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   BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11   

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https://dejure.org/2011,12233
BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11 (https://dejure.org/2011,12233)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2011 - 1 StR 213/11 (https://dejure.org/2011,12233)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 1 StR 213/11 (https://dejure.org/2011,12233)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11
    Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, das den Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt hat, die Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten (Teil) Schwarzlohns geschätzt und hierbei einen Betrag von 66% der nicht mit Subunternehmern erzielten Nettoausgangsumsätze zu Grunde gelegt hat (zur Zulässigkeit einer solchen Schätzung vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung entgegengewirkt werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier vorliegender illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, aaO; a.A. Trüg, DStR 2011, 727, 729, unter unzutreffendem Hinweis auf den Zweifelssatz, der indes keine Beweis- sondern eine Entscheidungsregel ist; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11
    Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, das den Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt hat, die Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten (Teil) Schwarzlohns geschätzt und hierbei einen Betrag von 66% der nicht mit Subunternehmern erzielten Nettoausgangsumsätze zu Grunde gelegt hat (zur Zulässigkeit einer solchen Schätzung vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636).
  • BGH, 21.10.2008 - 1 StR 292/08

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Freispruch (falsche Anwendung des

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung entgegengewirkt werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier vorliegender illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, aaO; a.A. Trüg, DStR 2011, 727, 729, unter unzutreffendem Hinweis auf den Zweifelssatz, der indes keine Beweis- sondern eine Entscheidungsregel ist; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90).
  • Drs-Bund, 28.03.2003 - BT-Drs 15/726
    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung entgegengewirkt werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier vorliegender illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, aaO; a.A. Trüg, DStR 2011, 727, 729, unter unzutreffendem Hinweis auf den Zweifelssatz, der indes keine Beweis- sondern eine Entscheidungsregel ist; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90).
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