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   BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52   

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BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52 (https://dejure.org/1952,370)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1952 - 3 StR 59/52 (https://dejure.org/1952,370)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1952 - 3 StR 59/52 (https://dejure.org/1952,370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 262
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 20.01.1922 - 1242/21

    1. Zum Begriff des Ankaufens im § 259 StGB. 2. Kann wegen Unterschlagung

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52
    Nach dieser ständigen Rechtsprechung ist unter dem Ansichbringen die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl. RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21).

    Das Reichsgericht hat ihr mit dem Hinweis zu steuern versucht, dass dem Gewerbegehilfen unter Umständen ein Mitwirken, beim Absatz zur Last gelegt werden könne, wenn er nämlich mit dem Dieb einverständlich zusammenwirke (vgl. RGSt 56, 335; 57, 73; 64, 21).

    Diese aber setzt voraus, dass der Geschäftsherr tatsächlich selbst Hehler ist, weil er seinen Gewerbegehilfen mit entsprechenden Weisungen versehen hat (RGSt 59, 204) oder die vom Gewerbegehilfen angekauften Sachen später als gestohlen erkennt und behält (RGSt 55, 220; 56, 335).

    Ohne überzeugende Begründung beziehen sich in diesem Zusammenhang die ersten Entscheidungen des Reichsgerichts, die ausdrücklich eine Anwendung des § 259 StGB auf den für seinen Geschäftsherrn ankaufenden Angestellten oder Gewerbegehilfen ablehnen (RGSt 56, 335; 57, 73) auf frühere Entscheidungen, welche die Frage der Hehlerei durch Mitgenuss gestohlener Sachen zum Gegenstand hatten (vgl. RGSt 9, 199; 39, 308 und weiter RGSt 2, 401; 4, 48).

  • RG, 20.02.1930 - III 17/30

    Wann macht sich ein Angestellter der Eigenhehlerei und wann nur der Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52
    Nach dieser ständigen Rechtsprechung ist unter dem Ansichbringen die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl. RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21).

    Das Reichsgericht hat ihr mit dem Hinweis zu steuern versucht, dass dem Gewerbegehilfen unter Umständen ein Mitwirken, beim Absatz zur Last gelegt werden könne, wenn er nämlich mit dem Dieb einverständlich zusammenwirke (vgl. RGSt 56, 335; 57, 73; 64, 21).

  • RG, 08.01.1921 - II 1469/20

    Zum Begriff des Ansichbringens nach § 259 StGB.

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52
    Nach dieser ständigen Rechtsprechung ist unter dem Ansichbringen die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl. RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21).

    Diese aber setzt voraus, dass der Geschäftsherr tatsächlich selbst Hehler ist, weil er seinen Gewerbegehilfen mit entsprechenden Weisungen versehen hat (RGSt 59, 204) oder die vom Gewerbegehilfen angekauften Sachen später als gestohlen erkennt und behält (RGSt 55, 220; 56, 335).

  • BGH, 02.08.1951 - 3 StR 463/51

    Strafbarkeit von rechtsgeschäftlichem Verkehr mit Minderjährigen bei Vorliegen

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52
    Aus dieser Erwägung hat z.B. der 2. Ferienstrafsenat mit Urteil vom 2. August 1951 (3 StR 463/51) entschieden, dass der Ankauf von Minderjährigen selbst dann strafbar ist, wenn diese das Einverständnis, den Auftrag oder die Vollmacht der Eltern haben, weil die Berufung auf eine so geartete Einschaltung der Eltern dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht werden kann.
  • RG, 03.02.1927 - III 980/26

    1. Unterliegen sog. "Transitgeschäfte", bei denen der Gewerbetreibende die Ware,

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52
    Wenn das Reichsgericht in RGSt 61, 183 insbesondere die Buchungspflicht verständlicherweise nur dem Geschäftsinhaber auferlegt, so können daraus Schlüsse auf den Anwendungsbereich des § 5 nicht gezogen werden.
  • BGH, 06.12.1951 - 4 StR 638/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52
    Eine Gewerbeerlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen setzt die Anwendung des § 18 nicht voraus, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. 4 StR 638/51 - Urt v 6. Dezember 1951).
  • RG, 13.12.1906 - I 977/06

    1. Macht sich eine in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemanne lebende Ehefrau

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52
    Ohne überzeugende Begründung beziehen sich in diesem Zusammenhang die ersten Entscheidungen des Reichsgerichts, die ausdrücklich eine Anwendung des § 259 StGB auf den für seinen Geschäftsherrn ankaufenden Angestellten oder Gewerbegehilfen ablehnen (RGSt 56, 335; 57, 73) auf frühere Entscheidungen, welche die Frage der Hehlerei durch Mitgenuss gestohlener Sachen zum Gegenstand hatten (vgl. RGSt 9, 199; 39, 308 und weiter RGSt 2, 401; 4, 48).
  • RG, 24.10.1929 - II 1095/28

    Zu den Begriffen des Betreibens eines Gewerbes, der gewerblichen

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52
    Die Entscheidung RGSt 63, 353 zählt zu den Stellvertretern im Sinne des § 45 GewO den Gewerbegehilfen auch dann nicht, wenn er einzelne Rechtsgeschäfte für den Betriebsinhaber selbständig abzuschliessen befugt ist, verlangt vielmehr, dass die Person das ganze Gewerbe oder einzelne Zweige für Rechnung und im Namen des Geschäftsinhabers, im übrigen aber selbständig, verwalte.
  • RG, 06.04.1925 - II 61/25

    Kann ein Geschäftsinhaber, der mit dem Erwerb strafbar erlangter Sachen durch

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52
    Diese aber setzt voraus, dass der Geschäftsherr tatsächlich selbst Hehler ist, weil er seinen Gewerbegehilfen mit entsprechenden Weisungen versehen hat (RGSt 59, 204) oder die vom Gewerbegehilfen angekauften Sachen später als gestohlen erkennt und behält (RGSt 55, 220; 56, 335).
  • RG, 01.04.1881 - 498/81

    Kann ein sinnlicher Genuß, das Mitgenießen von einer gestohlenen Sache, als

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52
    Ohne überzeugende Begründung beziehen sich in diesem Zusammenhang die ersten Entscheidungen des Reichsgerichts, die ausdrücklich eine Anwendung des § 259 StGB auf den für seinen Geschäftsherrn ankaufenden Angestellten oder Gewerbegehilfen ablehnen (RGSt 56, 335; 57, 73) auf frühere Entscheidungen, welche die Frage der Hehlerei durch Mitgenuss gestohlener Sachen zum Gegenstand hatten (vgl. RGSt 9, 199; 39, 308 und weiter RGSt 2, 401; 4, 48).
  • RG, 20.11.1883 - 2503/83

    Unter welchen Umständen kann in dem Mitgenießen von Sachen, welche mittels einer

  • BGH, 13.12.1951 - 4 StR 271/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 569/51

    Rechtsmittel

  • RG, 13.03.1924 - III 80/24

    Ist § 19 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923

  • RG, 25.09.1880 - 1803/80

    Ist es Hehlerei, wenn die Ehefrau von ihrem Ehemanne gestohlene und in die

  • BGH, 05.01.1960 - 5 StR 585/59

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Diese setzt eine Gewerbeerlaubnis nach § 1 UnedMG nicht voraus (vgl. BGHSt 2, 262, 267) [BGH 13.03.1952 - 3 StR 59/52].

    Auch können nicht nur der Inhaber eines solchen Betriebes, sondern auch dessen Gehilfen wegen fahrlässiger Hehlerei bestraft werden, wenn sie zum selbständigen Handeln befugt sind und Altmetalle nicht für sich, sondern für den Geschäftsherrn erwerben (BGHSt 2, 266 [BGH 13.03.1952 - 3 StR 59/52]).

    Ist der Ehemann und Geschäftsherr persönlich in das einzelne Geschäft eingeschaltet und übernimmt die Ehefrau das gestohlene Gut nur nach seiner Weisung, dann kauft der Ehemann selbst durch seine Frau an und diese scheidet als Täterin aus (vgl. BGHSt 2, 266 [BGH 13.03.1952 - 3 StR 59/52]/267).

  • BGH, 11.03.1954 - 3 StR 553/53
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  • BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51

    Rechtsmittel

    Mit dem zum Abdruck bestimmtenUrteil vom 13. März 1952 (3 StR 59/52), das die fahrlässige Metallhehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen betraf, hat der erkennende Senat in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, dass die Merkmale des Ankaufens und des Ansichbringens nicht nur gegeben sein können, wenn die eigene Verfügungsgewalt erlangt wird, dass vielmehr auch die Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb den Tatbestand erfüllt.

    Da im übrigen auch die Verurteilung wegen Vergehens nach den §§ 5 und 16 Abs. 1 Ziff 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen keinen Rechtsfehler erkennen läßt - die Vorschrift betrifft nicht nur den Eigen erwerb, sondern auch den Erwerb für andere (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 15. November 1951; 3 StR 569/51 und vom 13. März 1952; 3 StR 59/52) -, musste die Revision der Angeklagten Anni A. verworfen werden.

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