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   BGH, 07.03.2017 - 1 StR 629/16   

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https://dejure.org/2017,7820
BGH, 07.03.2017 - 1 StR 629/16 (https://dejure.org/2017,7820)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2017 - 1 StR 629/16 (https://dejure.org/2017,7820)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2017 - 1 StR 629/16 (https://dejure.org/2017,7820)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - zum zweiten Mal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei erneuter Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 63
    Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei erneuter Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 170
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.05.2006 - 3 StR 111/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung trotz

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 629/16
    Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten bzw. Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6 mwN sowie Beschlüsse vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, StraFo 2013, 250 und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, RuP 2010, 57).
  • BGH, 21.07.2010 - 5 StR 243/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 629/16
    Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten bzw. Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6 mwN sowie Beschlüsse vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, StraFo 2013, 250 und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, RuP 2010, 57).
  • BGH, 17.09.2009 - 4 StR 325/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Unverhältnismäßigkeit infolge

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 629/16
    Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten bzw. Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6 mwN sowie Beschlüsse vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, StraFo 2013, 250 und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, RuP 2010, 57).
  • BGH, 09.04.2013 - 5 StR 58/13

    Unzureichende Beweiswürdigung (fehlende Erörterung der Umstände der

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 629/16
    Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten bzw. Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6 mwN sowie Beschlüsse vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, StraFo 2013, 250 und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, RuP 2010, 57).
  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Krankheit

    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8 und juris; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, juris; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 329/14, BeckRS 2015, 01256; Beschluss vom 24. März 2015 - 1 StR 39/15, BeckRS 10849; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-RR 2017, 170; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218 für den Fall einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Sicherungsverfahrens).

    Jedoch ist das Erkenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erforderlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Beschuldigte eine weitere rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptomatisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen ist und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-R 2017, 170).

  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 288/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Vorliegen einer

    Dabei ist auch in Erwägung zu ziehen, inwieweit neu zu Tage getretenen Betreuungs- und Kontrollbedürfnissen durch eine Anpassung der bisherigen Unterbringung Genüge getan werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-RR 2017, 170; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 11; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41, 42 mwN).
  • OLG Hamm, 05.09.2017 - 3 Ws 371/17

    Fortdauer, Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Prüfungsmaßstab, Schwere

    Jedoch ist das Erkenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erforderlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Untergebrachte eine weitere rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptomatisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen ist und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-R 2017, 170).
  • LG Arnsberg, 20.02.2018 - 2 KLs 1/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und wenn das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten oder Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 24.03.2015, Az.: 1 StR 39/15, StV 2016, 733-734, Rn. 10 bei juris, und vom 07.03.2017, Az.: 1 StR 629/16, NStZ-RR 2017, 170, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
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