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   BGH, 06.12.1962 - KZR 4/62   

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https://dejure.org/1962,520
BGH, 06.12.1962 - KZR 4/62 (https://dejure.org/1962,520)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1962 - KZR 4/62 (https://dejure.org/1962,520)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1962 - KZR 4/62 (https://dejure.org/1962,520)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverbot des persönlich haftenden Gesellschafters einer Handelsgesellschaft - Beteiligung an einer anderen gleichartigen Gesellschaft - Betrieb eines Lichtspieltheaters bzw. Kinos - Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung - Regelform der offenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 306
  • NJW 1963, 646
  • MDR 1963, 380
  • GRUR 1963, 382
  • DNotZ 1963, 691
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.02.1962 - 5 AZR 79/61

    Konkurrierende Tätigkeit eines Handlungsgehilfen als Arbeitnehmer

    Auszug aus BGH, 06.12.1962 - KZR 4/62
    Das Reichsgericht hat in zwei länger zurückliegenden Entscheidungen den Standpunkt vertreten, daß bei dem ähnlich gestalteten Wettbewerbsverbot des Handlungsgehilfen (§§ 60/61 HGB) der Prinzipal ein Eintrittsrecht nicht ausüben, sondern nur Schadensersatzansprüche geltend machen könne, wenn der Handlungsgehilfe sich in unzulässiger Weise als persönlich haftender Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft im Handelszweig seines Prinzipals beteiligt (BGZ 73, 423; JW 1911, 57; vgl. aber auch BAG BB 1962, 638).

    Das ist bei der Auslegung des § 60 HGB, der die Beteiligung an einer gleichartigen Personalhandelsgesellschaft nicht besonders erwähnt, bisher auch nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. dazu BAG BB 1962, 638 m.w.N.).

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 14/59

    Auslegung des Begriffs "Beauftragter" im Sinne von § 13 Abs. 3 Gesetz gegen den

    Auszug aus BGH, 06.12.1962 - KZR 4/62
    Da die Hilfsbegründung somit bereits aus prozentualen Gründen nicht haltbar ist, erübrigt es sich, insoweit auch noch auf die sachlich-rechtliche Frage einzugehen, ob der vom Berufungsgericht angezogene Satz in dem nachgereichten Schriftsatz des Beklagten überhaupt eine Auskunftserteilung enthält, und des weiteren im einzelnen die Bedenken zu erörtern, die gegen eine solche Annahme sprechen können (vgl. dazu BGH NJW 1959, 1219; GRUR 1961, 288, 291).
  • BGH, 26.10.1959 - KZR 2/59

    Kartellvertrag nach § 1 GWB

    Auszug aus BGH, 06.12.1962 - KZR 4/62
    Denn Grundlage dieser wettbewerblichen Bindung ist ein Gesellschaftsvertrag, wobei es für die Anwendung des § 1 GWB ohne Belang ist, ob der von den Gesellschaftern verfolgte gemeinsame Zweck auf eine Beeinflussung des Marktes gerichtet ist, wenn nur der Inhalt des Vertrages, also die wettbewerbliche Bindung der Gesellschafter, objektiv geeignet ist, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen (BGHZ 31, 105).
  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 242/82

    Wettbewerbsverbot in der GmbH & Co. KG

    Daß die Geschäfte, die nach § 112 HGB zu unterlassen sind, auch die Beteiligung an einer anderen Handelsgesellschaft umfassen, folgt bereits aus BGHZ 38, 306, 309 (vgl. im übrigen Fischer aaO, § 112 Anm. 5 a, Anm. 7 und 8 sowie Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl. § 13 II 3).

    Einem Eintrittsrecht stünde im vorliegenden Falle nicht entgegen, daß die Beklagte das Wettbewerbsverbot durch Gründung und Beteiligung an anderen Handelsgesellschaften verletzt hat (vgl. BGHZ 38, 306, 307 f).

    Da aber nur das wirtschaftliche Ergebnis der unzulässigen Beteiligung beansprucht werden kann, muß sie auch die Nachteile, insbesondere die Aufwendungen berücksichtigen, die der Gesellschafter bei dem unzulässigen Geschäft gehabt hat (vgl. BGHZ 38, 306, 310 f).

  • BGH, 21.02.1978 - KZR 6/77

    Verhältnis des Wettbewerbsverbots gem. § 112 HGB zu § 1 GWB

    Zur Frage, ob das Wettbewerbsverbot der persönlich haftenden Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft (§ 112 HGB) in Widerspruch zu der zwingenden Vorschrift des § 1 GWB steht (Ergänzung zu BGHZ 38, 306).

    Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, daß der Beklagte die beanstandeten Geschäfte nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der von ihm gegründeten und geführten Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätigt (vgl. hierzu auch BGHZ 38, 306, 309).

    In einem am 6. Dezember 1962 entschiedenen Fall (BGHZ 38, 306) hat der erkennende Senat das gegen den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gerichtete Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 1 GWB als unwirksam erachtet.

    In dem o.a. Urteil BGHZ 38, 306 wurde das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot nur deshalb als unwirksam angesehen, weil der Sachverhalt durch eine ganze Reihe besonderer Umstände gekennzeichnet war.

  • OLG Köln, 10.01.2008 - 18 U 1/07

    Ansprüche gegen den Geschäftsführer und Kommanditisten einer Komplementär-GmbH

    Dies beruht darauf, dass generell in diesen Fällen der Schadensnachweis besonders schwierig ist und gilt auch für den Fall, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot durch Beteiligung an einer Handelsgesellschaft begangen wurde (BGHZ 38, 306; 89, 162; Paefgen, a. a. O., Rdnr. 49).
  • OLG Köln, 19.10.2018 - 18 W 53/17

    Voraussetzungen der Zulassung der Geltendmachung von Ansprüchen einer

    Der Vorteil des Eintrittsrechts gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 AktG liegt aber gerade darin, dass die Gesellschaft die Ergebnisse der verbotswidrig geschlossenen Geschäfte an sich ziehen kann, ohne den für den Schadensersatzanspruch erforderlichen Nachweis eines Schadens führen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1988, 2 StR 133/87, NJW 1988, 2483 ff., zitiert nach: juris, Rn. 40 f.; BGH, Urteil vom 06.12.1962, KZR 4/62, BGHZ 38, 306 ff., zitiert nach: juris, Rn. 15 zu § 113 HGB; Spindler in: MünchKomm zum AktG, 4. Auflage 2014, § 88 Rn. 32).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.1984 - U (Kart) 27/83

    Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots; Entscheidung eines Streites durch andere

    Dieser steht angesichts dessen, daß das Wettbewerbsverbot Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist, außer Frage (vgl. BGHZ 38, 306 = NJW 1963, 646, 649 [BGH 06.12.1962 - KZR 4/62] r. Sp. = WuW 1963, 393 = WuWE/BGH 519 - Kino).

    Denn selbst wenn man eine alternative Anwendung für richtig halten wollte, so fielen doch Beschränkungen des Wettbewerbs von Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft nicht unter § 23, sondern unter § 1 GWB (vgl. Bundesgerichtshof in BGHZ 38, 306 - Kino; BGHZ 70, 331 [BGH 21.02.1978 - KZR 6/77] - Gabelstapler - und BGH in WuW 1982, 473 = WuWE/BGH 1901 - Transportbeton-Vertrieb II; ebenso Immenga a.a.O. § 1 Randziffer 527).

    Im Gegenteil nähert sich der vorliegende Fall demjenigen an, in dem der Bundesgerichtshof das gegen die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gerichtete Wettbewerbsverbot gemäß § 1 GmbH als unwirksam angesehen hat (BGHZ 38, 306 - Kino).

    Diese für die offene Handelsgesellschaft atypische Organisationsform ist für die Kommanditgesellschaft typisch (BGHZ 38, 306 = NJW 1963, 646, 649 [BGH 06.12.1962 - KZR 4/62] 1. Sp.).

  • BGH, 01.12.1981 - KRB 5/79

    Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots

    In Abweichung von dem Sachverhalt, der dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1962 (BGHZ 38, 306) zugrunde gelegen habe, sei hier die Beteiligung an der Vertriebskommanditgesellschaft nicht nur kapitalistisch ausgestaltet worden.

    Hier geht es nicht um die Beurteilung eines Wettbewerbsverbots im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses, das im übrigen kartellrechtsneutral ist (vgl. hierzu BGHZ 38, 306 und 70, 331).

    Denn ungeachtet der Tatsache, daß es Inhalt einer - dispositiven - gesetzlichen Vorschrift ist, muß berücksichtigt werden, daß es nur dann und deshalb wirksam ist, weil ihm eine gesellschaftsvertragliche Übereinkunft zugrunde liegt (BGHZ 38, 306, 311 ff).

  • BGH, 10.11.1987 - KVR 7/86

    "Singener Wochenblatt"; Rechtsstellung des Erwerbers bei einem Zusammenschluß;

    Auch das Einstimmigkeitserfordernis in der Personengesellschaft hat jedoch seine Grundlage im Gesellschaftsvertrag (vgl. BGHZ 38, 306, 316 - Bonbonniere; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1981 - KRB 5/79, GRUR 1982, 248, 249 - Baustoffhändler, jeweils zum Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB), so daß der Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 GWB seiner Anwendung auf Personengesellschaften nicht entgegensteht.
  • BGH, 07.07.1983 - I ZR 115/81

    Ausschluß des Ausgleichsanspruchs wegen Übernahme einer Zweitvertretung durch

    Denn die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit stellt sich grundsätzlich nicht nur bei einem aus einer ausdrücklichen Vertragsklausel, sondern auch bei einem aus dem Gesetz hergeleiteten vertraglichen Wettbewerbsverbot (vgl. BGHZ 38, 306, 316; 70, 331, 335 [BGH 21.02.1978 - KZR 6/77]- Gabelstapler-Vermietung).
  • OLG Hamburg, 10.05.1984 - 3 U 12/84

    Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten oder den Zivilgerichten; Anspruch auf

    § 1 GWB kann allerdings auch auf gesellschaftsrechtlich vereinbarte Wettbewerbsverbote anwendbar sein, sei es auch nur, daß diese nur kraft der gesetzlichen Regelung des Vertragsinhalts, wie durch §§ 112, 113 HGB erfolgt, gelten (BGHZ 38, 306/311).

    Die Beteiligung an einer Gesellschaft mittels einer Kommanditeinlage ist grundsätzlich kapitalistischer Art. Der Entscheidung BGHZ 38, 306 kann jedoch nicht entnommen werden, daß in jedem Falle ein Wettbewerbsverbot zu Lasten eines Kommanditisten dem § 1 GWB unterfällt (Großkommentar zum HGB § 165 Anm. 6).

  • OLG Frankfurt, 13.05.1997 - 11 U (Kart) 68/96

    Schadensersatz und Eintrittsrecht im Verhältnis elektiver Anspruchskonkurrenz ;

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  • BGH, 15.12.1967 - KZR 6/66

    Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts in Kartellsachen - Vertrieb von

  • BGH, 24.02.1975 - KZR 5/74

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Kundenschutzklausel - Verstoß gegen

  • OLG Karlsruhe, 30.09.1986 - 8 U 127/86

    Anspruch auf Unterlassung einer Konkurrenztätigkeit eines aus der Firma

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