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   BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18   

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https://dejure.org/2018,40379
BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18 (https://dejure.org/2018,40379)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18 (https://dejure.org/2018,40379)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18 (https://dejure.org/2018,40379)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur fehlenden Gefährdung der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

  • rewis.io

    Ausnahme vom Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Gefährdung von Mandanteninteressen im Insolvenzverfahren bei weiterhin selbstständiger Tätigkeit eines Rechtsanwalts - Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 09.11.2018" von Annamaria Scaraggi-Kreitmayer, original erschienen in: DStR 2019, 759 - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 95
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18
    Eine solche Sondersituation kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat, im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorliegen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen und vor allem dieser seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, sie nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2013, aaO Rn. 5; vom 22. Juni 2011, aaO und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 35).

    Dabei ist - wie ausgeführt - auch zu berücksichtigen, ob der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt, einen etwaigen Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorliegen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen (so auch Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO).

    In den vorgenannten, vom Kläger herangezogenen Senatsentscheidungen lag jeweils ein Anstellungsvertrag des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts mit einer Anwaltssozietät vor (Senat, Beschlüsse vom 22. September 2015, aaO Rn. 5, 8; vom 18. Oktober 2010, aaO Rn. 8; vom 25. Juni 2007, aaO Rn. 9 und vom 18. Oktober 2004, aaO).

  • BGH, 22.06.2011 - AnwZ (Brfg) 12/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Gefährdung

    Auszug aus BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18
    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 3/18, juris Rn. 11; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 4 und vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO, Rn. 39).

    Eine solche Sondersituation kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat, im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorliegen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen und vor allem dieser seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, sie nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2013, aaO Rn. 5; vom 22. Juni 2011, aaO und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 35).

    Nach der Rechtsprechung des Senats verstoßen die in ständiger Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Beschlüsse vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, AnwBl. Online 2014, 128 Rn. 9 und vom 22. Juni 2011, aaO Rn. 6).

  • BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Verzicht auf Widerruf der Zulassung wegen

    Auszug aus BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18
    Zwar entscheidet, worauf der Kläger hinweist, nach der Rechtsprechung des Senats eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist (Senat, Beschlüsse vom 22. September 2015 - AnwZ (Brfg) 38/15, juris Rn. 9; vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8; Henssler, aaO).

    In den vorgenannten, vom Kläger herangezogenen Senatsentscheidungen lag jeweils ein Anstellungsvertrag des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts mit einer Anwaltssozietät vor (Senat, Beschlüsse vom 22. September 2015, aaO Rn. 5, 8; vom 18. Oktober 2010, aaO Rn. 8; vom 25. Juni 2007, aaO Rn. 9 und vom 18. Oktober 2004, aaO).

    Soweit er den Anforderungen der Senatsrechtsprechung nicht genügte, wurde eine Ausnahme von der bei einem Vermögensverfall grundsätzlich gegebenen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2010, aaO Rn. 11 f.).

  • BGH, 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 38/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Annahme

    Auszug aus BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18
    Zwar entscheidet, worauf der Kläger hinweist, nach der Rechtsprechung des Senats eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist (Senat, Beschlüsse vom 22. September 2015 - AnwZ (Brfg) 38/15, juris Rn. 9; vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8; Henssler, aaO).

    In den vorgenannten, vom Kläger herangezogenen Senatsentscheidungen lag jeweils ein Anstellungsvertrag des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts mit einer Anwaltssozietät vor (Senat, Beschlüsse vom 22. September 2015, aaO Rn. 5, 8; vom 18. Oktober 2010, aaO Rn. 8; vom 25. Juni 2007, aaO Rn. 9 und vom 18. Oktober 2004, aaO).

    Genügt der Anstellungsvertrag den Anforderungen, kann die erforderliche Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände dennoch zu der Annahme führen, dass infolge des Vermögensverfalls des Rechtsanwalts die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 38/15, juris Rn. 12 ff.: nicht beanstandungsfreie Berufsausübung; Henssler, aaO).

  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18
    Zwar entscheidet, worauf der Kläger hinweist, nach der Rechtsprechung des Senats eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist (Senat, Beschlüsse vom 22. September 2015 - AnwZ (Brfg) 38/15, juris Rn. 9; vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8; Henssler, aaO).

    In den vorgenannten, vom Kläger herangezogenen Senatsentscheidungen lag jeweils ein Anstellungsvertrag des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts mit einer Anwaltssozietät vor (Senat, Beschlüsse vom 22. September 2015, aaO Rn. 5, 8; vom 18. Oktober 2010, aaO Rn. 8; vom 25. Juni 2007, aaO Rn. 9 und vom 18. Oktober 2004, aaO).

  • BGH, 04.01.2014 - AnwZ (Brfg) 62/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18
    Nach der Rechtsprechung des Senats verstoßen die in ständiger Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Beschlüsse vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, AnwBl. Online 2014, 128 Rn. 9 und vom 22. Juni 2011, aaO Rn. 6).

    Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 4. Januar 2014, aaO Rn. 10).

  • BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18
    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 3/18, juris Rn. 11; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 4 und vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO, Rn. 39).

    Eine solche Sondersituation kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat, im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorliegen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen und vor allem dieser seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, sie nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2013, aaO Rn. 5; vom 22. Juni 2011, aaO und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 35).

  • BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der

    Auszug aus BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18
    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 3/18, juris Rn. 11; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 4 und vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO, Rn. 39).

    Dabei ist die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit für eine Rechtsanwaltssozietät unter Verabredung der vorgenannten Maßnahmen die Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Ausnahmefalls im vorstehenden Sinne (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2018, aaO; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 11 und vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291).
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

    Auszug aus BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 28.06.2018 - AnwZ (Brfg) 5/18

    Anspruch auf Unterlassung der Einrichtung eines elektronischen Anwaltspostfachs

  • BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall

  • BGH, 26.03.2007 - AnwZ (B) 23/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 46/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gesetzliche Vermutung des

  • AGH Bayern, 11.06.2018 - BayAGH I - 5 - 13/17
  • BGH, 10.01.2024 - AnwZ (Brfg) 15/23

    BeA: beA/elektronisches Dokument im Zivilrecht - Ersatzeinreichung

    Die vom Kläger angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich bereits grundsätzlich geklärt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 12 mwN).
  • BGH, 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23
    Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht (Senat, Beschlüsse vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, AnwBl. 2014, 359 Rn. 9 f.; jew. mwN).
  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 82/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Fehlende

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5 mwN; Schmidt-Räntsch in Gaier/.

    Eine solche Sondersituation kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt hat und seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, sie nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. November 2018 aaO mwN; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 35).

    Dabei ist die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit für eine Rechtsanwaltssozietät unter Verabredung der vorgenannten Maßnahmen die Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Ausnahmefalls im vorstehenden Sinne (Senatsbeschluss vom 9. November 2018 aaO mwN).

  • BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Deshalb kann auf diese Schutzmaßnahmen nicht deshalb verzichtet werden, weil die Verbindlichkeiten aus einer (abgeschlossenen) einmaligen zivilrechtlichen Pflichtverletzung außerhalb der unmittelbaren beruflichen Sphäre stammen, der Schuldenstand nicht wächst und laufende Verbindlichkeiten ordnungsgemäß bedient werden; ebenso wenig rechtfertigen eine langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit des Klägers oder die Tatsache, dass der Vermögensverfall schon längere Zeit andauert, ein Absehen von einem Widerruf (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 7 f. und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).
  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögenverfalls;

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 12; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Bei der von dem Anwaltsgerichtshof verneinten beanstandungsfreien Berufsausübung handelt es sich lediglich um einen weiteren Gesichtspunkt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2016 - AnwZ (Brfg) 31/16, juris Rn. 9; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, aaO) im Rahmen der Prüfung eines - hier bereits wegen der fortdauernden Tätigkeit des Klägers als Einzelanwalt nicht möglichen - hinreichend sicheren Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.

  • BGH, 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 3/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vorliegen

    Nach der Rechtsprechung des Senats verstoßen die in ständiger Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Beschlüsse vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 12 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, AnwBl. Online 2014, 128 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 23.11.2020 - AnwZ (Brfg) 32/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung tragen, kommen nicht in Betracht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12 mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstoßen die genannten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 1/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gefährdung der Interessen der

    b) Der Kläger verweist auf einen nicht näher bezeichneten Senatsbeschluss vom 9. November 2018 (vermutlich AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 7), nach welchem eine Gesamtschau anzustellen sei.

    Im genannten Senatsbeschluss wird gerade betont, dass eine bisherige beanstandungsfreie Ausübung des Anwaltsberufs allein nicht ausreicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden zu verhindern (BGH, Beschluss vom 9. November 2018, aaO Rn. 8).

  • BGH, 05.02.2019 - AnwZ (Brfg) 50/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 12; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 12.03.2021 - AnwZ (Brfg) 1/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Die Tatsache, dass sie keinen Eigenantrag zur Insolvenzeröffnung gestellt hat, ist für die Bejahung einer Vermögensgefährdung hier nicht entscheidend (zur möglichen Berücksichtigung eines Eigenantrags vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 7 f.).
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