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   BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15   

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https://dejure.org/2016,15698
BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15 (https://dejure.org/2016,15698)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2016 - VIII ZR 291/15 (https://dejure.org/2016,15698)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15 (https://dejure.org/2016,15698)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO
    Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum; Berücksichtigung monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 8, 9 ZPO, § 8 ZPO, § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Werts der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete; Behandlung der Mieten bei Bemessung der Beschwer

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum; Berücksichtigung monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Werts der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete; Behandlung der Mieten bei Bemessung der Beschwer

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Werts der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete; Behandlung der Mieten bei Bemessung der Beschwer

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum; Berücksichtigung monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1235
  • NZM 2016, 760
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.12.2015 - VIII ZR 129/15

    Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung im Streit über das

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich - wie hier - um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16, juris Rn. 7; vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, WuM 2016, 376 Rn. 1; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN).

    Eine solche Nebenkostenvereinbarung gibt deshalb auch keinen bei der Wertbemessung zu berücksichtigenden Aufschluss darüber, welche über die eigentliche Miete hinausgehenden Beträge der Mieter nach erforderlicher Abrechnung tatsächlich schuldet (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, aaO Rn. 2; vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99, NJW-RR 1999, 1385 unter I 2).

    Auch wenn man diese Begriffsbestimmung für die Bestimmung des zuständigkeitsbegründenden Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO übernehmen wollte (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 277 Rn. 11), könnte sie abgesehen von der damit einhergehenden Vereinfachung der Wertberechnung allenfalls als Ausdruck dessen gewertet werden, dass der Verkehr in solch einem Fall - anders als hier - die ununterscheidbar vereinbarte Pauschalmiete als das für die Gebrauchsüberlassung geschuldete und demgemäß in die Wertberechnung einzustellende Entgelt ansieht (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, aaO Rn. 3).

  • BGH, 02.06.1999 - XII ZR 99/99

    Beschwer bei Kündigung eines Mietvertrages

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15
    Eine solche Nebenkostenvereinbarung gibt deshalb auch keinen bei der Wertbemessung zu berücksichtigenden Aufschluss darüber, welche über die eigentliche Miete hinausgehenden Beträge der Mieter nach erforderlicher Abrechnung tatsächlich schuldet (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, aaO Rn. 2; vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99, NJW-RR 1999, 1385 unter I 2).

    Aus dem bereits genannten Beschluss vom 2. Juni 1999 (XII ZR 99/99, aaO) ergibt sich vielmehr das Gegenteil, nämlich dass auch der XII. Zivilsenat die von der Nichtzulassungsbeschwerde für maßgeblich erachtete Bruttomiete nicht zur Bemessung des Wertes der Beschwer herangezogen wissen will.

  • BGH, 11.12.2008 - III ZB 53/08

    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Räumungsklagen nach

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15
    Auch wenn man diese Begriffsbestimmung für die Bestimmung des zuständigkeitsbegründenden Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO übernehmen wollte (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 277 Rn. 11), könnte sie abgesehen von der damit einhergehenden Vereinfachung der Wertberechnung allenfalls als Ausdruck dessen gewertet werden, dass der Verkehr in solch einem Fall - anders als hier - die ununterscheidbar vereinbarte Pauschalmiete als das für die Gebrauchsüberlassung geschuldete und demgemäß in die Wertberechnung einzustellende Entgelt ansieht (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, aaO Rn. 3).
  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 135/15

    Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Streit über das Bestehen eines

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich - wie hier - um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16, juris Rn. 7; vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, WuM 2016, 376 Rn. 1; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN).
  • BGH, 10.05.2016 - VIII ZR 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nicht übertragbare Aufgaben des

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich - wie hier - um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16, juris Rn. 7; vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, WuM 2016, 376 Rn. 1; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN).
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06

    Nachprüfung der Abstimmungsberechtigung eines Gläubigers durch das

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15
    Auch wenn man diese Begriffsbestimmung für die Bestimmung des zuständigkeitsbegründenden Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO übernehmen wollte (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 277 Rn. 11), könnte sie abgesehen von der damit einhergehenden Vereinfachung der Wertberechnung allenfalls als Ausdruck dessen gewertet werden, dass der Verkehr in solch einem Fall - anders als hier - die ununterscheidbar vereinbarte Pauschalmiete als das für die Gebrauchsüberlassung geschuldete und demgemäß in die Wertberechnung einzustellende Entgelt ansieht (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, aaO Rn. 3).
  • BGH, 03.03.2015 - VIII ZR 279/14

    Rechtsmittelbeschwer in Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich - wie hier - um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16, juris Rn. 7; vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, WuM 2016, 376 Rn. 1; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN).
  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 225/03

    Einbeziehung der Nebenkosten in die Minderung des Mietzinses

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15
    Denn insoweit folgt - wie etwa auch der an die konkrete Netto- oder Pauschalentgeltvereinbarung anknüpfende § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG zeigt - die an möglichst einfachen, klaren und übersichtlichen Bewertungsgrundsätzen orientierte (Streit-)Wertbemessung anderen Gesichtspunkten als die im materiellen Recht angesiedelte Mietminderung, für die der Ansatz der Bruttomiete nicht zuletzt auf einer Reihe rechtspraktischer Erwägungen beruht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 7 f.), wobei sich die genaue Höhe der Bruttomiete als Bemessungsgrundlage einer Minderung zudem erst abschließend aufgrund der Jahresabrechnung der Betriebskosten ermitteln lässt (Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rn. 12).
  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 223/10

    Wohnraummiete: Berücksichtigung einer Mietminderung bei der

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15
    Denn insoweit folgt - wie etwa auch der an die konkrete Netto- oder Pauschalentgeltvereinbarung anknüpfende § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG zeigt - die an möglichst einfachen, klaren und übersichtlichen Bewertungsgrundsätzen orientierte (Streit-)Wertbemessung anderen Gesichtspunkten als die im materiellen Recht angesiedelte Mietminderung, für die der Ansatz der Bruttomiete nicht zuletzt auf einer Reihe rechtspraktischer Erwägungen beruht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 7 f.), wobei sich die genaue Höhe der Bruttomiete als Bemessungsgrundlage einer Minderung zudem erst abschließend aufgrund der Jahresabrechnung der Betriebskosten ermitteln lässt (Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rn. 12).
  • BGH, 17.01.2017 - VIII ZR 178/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer einer Streitigkeit über die Räumung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 Rn. 1; vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, WuM 2016, 376 Rn. 1; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN).
  • BGH, 21.09.2016 - VIII ZR 277/15

    Zwangsverwaltung eines Mietgrundstücks: Nachweis eines Mietvertrags zwischen dem

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnisses, wozu auch ein Mietverhältnis auf die Lebensdauer des Mieters gehört, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der vereinbarten Nettomiete, also 42 Monatsmieten, zu bemessen (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 Rn. 1; jeweils mwN).
  • KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16

    Wohnraummiete: Streitwert einer Klage auf Erteilung einer

    Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, GE 2016, 1025, Tz. 8 ff zur Verneinung der Analogie bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Mietminderung).
  • LG Berlin, 30.08.2023 - 64 S 309/22

    Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aufgrund der "Mietpreisbremse";

    Anlass zur Einführung von § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG gebe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 (vgl. BGH - VIII ZR 43/15 -, Beschl. v. 14.06.2016, GE 2016, 1025 ff., zitiert nach juris), wonach eine Minderungsfeststellung nicht von § 41 Abs. 5 GKG erfasst sei.
  • LG Berlin, 26.04.2023 - 64 S 189/22

    Anspruch eines Mieters gegen Vermieter auf Rückzahlung wegen Verstoß gegen

    Anlass zur Einführung von § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG gebe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 (vgl. BGH - VIII ZR 43/15 -, Beschl. v. 14.06.2016, GE 2016, 1025 ff., zitiert nach juris), wonach eine Minderungsfeststellung nicht von § 41 Abs. 5 GKG erfasst sei.
  • LG Heidelberg, 14.11.2017 - 5 S 59/16

    Wirksamkeit einer Verwertungskündigung

    Für die Höhe der Rechtsmittelbeschwer kann daher auch eine vereinbarte Betriebskostenpauschale, die nicht abgerechnet werden soll, anders als nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht berücksichtigt werden (offen gelassen von BGH NJW-RR 2016, 1235 und BGH NJW-RR 2009, 277).
  • BGH, 05.10.2021 - VIII ZB 80/20

    Streitwertfestsetzung in Räumungssachen: Berücksichtigung der Nebenkosten bei der

    Denn das zur Wertbemessung anzusetzende einjährige Entgelt umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, NZM 2016, 760 Rn. 3).
  • BGH, 25.10.2016 - VIII ZR 207/15

    Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer einer Streitigkeit über die Räumung

    Nimmt der Vermieter den Mieter auf Räumung der auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in Anspruch, bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete (st. Rspr. des Senats; zuletzt Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 mwN).
  • BGH, 16.07.2019 - VIII ZA 7/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde bzgl.

    Bei einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Mietverhältnisses (wie vorliegend) bestimmt sich die Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete, sofern es sich - wie hier - um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die "streitige" Zeit deshalb nicht bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 1 Rn. 3; vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016 Rn. 1; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; st. Rspr.).
  • LG Berlin, 20.06.2022 - 64 T 29/22

    Streitwert einer Klage auf Auskunft über Miet-Tatsachen

    Anlass zur Einführung von § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG gebe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 (vgl. BGH - VIII ZR 43/15 -, Beschl. v. 14.06.2016, GE 2016, 1025 ff., zitiert nach juris), wonach eine Minderungsfeststellung nicht von § 41 Abs. 5 GKG erfasst sei.
  • BGH, 03.05.2021 - VIII ZA 4/21

    Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • LG Berlin, 02.04.2020 - 67 S 249/19

    Voraussetzungen einer Anhörungsrüge

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