Rechtsprechung
BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/00 |
Volltextveröffentlichung
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Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 26.04.2000 - 4 O 379/97
- OLG Frankfurt, 07.11.2000 - 8 U 99/00
- BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/00
- BGH, 25.09.2001 - VI ZR 407/00
Papierfundstellen
- NZG 2001, 320
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95
Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur …
Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/00
war als GF kraft seiner Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig (vgl. BGHZ 133, 370, 376).Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den (intern) zuständigen GF oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ 133, 370, 378 f.).
Glaubt er, nicht zum Eingreifen verpflichtet zu sein und für die Abführung der Beiträge nicht (weiter) sorgen zu müssen, so unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum, sondern einem Verbots- bzw. Gebotsirrtum, der ihn nur bei Unvermeidbarkeit entschuldigt (vgl. BGHZ 133, 370, 381 m.w.N.).
- BGH, 05.02.1998 - III ZR 103/97
Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten …
Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/00
Eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung folgt jedoch aus den Gründen der Entscheidung (vgl. BGH, VersR 1999, 123, 124, insoweit nicht in BGHZ 138, 67). - BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von …
Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/00
I.R.d. hier ausreichenden bedingten Vorsatzes sind diese Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (vgl. BGHZ 134, 304, 314).
- BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/00
Das steht im Einklang mit dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Senatsurteil vom 16.5.2000 (NJW 2000, 2993, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; ebenso neuestes Senatsurteil vom 14.11.2000 - VI ZR 149/99 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 09.03.2000 - III ZR 356/98
Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes
Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/00
Die Auslegung des Berufungsurteils durch den erkennenden Senat ergibt, dass das BerGer. mit ausführlicher Begründung die revisionsrechtliche Überprüfung auf die - im damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch nicht höchstrichterlich entschiedene - Frage beschränken wollte (vgl. BGH, VersR 2000, 856, 857), ob ein Vorenthalten i.S.d. § 266a I StGB auch dann vorliegt, wenn bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Entgelt gezahlt wird und keine Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit abgeführt werden. - BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64
Beschränkung der Zulassung der Revision
Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/00
Denn diese betrifft einen rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, über den auch gesondert hätte entschieden werden können (vgl. BGHZ 48, 134, 136; 101, 276, 278), nämlich die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen für August 1995, während das BerGer. wegen der Beiträge für Juli 1995 ersichtlich die Revision nicht zulassen wollte. - BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99
Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei …
Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/00
Das steht im Einklang mit dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Senatsurteil vom 16.5.2000 (NJW 2000, 2993, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; ebenso neuestes Senatsurteil vom 14.11.2000 - VI ZR 149/99 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85
Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der …
Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/00
Denn diese betrifft einen rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, über den auch gesondert hätte entschieden werden können (vgl. BGHZ 48, 134, 136; 101, 276, 278), nämlich die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen für August 1995, während das BerGer. wegen der Beiträge für Juli 1995 ersichtlich die Revision nicht zulassen wollte.