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   BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19   

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https://dejure.org/2020,48672
BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19 (https://dejure.org/2020,48672)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2020 - XIII ZB 58/19 (https://dejure.org/2020,48672)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2020 - XIII ZB 58/19 (https://dejure.org/2020,48672)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 FamFG, § 417 Abs 2 S 2 FamFG, § 420 Abs 1 FamFG
    Abschiebungshaftsache: Heilung von Mängeln des Haftantrags; Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes; Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer; Folge einer nicht ausreichenden Durchdringungstiefe der Anhörung des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Heilung entsprechender Mängel eines Abschiebungshaftantrags; Notwendige Erläuterung des für die noch nicht erfolgte Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes; Im Einzelfall nicht ausreichende Durchdringungstiefe der Anhörung

  • rewis.io

    Abschiebungshaftsache: Heilung von Mängeln des Haftantrags; Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes; Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer; Folge einer nicht ausreichenden Durchdringungstiefe der Anhörung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heilung entsprechender Mängel eines Abschiebungshaftantrags; Notwendige Erläuterung des für die noch nicht erfolgte Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes; Im Einzelfall nicht ausreichende Durchdringungstiefe der Anhörung

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungshaftsache: Heilung von Mängeln des Haftantrags; Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes; Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer; Folge einer nicht ausreichenden Durchdringungstiefe der Anhörung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 74/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19
    (3) Deshalb bedarf es, wenn die beteiligte Behörde - wie hier - einen längeren Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen für erforderlich hält und deshalb die Anordnung längerer Haft beantragt, einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies unter Ausführungen etwa zu Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation usw. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, Asylmagazin 2019, 79 Rn. 8), nachvollziehbar erklärt (Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, jeweils mwN).

    Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 38/19, juris Rn. 13, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 12, jeweils mwN).

  • BGH, 17.11.2016 - V ZB 90/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Unzulässigkeit des Haftantrags der

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19
    Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde, betrifft nicht die Zulässigkeit des Haftantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9).

    Ähnlichen Vortrag hat der Bundesgerichtshof nicht nur in Fällen, in denen nur noch wenige Tage Haft bevorstanden (Beschluss vom 17. November 2018 - V ZB 90/16, juris Rn. 9), sondern - allerdings jeweils obiter - auch in Fällen für ausreichend gehalten, in denen zwischen dem ergänzenden Vortrag und dem vorgesehenen Flugtermin deutlich längere Haftzeiträume lagen (Beschlüsse vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 12, und vom 21. März 2019 - V ZB 91/18, juris Rn. 12).

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 26/19

    Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung;

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19
    Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und als angemessen angesehen werden kann, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 6/19, juris Rn. 11).

    (3) Deshalb bedarf es, wenn die beteiligte Behörde - wie hier - einen längeren Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen für erforderlich hält und deshalb die Anordnung längerer Haft beantragt, einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies unter Ausführungen etwa zu Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation usw. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, Asylmagazin 2019, 79 Rn. 8), nachvollziehbar erklärt (Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, jeweils mwN).

  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19
    (ee) Die an sich mögliche Heilung des Mangels durch entsprechende Feststellungen des Beschwerdegerichts (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23) ist ebenfalls nicht eingetreten, weil der Hinweis des Beschwerdegerichts auf eine regelmäßige Dauer von acht bis zwölf Wochen aus den dargelegten Gründen (oben Rn. 9-13, 26) allein nicht genügt und das Beschwerdegericht die erforderlichen ergänzenden Feststellungen nicht getroffen hat.
  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 4/17

    Gebotenheit einer näheren Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19
    Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und als angemessen angesehen werden kann, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 6/19, juris Rn. 11).
  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 127/10

    Rechtsbeschwerde im Freiheitsentziehungsverfahren: Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19
    Dieser ist vielmehr, was zulässig ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 12-15), ausweislich des Anhörungsvermerks vom 20. November 2018 durch den beauftragten Richter der Beschwerdekammer persönlich angehört worden.
  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 16/19

    Abschiebungshaft: Begründungserfordernis für längere Haftsdauer

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19
    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 3/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19
    Der Umfang der Anhörung bestimmt sich vielmehr wie bei allen anderen Maßnahmen der Sachaufklärung gemäß § 26 FamFG danach, was nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist, um den Sachverhalt sachgerecht von Amts wegen aufzuklären (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, NVwZ 2011, 317 Rn. 22).
  • BGH, 22.11.2018 - V ZB 54/18

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags bzgl. der Abschiebung eines

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19
    (3) Deshalb bedarf es, wenn die beteiligte Behörde - wie hier - einen längeren Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen für erforderlich hält und deshalb die Anordnung längerer Haft beantragt, einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies unter Ausführungen etwa zu Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation usw. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, Asylmagazin 2019, 79 Rn. 8), nachvollziehbar erklärt (Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 74/17

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Anordnung von Abschiebungshaft;

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19
    Ähnlichen Vortrag hat der Bundesgerichtshof nicht nur in Fällen, in denen nur noch wenige Tage Haft bevorstanden (Beschluss vom 17. November 2018 - V ZB 90/16, juris Rn. 9), sondern - allerdings jeweils obiter - auch in Fällen für ausreichend gehalten, in denen zwischen dem ergänzenden Vortrag und dem vorgesehenen Flugtermin deutlich längere Haftzeiträume lagen (Beschlüsse vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 12, und vom 21. März 2019 - V ZB 91/18, juris Rn. 12).
  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 38/19

    Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung zur Abschiebung eines Asylsuchenden nach

  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 91/18

    Vorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Sicherung einer Abschiebung;

  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 6/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen wegen

  • BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den Libanon

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschließt sich grundsätzlich ohne Weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung sechs Wochen in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 10. November 2020 - XIII ZB 58/19, juris Rn. 9, 25, und vom 20. April 2021 - XIII ZB 85/20, juris Rn. 8).
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 12/20

    Abschiebungshaftsache: Anforderungen an einen Antrag auf Verlängerung der Haft

    Ein solcher Vortrag genügt zur Heilung eines unzureichenden Haftantrags nicht (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - XIII ZB 58/19, juris Rn. 25 f.).
  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 12/19

    Rechtmäßige Anordnung der Sicherungshaft bis zur Rückführung eines abgelehnten

    11 (1) Grundsätzlich bedarf es, wenn die beteiligte Behörde einen längeren Zeitraum als sechs Wochen für die Organisation einer sicherheitsbegleiteten Rückführung des Betroffenen für erforderlich hält und deshalb die Anordnung längerer Haft beantragt, einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies unter Ausführungen etwa zu Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der gegebenenfalls erforderlichen Begleitpersonen, Personalsituation usw. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, Asylmagazin 2019, 79 Rn. 8), nachvollziehbar erklärt (BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, und vom 10. November 2020 - XIII ZB 58/19, Rn. 12 jeweils mwN).
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