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   BGH, 08.03.1990 - 2 StR 615/89   

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https://dejure.org/1990,21934
BGH, 08.03.1990 - 2 StR 615/89 (https://dejure.org/1990,21934)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1990 - 2 StR 615/89 (https://dejure.org/1990,21934)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1990 - 2 StR 615/89 (https://dejure.org/1990,21934)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.1960 - 1 StR 131/60

    Abgrenzung zwischen erzieherischen Maßnahmen und Mißhandlung

    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - 2 StR 615/89
    Der Angeklagte hat das körperliche Wohlbefinden der Geschädigten durch eine üble, unangemessene Behandlung nicht bloß unerheblich beeinträchtigt (BGHSt 14, 269, 271).
  • BGH, 23.06.1964 - 5 StR 182/64
    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - 2 StR 615/89
    Der Tatbestand des § 223 a StGB setzt in der hier zu erörternden Begehungsform nicht voraus, daß der Täter sein Opfer in Lebensgefahr bringen will, dies also im Sinne einer Absicht zum Ziel seines Handelns macht; es genügt vielmehr, daß er mit Verletzungsvorsatz handelt und dabei diejenigen Umstände erkennt, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt (BGHSt 19, 352 m.w.N.; BGH NStZ 1986, 166 [BGH 26.11.1985 - 1 StR 393/85]).
  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 393/85

    Tateinheit zwischen rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub -

    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - 2 StR 615/89
    Der Tatbestand des § 223 a StGB setzt in der hier zu erörternden Begehungsform nicht voraus, daß der Täter sein Opfer in Lebensgefahr bringen will, dies also im Sinne einer Absicht zum Ziel seines Handelns macht; es genügt vielmehr, daß er mit Verletzungsvorsatz handelt und dabei diejenigen Umstände erkennt, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt (BGHSt 19, 352 m.w.N.; BGH NStZ 1986, 166 [BGH 26.11.1985 - 1 StR 393/85]).
  • OLG Köln, 15.12.1982 - 3 Ss 823/82
    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - 2 StR 615/89
    Es ist sich bewußt gewesen, daß bereits ein Faustschlag ins Gesicht eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 - 2 StR 599/62; OLG Köln NJW 1983, 2274 [OLG Köln 15.12.1982 - 3 Ss 823/82]; Hirsch in LK StGB, 10. Aufl., § 223 a Rdn. 22), hat indes nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte hier eine derartige Folge beabsichtigte; er habe seinem ehemaligen Freund eine Lektion erteilen, ihn aber nicht in Lebensgefahr bringen wollen.
  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 599/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - 2 StR 615/89
    Es ist sich bewußt gewesen, daß bereits ein Faustschlag ins Gesicht eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 - 2 StR 599/62; OLG Köln NJW 1983, 2274 [OLG Köln 15.12.1982 - 3 Ss 823/82]; Hirsch in LK StGB, 10. Aufl., § 223 a Rdn. 22), hat indes nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte hier eine derartige Folge beabsichtigte; er habe seinem ehemaligen Freund eine Lektion erteilen, ihn aber nicht in Lebensgefahr bringen wollen.
  • OLG Koblenz, 09.07.2014 - 2 OLG 3 Ss 198/13

    Gefährliche Körperverletzung: Das Leben gefährdende Behandlung; Erkennen der

    Dass der Täter außerdem die von ihm erkannten Umstände als lebensgefährdend bewertet, ist hingegen nicht erforderlich (BGHSt 2, 160, 163; 19, 352; 36, 15; BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 5; Fischer aaO Rn. 13 mwN ).
  • BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung;

    Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung sein, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 267/22, juris Rn. 9; vom 7. Oktober 2021 - 6 StR 393/21, juris; Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 301/14, juris Rn. 6; vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, NStZ-RR 2013, 342; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345, 346; vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 8; Urteil vom 6. Juni 2007 - 2 StR 105/07, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Juli 2004 - 2 StR 101/04, NStZ 2005, 156 Rn. 4; Urteile vom 8. März 1990 - 2 StR 615/89, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung; vom 23. Juni 1964 - 5 StR 182/64, BGHSt 19, 352; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 45).
  • OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - 5 U 61/15

    Körperliche Misshandlungen und Beleidigungen reichen für die

    Das Ausbleiben von Verletzungsfolgen ist unschädlich (in diesem Sinne - für die Frage der Strafbarkeit gemäß § 223 StGB - BGH, Urt. v. 08.03.1990 - 2 StR 615/89 - NJW 1990, 3156).
  • BGH, 20.12.2022 - 2 StR 267/22

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

    Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 - 5 StR 182/64, BGHSt 19, 352; Senat, Urteile vom 8. März 1990 - 2 StR 615/89, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 5; vom 6. Juni 2007 - 2 StR 105/07, Rn. 5; vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 6 StR 393/21).
  • LG Essen, 14.12.2020 - 25 KLs 30/20

    Sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung

    Dafür, dass dies hier anders gewesen sein könnte, bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1990, 2 StR 615/89, Rn. 12; BGH, Urteil vom 22.11.1991, 2 StR 226/91, Rn. 8).
  • BGH, 13.01.2016 - 1 StR 581/15

    Minderschwerer Fall des Totschlags (vorhergehende Ohrfeigen als Misshandlung des

    Ohrfeigen sind regelmäßig mit der Zufügung von Schmerzen verbunden (BGH, Urteile vom 8. März 1990 - 2 StR 615/89, NJW 1990, 315 und vom 22. November 1991 - 2 StR 225/91, MDR 1992, 320).
  • LG Aachen, 01.08.2012 - 91 KLs 5/12
    Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht, indem er den Geschädigten HH durch den Faustschlag und den Fußtritt körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat, und es sich - insbesondere unter Berücksichtigung der bei dem Geschädigten eingetretenen Verletzungen - sowohl bei dem massiven Faustschlag auf die Schläfe als auch dem wuchtigen Fußtritt um abstrakt lebensgefährliche Behandlungen handelt (vgl. BGH, Urteil v. 08.03.1990, Az.: 2 StR 615/89, NJW 1990, 3156 und BGH, Urteil v. 15.11.2007, Az.: 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686).
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