Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44880
BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19 (https://dejure.org/2019,44880)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2019 - 2 StR 217/19 (https://dejure.org/2019,44880)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19 (https://dejure.org/2019,44880)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,44880) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 17 Abs. 2 JGG; 18 JGG
    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher Zeitpunkt, Entbehrlichkeit für die Verhängung einer Jugendstrafe, Gewichtigkeit bei Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat; jugendspezifische ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 17 Abs. 2 JGG

  • Wolters Kluwer

    Stützen der Jugendstrafe zur Ahndung des vom jugendlichen oder heranwachsenden Täter begangenen Tötungsdelikts auf die Schwere der Schuld (hier: Tötung eines Menschen durch Würgen)

  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren: jugendspezifische Bestimmung des Schuldgehalts; Verhängung einer Jugendstrafe trotz nicht mehr bestehenden Erziehungsbedarfs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    JGG § 17 Abs. 2
    Stützen der Jugendstrafe zur Ahndung des vom jugendlichen oder heranwachsenden Täter begangenen Tötungsdelikts auf die Schwere der Schuld (hier: Tötung eines Menschen durch Würgen)

  • datenbank.nwb.de

    Jugendstrafverfahren: jugendspezifische Bestimmung des Schuldgehalts; Verhängung einer Jugendstrafe trotz nicht mehr bestehenden Erziehungsbedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessung der Jugendstrafe und Schwere der Schuld

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 301
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 417/15

    Fehlender wirksamer Strafantrag als Prozessvoraussetzung bei der Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19
    bb) Ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, wie die Strafkammer meint (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 ? 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681; vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102), ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 460/16 Rn. 17; Beschluss vom 26. Oktober 2016 ? 2 StR 214/16 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. März 2006 ? 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 ? 1 StR 213/04, juris Rn. 12 mwN) oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (was der 3. Strafsenat in BGH, Beschluss vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102 (knapp 24-jähriger Angeklagter) und Beschluss vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681 (24- und 26-jährige Angeklagte) erwogen, aber auch in BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 3 StR 452/18, juris Rn. 7 nicht tragend entschieden hat; vgl. auch MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 18 Rn. 36), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19
    Der Verhängung einer Jugendstrafe steht nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedarf nicht mehr festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 ? 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteil vom 29. August 2018 ? 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358).
  • BGH, 19.05.2010 - 2 StR 278/09

    Versuchter Totschlag (Rücktritt; individuelle Unterscheidung des

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19
    Auch im Jugendstrafrecht kann der Ausgleich für eine überlange Verfahrensdauer jedenfalls bei einer wie hier auf die Schwere der Schuld gestützten Verhängung von Jugendstrafe in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten "Vollstreckungslösung' vorgenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 ? 2 StR 278/09, juris Rn. 38 mwN).
  • BGH, 20.04.2016 - 2 StR 320/15

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (jugendspezifische

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19
    cc) Der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter ist jugendspezifisch zu bestimmen (Senat, Urteil vom 20. April 2016 ? 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188, 191).
  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 150/18

    Jugendstrafe (Maßstab zur Bestimmung der Schwere der Schuld)

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19
    Auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (vgl. BTDrucks. 1/3264, S. 40 f.; Senat, Urteil vom 18. Juli 2018 ? 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729).
  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 930/04

    Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19
    Das Mindestmaß der Jugendstrafe muss schuldangemessen sein, ihr Höchstmaß darf auch bei Berücksichtigung des Erziehungszwecks nicht über das Maß der Tatschuld des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2004 ? 2 BvR 930/04, NStZ 2005, 642; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 17 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13

    Verhängung einer Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld;

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19
    Die "Schwere der Schuld' im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen (Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 ? 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408).
  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19
    bb) Ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, wie die Strafkammer meint (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 ? 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681; vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102), ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 460/16 Rn. 17; Beschluss vom 26. Oktober 2016 ? 2 StR 214/16 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. März 2006 ? 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 ? 1 StR 213/04, juris Rn. 12 mwN) oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (was der 3. Strafsenat in BGH, Beschluss vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102 (knapp 24-jähriger Angeklagter) und Beschluss vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681 (24- und 26-jährige Angeklagte) erwogen, aber auch in BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 3 StR 452/18, juris Rn. 7 nicht tragend entschieden hat; vgl. auch MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 18 Rn. 36), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 20.08.2015 - 3 StR 214/15

    Nichtberücksichtigung der Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19
    bb) Ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, wie die Strafkammer meint (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 ? 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681; vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102), ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 460/16 Rn. 17; Beschluss vom 26. Oktober 2016 ? 2 StR 214/16 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. März 2006 ? 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 ? 1 StR 213/04, juris Rn. 12 mwN) oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (was der 3. Strafsenat in BGH, Beschluss vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102 (knapp 24-jähriger Angeklagter) und Beschluss vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681 (24- und 26-jährige Angeklagte) erwogen, aber auch in BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 3 StR 452/18, juris Rn. 7 nicht tragend entschieden hat; vgl. auch MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 18 Rn. 36), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 20.03.2019 - 3 StR 452/18

    Strafzumessung im Jugendstrafrecht (Bedeutung des Erziehungsgedanken bei der

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19
    bb) Ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, wie die Strafkammer meint (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 ? 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681; vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102), ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 460/16 Rn. 17; Beschluss vom 26. Oktober 2016 ? 2 StR 214/16 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. März 2006 ? 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 ? 1 StR 213/04, juris Rn. 12 mwN) oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (was der 3. Strafsenat in BGH, Beschluss vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102 (knapp 24-jähriger Angeklagter) und Beschluss vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681 (24- und 26-jährige Angeklagte) erwogen, aber auch in BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 3 StR 452/18, juris Rn. 7 nicht tragend entschieden hat; vgl. auch MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 18 Rn. 36), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 29.08.2018 - 5 StR 214/18

    Zum Verhältnis von Erziehungsgedanke und Schuldausgleich bei der Verhängung der

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17

    Verhängung von Jugendstrafe (besondere Schwere der Schuld: grundsätzlich

  • BGH, 17.03.2006 - 1 StR 577/05

    Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge: zulässige Einbeziehung der Akten; Verbot der

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung

  • BGH, 05.04.2017 - 1 StR 76/17

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erforderlichen erzieherischen

  • BGH, 26.10.2016 - 2 StR 214/16

    Aufhebung des Strafausspruchs

  • BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04

    Bemessung der Jugendstrafe (Strafzumessung; Erziehungsgedanke; Sühnegedanke bei

  • Drs-Bund, 31.03.1952 - BT-Drs I/3264
  • BGH, 04.12.2012 - 2 StR 376/12

    Bemessung der Jugendstrafe: Einbeziehung der positiven Entwicklung des

  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 176/80

    Unzulässigkeit einer Strafschärfung wegen bloßen Fehlens eines

  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter ist dabei jugendspezifisch zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 11).

    Die Schwere der Schuld darf dabei nicht abstrakt aus dem verwirklichten Tatbestand und dessen äußerer Schwere abgeleitet werden; stattdessen ist vielmehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat - also auf die innere Tatseite - abzustellen (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, juris Rn. 10).

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, juris Rn. 10).

    Der Verhängung einer Jugendstrafe steht freilich nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedarf nicht mehr festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 7).

    Auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (vgl. BT-Drucks. 1/3264, S. 40 f.; BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 7).

    Insofern kann die Kammer offenlassen, ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 93. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 10).

  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    a) Der Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld steht nicht entgegen, dass bei einem Angeklagten ein Erziehungsbedarf nicht (mehr) festgestellt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5).

    Auf die Möglichkeit der Bestrafung besonders schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender nicht (mehr) erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (Senat, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8; vgl. auch BT-Drucks. 1/3264, S. 40 f.; Senat, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729).

    Dies gilt erst recht, wenn ein Angeklagter - wie hier - zur Tatzeit gerade noch Heranwachsender war und im Urteilszeitpunkt bereits Erwachsener ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8).

    Dass ein Erziehungsbedarf des jetzt Erwachsenen nicht mehr festgestellt werden kann, hat zwar Einfluss auf die Frage, wie auf die festgestellte Gesetzesverletzung nunmehr zu reagieren ist, bestimmt aber nicht abschließend, welches Unrecht der damals Heranwachsende verwirklicht und welche Schuld er auf sich geladen hat (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8).

  • BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21

    Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block

    Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, NStZ 2020, 301 f.).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    Zuletzt hat er ausgeführt, einer Jugendstrafe stehe nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedarf nicht mehr festgestellt werden könne, weil auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe auch in den Fällen nicht verzichtet werden könne, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, NStZ 2020, 301; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729).
  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Wegen des auch im Jugendstrafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes bildet das Ausmaß der individuellen Schuld den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 1 StR 551/17 -, juris, m.w. N.; BGH, Urteil vom 13.11.2019 - 2 StR 217/19 -, juris).

    Auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (vgl. BT-Dr. 1/3264, 40 f.; BGH, Urteil vom 18.07.2018 - 2 StR 150/18 -, juris; BGH, Urteil vom 13.11.2019 - 2 StR 217/19-, juris).

  • BGH, 01.12.2022 - 3 StR 471/21

    Zulässigkeitsanforderungen bei der Revision des Nebenklägers

    Ob es bei einem nunmehr erwachsenen Täter, der als 20-Jähriger erhebliche Gewalttaten beging, für die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld überhaupt noch auf einen Erziehungsbedarf ankommt, kann hier zwar dahinstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8 Rn. 10; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 37 mwN; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20 und 30 ff.).
  • BGH, 07.11.2023 - 2 StR 344/23

    Zumessung der Höhe der Jugendstrafe; Grundsatz der Einheitlichkeit des

    (3) Angesichts dessen kann der Senat, ungeachtet der nicht unangemessenen Höhe der Jugendstrafe (vgl. zur Zumessung BGH, Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, juris Rn. 10; vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 1 Schwere der Schuld 8; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 6. Juni 2023 - 2 StR 78/23, juris Rn. 4), nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer milderen Verurteilung gelangt wäre.
  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 481/22

    Anwendung von Jugendstrafrecht; Jugendstrafe (Schwere der Schuld; Bemessung der

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, juris Rn. 8; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 13; vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8 Rn. 11; vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659, 660; vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407 Rn. 10; MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 64 mwN).

    Das Mindestmaß der Jugendstrafe muss schuldangemessen sein; ihr Höchstmaß darf auch bei Berücksichtigung des Erziehungszwecks nicht über das Maß der Tatschuld des Jugendlichen beziehungsweise Heranwachsenden hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 930/04, NJW 2005, 2140, 2141; BGH, Urteile vom 21. Juli 2022 - 4 StR 177/22, NStZ 2022, 755 Rn. 7; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 14; vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, NStZ 2020, 301 Rn. 9; MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 14 mwN, § 18 JGG Rn. 6 f., 16).

  • BGH, 15.07.2021 - 3 StR 481/20

    Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Strafbarkeit

    Allein der so im Einzelfall festgestellte konkrete äußere Unrechtsgehalt der Tat, nicht aber die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes ist eine geeignete Basis, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen und damit die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG zu bestimmen (vgl. zur Bedeutung des äußeren Unrechtsgehalts für die Beurteilung der Schwere der Schuld BGH, Urteile vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, NStZ 2020, 301 Rn. 11; vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659; vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450; Urteile vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261; vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224).
  • BGH, 06.06.2023 - 2 StR 78/23

    Verhängung einer Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld; Vorrangige

    Eine formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt insoweit nicht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 12; Urteile vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19 und vom 10. November 2021 - 2 StR 433/20, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, juris Rn. 14; Urteil vom 21. Juli 2022 - 4 StR 177/22, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 481/22, juris Rn. 14 ff.).

    Gleichwohl müssen grundsätzlich auch dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Verhängung der Jugendstrafe bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat, die erzieherischen Auswirkungen der Strafe beachtet und abgewogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 12; vgl. zum Sonderfall eines fehlenden Erziehungsbedarfs Senat, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, NStZ 2020, 301).

  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 523/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung mehrerer

  • BGH, 09.06.2020 - 2 StR 101/20

    Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Kompensationsentscheidung)

  • LG Hagen, 18.02.2021 - 51 KLs 6/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht