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   BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21   

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https://dejure.org/2022,8649
BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21 (https://dejure.org/2022,8649)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2022 - 1 StR 409/21 (https://dejure.org/2022,8649)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2022 - 1 StR 409/21 (https://dejure.org/2022,8649)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 404 Abs 1 S 2 StPO
    Adhäsionsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an einen Adhäsionsantrag auf Schmerzensgeld und Feststellung der Eintrittspflicht für zukünftige Schäden

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO, § 472a Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornografischer Inhalte und mit Nötigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornografischer Inhalte und mit Nötigung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 187
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.06.2019 - 5 StR 249/19

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Adhäsionsantrags (Geldleistung im

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21
    Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 4 StR 485/19 Rn. 11; vom 19. Juni 2019 - 5 StR 249/19 Rn. 3 und vom 14. März 2018 - 4 StR 516/17 Rn. 14 mwN).

    Der Senat spricht deshalb gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO aus, dass insoweit von einer Entscheidung abgesehen wird (st. Rspr.; vgl. nur: BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 4 StR 476/20 Rn. 3; vom 19. Juni 2019 - 5 StR 249/19 Rn. 4 und vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17 BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 11 Rn. 9).

  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (gemeinschaftliche Begehung auch, wenn

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21
    Der Senat spricht deshalb gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO aus, dass insoweit von einer Entscheidung abgesehen wird (st. Rspr.; vgl. nur: BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 4 StR 476/20 Rn. 3; vom 19. Juni 2019 - 5 StR 249/19 Rn. 4 und vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17 BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 11 Rn. 9).
  • BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21

    Sexueller Übergriff (Anwendung von Gewalt: Finalzusammenhang; gefährliches

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21
    Die Adhäsionsklägerin hat weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, warum sie nicht in der Lage ist, weitere materielle oder immaterielle Schäden schon jetzt zu beziffern (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21 Rn. 16 und vom 13. April 2017 - 4 StR 414/16 Rn. 7); zudem kann der Feststellungsantrag nicht vom Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld abgegrenzt werden, weil dieser - wie ausgeführt - nicht einmal der Größenordnung nach bestimmt ist.
  • BGH, 14.03.2018 - 4 StR 516/17

    Vergewaltigung (Konkurrenzverhältnis bei mehreren hintereinander begangenen

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21
    Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 4 StR 485/19 Rn. 11; vom 19. Juni 2019 - 5 StR 249/19 Rn. 3 und vom 14. März 2018 - 4 StR 516/17 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 17.12.2019 - 4 StR 485/19

    Vorsatz (bedingter Vorsatz); Brandstiftung (Beweiswürdigung hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21
    Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 4 StR 485/19 Rn. 11; vom 19. Juni 2019 - 5 StR 249/19 Rn. 3 und vom 14. März 2018 - 4 StR 516/17 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 13.04.2017 - 4 StR 414/16

    Revision: Notwendiger Umfang der Angabe von Strafzumessungsgründen im

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21
    Die Adhäsionsklägerin hat weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, warum sie nicht in der Lage ist, weitere materielle oder immaterielle Schäden schon jetzt zu beziffern (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21 Rn. 16 und vom 13. April 2017 - 4 StR 414/16 Rn. 7); zudem kann der Feststellungsantrag nicht vom Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld abgegrenzt werden, weil dieser - wie ausgeführt - nicht einmal der Größenordnung nach bestimmt ist.
  • BGH, 26.05.2021 - 4 StR 476/20

    Adhäsionsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an den Adhäsionsantrag

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21
    Der Senat spricht deshalb gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO aus, dass insoweit von einer Entscheidung abgesehen wird (st. Rspr.; vgl. nur: BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 4 StR 476/20 Rn. 3; vom 19. Juni 2019 - 5 StR 249/19 Rn. 4 und vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17 BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 11 Rn. 9).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 65/22

    Unmittelbares Ansetzen eines Täters zur Verwirklichung einer schweren

    d) Bereits gegen die Zulässigkeit des Adhäsionsantrags, dem die Geschädigte keine Begründung beigefügt hat, bestehen Bedenken (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - 1 StR 409/21 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 476/22

    Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (Urteilsgründe; Beweiswürdigung: Fehlende

    Im neuen Rechtsgang wird hinsichtlich der geltend gemachten Adhäsionsansprüche zu beachten sein, dass der Zinsanspruch erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96) und eine begehrte Ersatzpflicht für künftige Schäden des Adhäsionsklägers ein in Antragsschrift und Urteilsgründen zu belegendes Feststellungsinteresse voraussetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2022 - 1 StR 409/21, Rn. 3; vom 11. Januar 2023 - 6 StR 448/22).
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