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   BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11   

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https://dejure.org/2011,2097
BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,2097)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,2097)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,2097)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge in Form eines Korrekturantrags der bisherigen Entscheidungen unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 356a
    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge in Form eines Korrekturantrags der bisherigen Entscheidungen unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.04.2011 - 2 BvR 597/11

    Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1

    Auszug aus BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11
    Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN).
  • BGH, 18.12.2006 - 1 StR 161/01

    Keine zwingende Behandlung von ständig wiederholten Unmutsäußerungen eines

    Auszug aus BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11
    Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 StR 467/10; Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283).
  • BGH, 09.06.2011 - 5 StR 467/10

    Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11
    Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 StR 467/10; Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283).
  • BGH, 08.07.2013 - 1 StR 557/12

    Unstatthafte Anhörungsrüge

    Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 1 StR 534/11 und vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11), ebenso wie (sofortige) Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.

    Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN).

  • BGH, 28.04.2017 - 1 StR 399/16

    Zurückweisung des Antrages als unstatthaft

    Sollte mit dem Schreiben vom 20. April 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2017, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre dieser Antrag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).

    Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN).

  • BGH, 12.07.2017 - 1 StR 627/16

    Zurückweisung des Antrages als unstatthaft

    Sollte mit dem Schreiben vom 7. Mai 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).

    Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN).

  • BGH, 22.10.2012 - 1 StR 534/11

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Sollte mit dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2012 (1 StR 534/11), mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).
  • BGH, 12.01.2021 - 2 StR 45/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unstatthaft

    Ungeachtet dessen, dass die durch den Verurteilten am 2. November 2020 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwalmstadt erklärte Begründung seiner ersten Anhörungsrüge Gegenstand der Beratung am 11. November 2020 gewesen ist, ist ein solcher Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, unstatthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11, BeckRS 2011, 50363; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11, BeckRS 2011, 29861 Rn. 2; vom 22. Oktober 2012 - 1 StR 534/11, BeckRS 2012, 22355 Rn. 6; vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12, BeckRS 2013, 12714 Rn. 6).
  • BGH, 23.08.2013 - 1 StR 252/13

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).
  • OLG München, 30.10.2020 - 4d Ws 224/20

    Keine Verbescheidung rechtsmissbräuchlicher Gegenvorstellungen

    Weitere gleichartige Eingaben des Antragstellers in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (BGH, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 StR 399/16 [BeckRS 2017, 110405]; Beschluss vom 05.12.2011 - 1 StR 399/11 [BeckRS 2011, 29861]).
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