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   BGH, 17.09.1998 - VII ZR 160/96   

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https://dejure.org/1998,1454
BGH, 17.09.1998 - VII ZR 160/96 (https://dejure.org/1998,1454)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1998 - VII ZR 160/96 (https://dejure.org/1998,1454)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1998 - VII ZR 160/96 (https://dejure.org/1998,1454)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Architektenschlußrechnung - Prüffähigkeit - Voraussetzungen - Abhängigkeit von der Anspruchsgrundlage - Honorarklage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüffähigkeit einer Archi- tektenschlußrechnung; Schlußrechnung, - eines Architekten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HOAI § 10
    Prüffähigkeit der Honorarrechnung eines Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Honorarschlußrechnung: Prüffähigkeit nur bezüglich erbrachter Leistungen ausreichend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorzeitige Vertragsbeendigung: Rechnungsstellung allein bezüglich erbrachter Leistungen möglich ?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 312
  • MDR 1999, 156
  • WM 1999, 326
  • BauR 1999, 265
  • ZfBR 1999, 88
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1989 - VII ZR 98/88

    Ersetzung der Kostenansätze durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - VII ZR 160/96
    Wenn ein Architektenvertrag vorzeitig beendet und das Bauvorhaben mit einem anderen Architekten fertiggestellt worden ist, kann es für die Frage, welche Kostenermittlungsart der Architekt seiner Berechnung zugrunde legen muß, darauf ankommen, ob es dem Architekten nach Treu und Glauben zumutbar ist, die bis zur Beendigung des Vertrages noch nicht vorliegenden Kostenermittlungsgrundlagen nachträglich zu ermitteln (Senat, Urteil vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 98/88 = ZfBR 1990, 19 = BauR 1990, 97).
  • BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95

    HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - VII ZR 160/96
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die HOAI auf alle Anbieter anwendbar, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (Senat, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95 = BGHZ 136, 1 [BGH 22.05.1997 - VII ZR 290/95]).
  • BGH, 18.06.1998 - VII ZR 189/97

    Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - VII ZR 160/96
    a) Die Schlußrechnung muß entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufgeschlüsselt sein, daß der Auftraggeber sie auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann (Senat, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = NJW 1998, 3123).
  • BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93

    Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - VII ZR 160/96
    Sie kann vielmehr die Kosten für die Kostenfeststellung unter den Voraussetzungen schätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1994 (VII ZR 217/93 = BGHZ 127, 254, 261 f) entwickelt hat.
  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02

    Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs;

    Der Senat hat entschieden, daß die Abrechnung nicht als nicht prüffähig zurückgewiesen werden kann, wenn der Architekt die erbrachten Leistungen prüffähig abgerechnet hat, die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht (BGH, Urteil vom 17. September 1998 - VII ZR 160/96 = BauR 1999, 265 = ZfBR 1999, 88).
  • BGH, 30.09.1999 - VII ZR 206/98

    Prüfbarkeit der Abrechnung des Architekten nach Kündigung des Vertrages

    Ist die Rechnung jedoch nur hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen nicht prüffähig, kann die Klage hinsichtlich des Honorars für erbrachte Leistungen nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden (BGH, Urteil vom 17. September 1998 - VII ZR 160/96, BauR 1999, 265 = ZfBR 1999, 88; Urteil vom 19. Februar 1998 - VII ZR 207/96, BauR 1998, 866 = ZfBR 1998, 236).
  • OLG Saarbrücken, 09.12.2003 - 4 U 53/03

    Architektenvertrag: Unwirksamkeit einer Pauschalpreisvereinbarung

    Eine solche ist dann gegeben, wenn der Architekt seine Honoraraufstellung entsprechend den Bestimmungen der HOAI aufschlüsselt, um dem Bauherrn die Überprüfung der überreichten Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit schnell und sicher zu ermöglichen (vgl. BGH, NJW 1998, 3123; NJW-RR 1999, 312; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 968).
  • OLG Köln, 30.04.2003 - 13 U 207/01

    Haftung wegen Planungs- und Überwachungsfehlern

    Dabei kann die Prüffähigkeit ausnahmsweise schon bei Schätzungsangaben gegeben sein, wenn dem Architekten nicht alle Unterlagen und Informationen vorliegen, er die vorhandenen Unterlagen sorgfältig auswertet und der Auftraggeber die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann (BGH a.a.O.; BauR 99, 265, 266).
  • OLG Hamm, 06.03.2017 - 17 U 100/15

    Höhe des Architektenhonorars

    Diesem Umstand trägt die Rechtsprechung in der Weise Rechnung, dass der Tragwerksplaner seiner Darlegungslast bereits dann genügt, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt, für die ihm sein Auftraggeber die notwendigen Auskünfte oder Unterlagen vertragswidrig vorenthalten hat (BGH IBR 1995, 64; BGH NJW-RR 1999, 312; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1430; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12.
  • LG Bad Kreuznach, 27.07.2006 - 2 O 186/05

    Mindestsatzunterschreitung

    Treu und Glauben verpflichten sie ebenfalls nicht, sich Unterlagen der Klägerin zu verschaffen, um einen nicht geschuldeten Kostenanschlag nach Submissionspreisen zu erstellen - der nach oben oder unten von dem Kostenanschlag nach geschätzten Preisen des Leistungsverzeichnisses abweichen kann - nur um für die Leistungsphasen 5 - 7 möglichst genaue anrechenbare Kosten zu ermitteln (vergl. dazu BGH BauR 1999, 265).
  • KG, 09.11.1999 - 4 U 5313/98

    Werklohnanspruch und Verlangen nach Sicherheitsleistung)

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  • LG Hamburg, 16.11.2000 - 334 S 53/00

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags bei Zahlungsverzug mit einem Teil

    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Vorauszahlungsklausel des § 6 des Mietvertrages wegen des Zusammentreffens dieser Klausel mit der Aufrechnungsklausel des § 8 des Mietvertrages nicht wirksam ist (vgl. dazu BGH RE vom 26. Oktober 1994 WM 1995, 28; LG Hamburg WM 99, 326) und die Zahlung des Mietzinses deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 551 Abs. 1 BGB jeweils erst zum Monatsende fällig war, war die vom Kläger mit Datum vom 10. August 1999 wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene außerordentliche Kündigung begründet.
  • LG Berlin, 06.04.2005 - 11 O 143/02

    Mängel in der Planungsleistung als Kündigungsgrund

    So lag es hier, weil die weitere Kostenentwicklung ausschließlich in der Sphäre der Beklagten und des Architekten J#### stattfand, sodass es dem Kläger nach Treu und Glauben nicht zuzumuten war, den Kostenanschlag noch nachträglich zu erstellen (vgl. hierzu BGH BauR 1999, 265 und Werner/Pastor, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2007 - 3 U 95/06

    Prüfbarkeit und Abrechnung von Leistungen

    Erweist sich nämlich eine Schlussrechnung nach Kündigung des Vertrages hinsichtlich der erbrachten Leistungen im Unterschied zu den nicht erbrachten Leistungen als prüffähig, dann darf das Gericht die Klage nicht insgesamt als unbegründet abweisen (BGH BauR 1999, 265).
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