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   BGH, 06.07.2017 - IX ZR 38/16   

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https://dejure.org/2017,27391
BGH, 06.07.2017 - IX ZR 38/16 (https://dejure.org/2017,27391)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2017 - IX ZR 38/16 (https://dejure.org/2017,27391)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - IX ZR 38/16 (https://dejure.org/2017,27391)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Internationaler Verbrauchergerichtsstand bei Ausrichtung einer schweizerischen Anwaltskanzlei auf Deutschland

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 38/16
    Es gelten für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 die zur gleichlautenden Vorschrift der EuGVVO aF entwickelten Auslegungsgrundsätze (BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67/16, ZInsO 2017, 667 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 38/16
    Auch wenn der Ehemann der Klägerin Teile des Betriebsvermögens überlassen hätte, damit sie selbst in eigenem Namen das Geld in der Schweiz zu eigener privater Vermögensanlage anlege, verfolgte ein seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine private Vermögensanlage ausgerichteter Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 66/16, nv Rn. 17).
  • OLG Hamm, 13.06.2018 - 31 U 64/17
    Es obliegt dabei dem Darlehensnehmer, der sich auf ein Widerrufsrecht (§ 495 BGB) berufen will, darzulegen und zu beweisen, dass das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abgeschlossen wurde, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 06.07.2017 - IX ZR 38/16, Rn. 31; Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 67/16, Rn. 13; Urteil vom 11.07.2007 - VIII ZR 110/06, Rn. 13; BAG, Urteil vom 12.12.2013 - 8 AZR 829/12, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2017 - 6 U 88/16 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2010 - 3 U 160/09, Rn. 24; Senat, Beschluss vom 26.02.2018 - 31 U 156/17 m.w.N.; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 13 Rn. 4; BeckOK-Bamberger, BGB, § 13 Rn. 41).
  • OLG Köln, 08.09.2022 - 18 U 120/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Schadensersatzklage

    Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO bezweckt insofern den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 38/16, IPRax 2018, 620 Rn. 12).

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, IPRax 2012, 160 Rn. 80, 83 und 93; Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-218/12, Emrek, IPRax 2014, 63 Rn. 31; BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 10/16, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 38/16, IPRax 2018, 620 Rn. 13).

  • OLG Köln, 29.09.2022 - 18 U 120/21
    Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO bezweckt insofern den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 38/16, IPRax 2018, 620 Rn. 12).

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, IPRax 2012, 160 Rn. 80, 83 und 93; Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-218/12, Emrek, IPRax 2014, 63 Rn. 31; BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 10/16, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 38/16, IPRax 2018, 620 Rn. 13).

  • OLG Köln, 07.12.2021 - 9 U 49/21
    Die Internetseite wird nicht unter einer neutralen internationalen Domain ("com"), sondern unter einer nationalen österreichischen ".at"-Adresse betrieben (vgl. dazu BGH, BeckRS 2017, 119259 Rn. 19, EuGH NJW 2011, 505, 509 Rn. 83).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2017 - 13 U 217/15

    Internationale Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Klägers für

    In einem Urteil vom 06.07.2017 sowie in einem auf den 18.05.2017 und acht auf den 30.05.2017 datierten Hinweisbeschlüssen hat der BGH diese Rechtsprechung in weiteren Parallelverfahren, die in Bezug auf die Anwaltstätigkeit der Beklagten auf einem identischen Sachverhalt beruhen, nochmals bestätigt (BGH, Urt. IX ZR 38/16; Beschl. IX ZR 36/16; Beschl. IX ZR 73/16; Beschl. IX ZR 109/16; Beschl. IX ZR 123/16; Beschl. IX ZR 124/16; Beschl. IX ZR 181/16; Beschl. IX ZR 182/16; Beschl. IX ZR 183/16; Beschl. IX ZR 222/16).
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