Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 4. Abschnitt - Die Jugendstrafe (§§ 17 - 19) |
(1) 1Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. 3Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Rechtsprechung zu § 18 JGG
632 Entscheidungen zu § 18 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.06.2024 - 5 StR 205/23
Jugendstrafe - wegen der Schwere der Schuld
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21
Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block ...
- BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von ...
- BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21
- BGH, 23.05.2024 - 4 StR 234/23
- BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits ...
- BGH, 28.02.2024 - 4 StR 369/23
Wenden auf Autobahn und Fahren gegen die Fahrtrichtung ist noch kein § 315c StGB
- BGH, 06.06.2023 - 2 StR 78/23
Verhängung einer Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld; Vorrangige ...
- BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16
Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner ...
- BGH, 29.09.2021 - 2 StR 174/21
Dauer der Jugendstrafe (Ausrichtung an erzieherischen Gesichtspunkten: ...
- BGH, 21.07.2022 - 4 StR 177/22
Dauer der Jugendstrafe (Strafzumessung: beschränkte Revisibilität der ...
Querverweise
Auf § 18 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Organisation
- Anwendungsbereich und Aufgabe
- § 1 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 JGG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 18 I 2)