Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 4. Abschnitt - Die Jugendstrafe (§§ 17 - 19) |
(1) 1Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. 3Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
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Rechtsprechung zu § 18 JGG
739 Entscheidungen zu § 18 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.06.2023 - 2 StR 78/23
Jugendstrafe (Bemessung: Erziehungsgedanke, vorrangige Berücksichtigung, ...
- BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits ...
- BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit keine kumulative Voraussetzung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21
Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block ...
- BGH, 04.06.2024 - 5 StR 205/23
Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit keine Voraussetzung der Verhängung von ...
- LG Hamburg, 21.12.2022 - 610 KLs 4/22
Voraussetzungen der Verhängung einer Jugendstrafe
- BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21
- BGH, 25.02.2025 - 2 StR 21/25
Konkurrenzen (räuberische Erpressung; Raub; mitbestrafte Vortat); Jugendstrafe ...
- BGH, 28.11.2024 - 3 StR 493/23
Revisionsbeschränkung (konkludente Beschränkung trotz unbeschränkter Anträge); ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2026 - 2 M 46/26
Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in Deutschland gebo-renen ...
Querverweise
Auf § 18 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Organisation
- Anwendungsbereich und Aufgabe
- § 1 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 JGG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 18 I 2)