Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
4. Abschnitt - Die Jugendstrafe (§§ 17 - 19) |
(1) 1Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. 3Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Rechtsprechung zu § 18 JGG
551 Entscheidungen zu § 18 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21
- BGH, 22.02.2022 - 3 StR 279/21
- BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16
Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner ...
- BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits ...
- BGH, 07.10.2019 - 1 StR 206/19
Verhängung von Jugendstrafe (Strafzumessungserwägungen: Rechtfertigung einer ...
- OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19
Jugendhaft für deutsche IS-Anhängerin wegen Versklavung von Jesidinnen
- BGH, 17.09.2009 - 5 StR 343/09
Bemessung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; Gewicht der Rechtsverletzung)
- BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung ...
- BGH, 29.08.2018 - 5 StR 214/18
Zum Verhältnis von Erziehungsgedanke und Schuldausgleich bei der Verhängung der ...
- BGH, 29.08.2018 - 4 StR 323/18
Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe nach Schuldspruch wegen Vergewaltigung ...
Querverweise
Auf § 18 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Organisation
- Anwendungsbereich und Aufgabe
- § 1 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 JGG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 18 I 2)