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   BGH, 14.11.2019 - 3 StR 408/19   

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https://dejure.org/2019,50081
BGH, 14.11.2019 - 3 StR 408/19 (https://dejure.org/2019,50081)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2019 - 3 StR 408/19 (https://dejure.org/2019,50081)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2019 - 3 StR 408/19 (https://dejure.org/2019,50081)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Schwere Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines als Flüchtlingsunterkunft genutzten Gebäudes wegen Unbewohnbarkeit eines Zimmers; Unbrauchbarkeit für wesentliche Zweckbestimmungen; Wohnhaus; selbständige Untereinheit; beträchtlicher Zeitraum)

  • openjur.de

    § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 306a Abs 1 Nr 1 StGB

  • IWW

    § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 306a Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung ; Teilweise Zerstörung eines als Flüchtlingsunterkunft genutzten Gebäudes im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB; Brandbedingte Unbewohnbarkeit über einen beträchtlichen Zeitraum

  • rewis.io

    Schwere Brandstiftung: Teilweise Zerstörung eines als Flüchtlingsunterkunft genutzten Gebäudes durch Zimmerbrand

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Teilweise Zerstörung durch Brandlegung in einer Flüchtlingsunterkunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1
    Revision gegen eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; Teilweise Zerstörung eines als Flüchtlingsunterkunft genutzten Gebäudes im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB ; Brandbedingte Unbewohnbarkeit über einen beträchtlichen Zeitraum

  • datenbank.nwb.de

    Schwere Brandstiftung: Teilweise Zerstörung eines als Flüchtlingsunterkunft genutzten Gebäudes durch Zimmerbrand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 942
  • NZM 2020, 850
  • StV 2020, 601
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 408/19
    Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als "Untereinheit' eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 Rn. 10; Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, juris Rn. 27).

    Wie bei einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 Rn. 10) kann das Tatbestandsmerkmal des teilweisen Zerstörens im Hinblick auf ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft mithin erfüllt sein, wenn die brandbedingte Einwirkung auch nur einen der für das Wohnen wesentlichen Zwecke des Aufenthalts oder des Schlafens vereitelt.

  • BGH, 05.04.2018 - 3 StR 13/18

    Schwere Brandstiftung (ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung bei

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 408/19
    Ob ein Zerstörungserfolg eingetreten ist, muss das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke beurteilen (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - 4 StR 624/17, juris Rn. 10; Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019, 90 Rn. 18, jeweils mwN).

    Der Zeitraum muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - 4 StR 624/17, juris Rn. 10; Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019, 19 Rn. 18, jeweils mwN).

  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 362/17

    Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Inbrandsetzen (für das ganze Objekt

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 408/19
    a) Ein Gebäude ist gemäß § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, juris Rn. 27 mwN).

    Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als "Untereinheit' eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 Rn. 10; Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, juris Rn. 27).

  • BGH, 26.04.2018 - 4 StR 624/17

    Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines Gebäudes)

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 408/19
    Ob ein Zerstörungserfolg eingetreten ist, muss das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke beurteilen (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - 4 StR 624/17, juris Rn. 10; Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019, 90 Rn. 18, jeweils mwN).

    Der Zeitraum muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - 4 StR 624/17, juris Rn. 10; Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019, 19 Rn. 18, jeweils mwN).

  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06

    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (ein zur Wohnung von Menschen dienendes

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 408/19
    aa) Das Zimmer stellt im Hinblick auf den Gesetzeszweck, der primär darin besteht, das Wohnen als "Mittelpunkt menschlichen Lebens' zu schützen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, juris Rn. 11), ebenso eine selbständige, zum Wohnen bestimmte "Untereinheit' der Flüchtlingsunterkunft dar wie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus; seine Nutzung und Zweckbestimmung gehen über diejenigen von einzelnen Zimmern eines Wohnhauses, die - wie ein Kinderzimmer - für sich genommen nicht als wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts anzusehen sind, hinaus.
  • BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09

    Schwere Brandstiftung; Vorsatz (Beweiswürdigung)

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 408/19
    Das ist zum einen dann der Fall, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (BGH, aaO mwN); die bloße Unbenutzbarkeit z.B. eines Kinderzimmers reicht insoweit nicht aus (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, BGHR StGB § 306 Zerstörung 3).
  • BGH, 24.08.2021 - 3 StR 247/21

    Teilweise Zerstören eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes bei

    Ob ein solcher Zerstörungserfolg eingetreten ist, muss das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke beurteilen (BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - 3 StR 408/19, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Teilweises Zerstören 1 Rn. 9).
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 447/23

    Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Erfolgsvariante des

    Zwar wäre insoweit ausreichend, dass das vom Angeklagten bewohnte Zimmer infolge der Brandlegung unbewohnbar geworden wäre (vgl. zu einem Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - 3 StR 408/19 Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. November 1998 - 4 StR 575/98).
  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Dieser wird Gelegenheit haben, bei der Feststellung und Würdigung der Anlasstat die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur teilweisen Zerstörung eines als Flüchtlingsunterkunft genutzten Gebäudes durch Zimmerbrand (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - 3 StR 408/19, NJW 2020, 942 f.) sowie das generelle Erfordernis an Feststellung und Beleg der inneren Tatseite bei der vorsätzlichen Körperverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 3 StR 254/19, juris Rn. 6 ff.; BeckOK-StGB/Eschelbach, 46. Ed., § 223 Rn. 23) in den Blick zu nehmen.
  • LG Duisburg, 08.07.2021 - 33 KLs 13/21
    Nach § 306a Abs. 1 StGB ist ein Gebäude teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbstständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (BGH, NJW 2020, 942, m. w. N.).
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