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   BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 2/06   

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https://dejure.org/2007,7575
BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 2/06 (https://dejure.org/2007,7575)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2007 - VIII ZR 2/06 (https://dejure.org/2007,7575)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/06 (https://dejure.org/2007,7575)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Beschwerdewertes hinsichtlich eines Räumungsanspruchs; Ermittlung des Beendigungszeitpunktes bei einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnraummietvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsmittelstreitwert für Räumungsanspruch

  • Judicialis

    ZPO § 8; ; ZPO § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 8 § 9
    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung; Begriff der streitigen Zeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert eines Räumungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2007, 441
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.03.2005 - III ZR 342/04

    Streitwert einer Räumungsklage über eine Kleingartenparzelle

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 2/06
    § 8 ZPO ist nach seinem Wortlaut und Sinn auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die "streitige Zeit" entweder - wie bei einem Vertrag von bestimmter Dauer - von vornherein genau bestimmen lässt oder in denen - bei Mietverhältnissen von unbestimmter Dauer - feststeht, dass und wann das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung jedenfalls endet; insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des Jahresentgeltes begrenzt (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359, unter 2; BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, unter 2 b).

    Demgegenüber kommt § 8 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen (BGH, Urteil vom 17. März 2005, aaO).

  • BGH, 01.04.1992 - XII ZR 200/91

    Streitwert bei Berufung auf Mietreschutzregelung

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 2/06
    § 8 ZPO ist nach seinem Wortlaut und Sinn auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die "streitige Zeit" entweder - wie bei einem Vertrag von bestimmter Dauer - von vornherein genau bestimmen lässt oder in denen - bei Mietverhältnissen von unbestimmter Dauer - feststeht, dass und wann das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung jedenfalls endet; insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des Jahresentgeltes begrenzt (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359, unter 2; BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, unter 2 b).
  • BGH, 14.04.2004 - XII ZB 224/02

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei ungewisser Dauer eines streitigen Rechts

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 2/06
    In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187 unter II 1; Beschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353 unter II; Beschluss vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; BVerfG NZM 2006, 578).
  • BGH, 16.02.2005 - XII ZR 46/03

    Streit- und Beschwerdewert für eine Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 2/06
    In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187 unter II 1; Beschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353 unter II; Beschluss vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; BVerfG NZM 2006, 578).
  • BGH, 25.10.1995 - XII ZR 7/94

    Festsetzung der Beschwer in der Berufungsinstanz; Prüfungskompetenz des

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 2/06
    In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187 unter II 1; Beschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353 unter II; Beschluss vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; BVerfG NZM 2006, 578).
  • BVerfG, 09.05.2006 - 1 BvR 761/06

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen des Mangels der erforderlichen

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 2/06
    In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187 unter II 1; Beschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353 unter II; Beschluss vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; BVerfG NZM 2006, 578).
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