Rechtsprechung
BGH, 09.11.2016 - 1 StR 428/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 268a StPO, § 111i Abs. 3 StPO, § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 305a Abs. 2 StPO, § 268a Abs. 1, 2 StPO
- Wolters Kluwer
Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Beschwerden gegen Bewährungsbeschlüsse sowie gegen die Aufrechterhaltung dinglicher Arreste
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der von der Strafkammer aufrechterhaltene dingliche Arrest - und die sachliche Zuständigkeit für die Beschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Beschwerden gegen Bewährungsbeschlüsse sowie gegen die Aufrechterhaltung dinglicher Arreste
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 111i Abs. 3 ; StPO § 268a
Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Beschwerden gegen Bewährungsbeschlüsse sowie gegen die Aufrechterhaltung dinglicher Arreste
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14
Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen …
Auszug aus BGH, 09.11.2016 - 1 StR 428/16
Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 305a Abs. 2 StPO auf Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 111i Abs. 3 StPO liegen nicht vor (OLG Hamm, Beschluss vom 4. September 2014 - 3 Ws 253/14, juris Rn. 4). - BGH, 20.06.2013 - 5 StR 92/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Auszug aus BGH, 09.11.2016 - 1 StR 428/16
Aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerden der Angeklagten S. und P. gegen die sie betreffenden Bewährungsbeschlüsse des Landgerichts (§ 268a StPO) nicht berufen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 5 StR 92/13).