß die Regelung auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält (BGH, Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4 R = VersR 1981, 975, 977; Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 124/83, NJW 1986, 1434, 1435 [BGH 10.10.1985 - I ZR 124/83] = VersR 1986, 285, 287 = TranspR 1986, 70, 73).
  • OLG Dresden, 24.11.1998 - 14 U 713/98

    Erfüllungsort bei einem internationalen Kaufvertrag; Einbeziehung der ADSp;

    War aber Vertragspartner des Spediteurs ein ausländischer Kaufmann, hat der BGH den vorerwähnten Grundsatz nur unter besonderen Voraussetzungen Anwendung finden lassen, nämlich nur dann, wenn dem ausländischen Kaufmann - z. B. durch Betätigung auf dem deutschen Markt - bekannt war, daß deutsche Spediteure nach den ADSp arbeiten und er deshalb - bei Auftragserteilung im Inland - damit rechnen mußte, daß den Vertragsbeziehungen von seiten des Vertragspartners die ADSp zugrunde gelegt werden (BGH, Urteil vom 12.7. 1974 - I ZR 55/72, NJW 1974, 2177; Urteil vom 7.7.1976 - I ZR 51/75, NJW 1976, 2075; Urteil vom 5.6. 1981 - I ZR 64/79, TranspR 1982, 37 = VersR 1981, 975).
  • LG Landau/Pfalz, 14.07.2006 - HKO 93/05

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach den ADSp. Geltungskreiskenntnis der ADSp

    Denn ein im Inland ansässiger Kaufmann muss wissen, dass die deutschen Spediteure ausschließlich nach ADSp arbeiten (BGH NJW 1985, 2411; BGH LM, § 2 ADSp Nr. 10 gleich VersR 1981, 975 ; Baumbach, Haupthandelsgesetzbuch 32. Auflage, ADSp Einleitung, Rdn. 2 m.w.N.; Ingo Koller, Transportrecht 5. Auflage, S. 823).
  • OLG Hamm, 01.06.1987 - 18 U 251/86

    Haftungsbefreiung; Unterversicherung; Versicherungsschutz; Sorgfaltspflicht;

    Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGH MDR 82, 113; TranspR 86, 70) sind die ADSp Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Lagervertrags geworden.
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