Rechtsprechung
BGH, 12.11.1997 - XII ZB 129/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen erheblicher Termins- und Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten - Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Zweite Verlängerung der ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 85 Abs. 2
Risiko bei drittem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 519 Abs. 2 S. 2, § 225
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung des 3. Verlängerungsantrags - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1998, 737
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89
Wirksamkeit einer Fristverlängerung
Auszug aus BGH, 12.11.1997 - XII ZB 129/97
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibt der Rechtsmittelführer nämlich mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts die Fristverlängerung in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens ablehnt, was insbesondere für den hier vorliegenden Fall eines dritten Verlängerungsantrages gilt, und zwar auch dann, wenn damit eine Verlängerung um nur vier Tage begehrt wird (vgl. für den Fall eines zweiten Verlängerungsantrages, mit dem eine Verlängerung um einen Tag begehrt wurde, Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 5 m.N.).In diesem Bereich hält sich das nachträgliche Vorbringen des Beklagten jedoch nicht, denn es schiebt - als Reaktion auf die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt hat - neuen Vortrag darüber nach, daß und aus welchen Gründen der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit einer erneuten Fristverlängerung gerechnet habe und nach seiner Vorstellung auch habe rechnen können (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 aaO m.N.).
Von der Begründung der Berufung spätestens am 12. Mai 1997 hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten unter diesen Umständen nur absehen dürfen, wenn er vorsorglich das Einverständnis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit der beantragten weiteren Fristverlängerung eingeholt und sich rechtzeitig - notfalls telefonisch - bei dem Vorsitzenden des Senats vergewissert hätte, daß dieser die Fristverlängerung gewähren werde (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 aaO m.N.).