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   BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11   

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https://dejure.org/2013,33314
BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11 (https://dejure.org/2013,33314)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2013 - I ZR 61/11 (https://dejure.org/2013,33314)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 (https://dejure.org/2013,33314)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz aus einem Unternehmenskennzeichen

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung von Werbung in überregionalen Medien

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Bundesweite Werbung der Familienunternehmen Peek & Cloppenburg KG

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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07

    Begriff des Gegenstands i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG als selbständiger

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11
    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).

  • OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12

    Streitwertbemessung bei eventueller Klagehäufung durch Geltendmachung der

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11
    a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367).
  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11
    a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).
  • BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11

    Streitwertfestsetzung: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11
    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11
    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

    Bei der Berechnung des Gegenstandswerts der Abmahnung ist in einem solchen Fall der einfache Wert des erfolgreichen Begehrens zugrunde zu legen, ohne dass der Streitwert - wie im Falle des einheitlichen Unterlassungsantrags gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 9 f.) - zu erhöhen ist.

    Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass angesichts des in diesen Fällen im Regelfall unveränderten Angriffsfaktors eine Vervielfachung des Streitwerts nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. dazu BGH, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 9 f.).

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 205/18

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

    a) Bei dem Begriff des "Gegenstands" in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6).

    Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen, wenn ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6).

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6).

  • BGH, 05.02.2024 - IV ZR 253/22

    Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 [juris Rn. 8]; BGH, Beschlüsse vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6; vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2021 - 6 U 418/20

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung Festsetzung des Streitwertes

    Bei dem Begriff des "Gegenstands" in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine solche wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6).

    Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen, wenn ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6).

    Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" u.a. dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6).

  • OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21

    Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren; Nicht nachvollziehbare

    Es handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein einheitliches wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 8 Ta 75/20

    Gegenstandswertfestsetzung - wirtschaftliche Identität von Bestandsschutzantrag

    Eine solche wirtschaftliche Identität liegt nach der vom BGH in st. Rspr. fortgeführten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 - zu III 1 der Gründe, bestätigt in BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11 - Rn. 6; BGH 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - zu II der Gründe; BGH 16. Dezember 1964 - VIII ZR 47/63 - juris-Rn. 14; Hartmann Kostengesetze 49. Aufl. GKG § 45 Rn. 8 ff.; Kurpat in: Schneider/Volpert/Fölsch Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl. GKG § 45 Rn. 15).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - 26 Ta 6092/19

    Streitwert bei unbeziffertem Leistungsantrag - Kündigungsschutzverfahren -

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11, Rn. 6; LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 - 26 Ta (Kost) 6136/18) und 17 Ta (Kost) 6105/18).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.02.2019 - 26 Ta 6118/18

    Gegenstandswert - Zusammenrechnung - Kündigungsschutzantrags - (Hilfs-)Antrags -

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 - 17 Ta (Kost) 6105/18 und 26 Ta (Kost) 6136/18; BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11, Rn. 6).

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11, Rn. 6; LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 - 17 Ta (Kost) 6105/18 und 26 Ta (Kost) 6136/18).

  • OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22

    Zum Vergleichsmehrwert in Fällen, in denen auch ein etwaiger Regreßanspruch gegen

    Eine solche liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 61/11 -, juris, Rn. 6).
  • OLG Braunschweig, 30.12.2021 - 4 U 643/21

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs

    Es handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein einheitliches wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2018 - 26 Ta 6136/18

    Wiedereinstellungsantrag - keine Werthäufung gegenüber Kündigungsschutzantrag

  • OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20

    Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Berufungsverfahren bei einer

  • ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16

    Teilzeit, Anspruch auf bezahlwirksame Anrechnung hinsichtlich

  • LAG Sachsen, 15.01.2024 - 1 Ta 86/22

    Festsetzung eines Mehrwerts für einen Vergleich im Verfahren zur Wertfestsetzung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.09.2021 - 26 Ta 6181/21

    Streitwert - Addition - Kündigungsschutzantrag - (Hilfs-)Antrags auf

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2023 - 5 UF 102/22

    Eheaufhebung wegen Verschweigen des Vorhandenseins von minderjährigen Kindern

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2023 - 26 Ta 6029/23

    Berücksichtigung von Annahmeverzugsantrag neben Bestandsschutzantrag bei

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 26 Ta 6012/19

    Streitwert bei unbeziffertem Leistungsantrag (Nachteilsausgleich) - keine

  • LAG München, 12.10.2023 - 3 Ta 184/23

    Gegenstandswert, Einleitungserzwingungsverfahren, Wideranträge auf

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19

    Bewertung von Auskunftsanträgen bezogen auf die Hintergründe eines behaupteten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - 17 Ta 6117/18

    Kündigungsschutzklage und Nachteilsausgleich - wirtschaftliche Identität

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2022 - 26 Ta 6047/22

    Streitwert bei mehreren Kündigungen

  • OLG Köln, 10.11.2020 - 9 U 19/20
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.11.2019 - 26 Ta 6086/19

    Gegenstandswert bei überholenden Kündigungen zu unterschiedlichen, aber auch zum

  • BGH, 12.01.2023 - I ZB 31/22

    Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 26 Ta 6059/23

    Entsprechende Anwendung des § 308 Abs 1 ZPO im Verfahren nach § 33 RVG -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 26 Ta 6010/19

    Gegenstandswert bei wirtschaftlicher Identität - Kündigungsschutzantrag -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2023 - 26 Ta 6213/21

    Keine Zusammenrechnung mehrerer Kündigungsschutzanträge nach Abschluss eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2023 - 26 Ta 6017/23

    Gegenstandswert bei Vergleich nach Ausspruch mehrerer Kündigungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2023 - 26 Ta 6221/21

    Keine Zusammenrechnung mehrerer Kündigungsschutzanträge nach Abschluss eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.11.2021 - 26 Ta 6234/21

    Berechnung des Gegenstandswerts - mehrere Kündigungen zum selben Zeitpunkt

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 26 Ta 6010/09
  • OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 W 62/19

    Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde bei im Vergleich zu Honorarvereinbarung

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