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   BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10   

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https://dejure.org/2010,7113
BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10 (https://dejure.org/2010,7113)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2010 - 1 StR 145/10 (https://dejure.org/2010,7113)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2010 - 1 StR 145/10 (https://dejure.org/2010,7113)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. d EMKR; § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO; Art. 13 EMRK
    Beweisantrag (Unzulässigkeit der Vernehmung eines späteren Mitangeklagten; zwischenzeitliche Verfahrensverbindung; Zeitpunkt der Entscheidung; Recht auf ein faires Verfahren; Recht auf Ladung und Vernehmung eines Entlastungszeugen); ausreichende Kompensation der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 238 Abs 1 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 258 Abs 1 StPO
    Strafverfahren: Zeitpunkt der Entscheidung über einen Beweisantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 238 Abs 1 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 258 Abs 1 StPO
    Strafverfahren: Zeitpunkt der Entscheidung über einen Beweisantrag

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer durch den Angeklagten beantragten Beweiserhebung in Form der Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeuge

  • rewis.io

    Strafverfahren: Zeitpunkt der Entscheidung über einen Beweisantrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren: Zeitpunkt der Entscheidung über einen Beweisantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer durch den Angeklagten beantragten Beweiserhebung in Form der Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeuge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Auszüge)

    Bei Beweisanträgen bitte entspannt bleiben!

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 168
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.03.1984 - 4 StR 781/83

    Vernehmung des früheren Mitangeklagten nach Trennung der Verfahren

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10
    Zwar waren zum Zeitpunkt der Antragstellung die gemeinsam begonnenen Verfahren abgetrennt gewesen, nicht indes (anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 29. März 1984 - 4 StR 781/83, NStZ 1984, 464, zugrunde liegenden Fall) zum insoweit einzig maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag, zu dem die Verfahren wieder verbunden waren und damit (erneut) eine prozessuale Gemeinsamkeit bestand.
  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 189/06

    Steuerhinterziehung; überhöhte Kompensation nach rechtsstaatswidriger

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10
    Bei der Bemessung der Höhe einer Kompensation ist auch in den Blick zu nehmen, dass eine überzogene strafmildernde Berücksichtigung des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung zuwiderliefe; dies gilt namentlich im Bereich - hier gegebener - schwerer Wirtschaftskriminalität (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 189/06, wistra 2006, 428).
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06

    Beweiswürdigung (Erörterungsmangel); vollendetes Handeltreiben in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10
    Dadurch, dass die frühere Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde und keine nachträgliche Gesamtstrafe mit einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe mehr gebildet werden konnte, ist dem Angeklagten ein Vorteil, kein Nachteil entstanden (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06; BGH, Urteil vom 18. August 2004 - 2 StR 249/04, NStZ-RR 2004, 330 mwN).
  • BGH, 18.08.2004 - 2 StR 249/04

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Härteausgleich; erlassene

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10
    Dadurch, dass die frühere Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde und keine nachträgliche Gesamtstrafe mit einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe mehr gebildet werden konnte, ist dem Angeklagten ein Vorteil, kein Nachteil entstanden (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06; BGH, Urteil vom 18. August 2004 - 2 StR 249/04, NStZ-RR 2004, 330 mwN).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10
    Unbeschadet der Frage, ob der Senat dies hier auf die insoweit einzig erhobene Sachrüge hin prüfen kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 445/03; Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03), erweist sich die Rüge jedenfalls als unbegründet.
  • BGH, 17.12.2003 - 1 StR 445/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10
    Unbeschadet der Frage, ob der Senat dies hier auf die insoweit einzig erhobene Sachrüge hin prüfen kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 445/03; Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03), erweist sich die Rüge jedenfalls als unbegründet.
  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist allerdings eine überzogene Kompensation, insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität, zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 StR 145/10, juris; BGH, Urteil vom 08.08.2006 - 5 StR 189/06, juris Rn. 8 f.).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist allerdings eine überzogene Kompensation, insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität, zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 StR 145/10, juris; BGH, Urteil vom 08.08.2006 - 5 StR 189/06, juris Rn. 8 f.).
  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist allerdings eine überzogene Kompensation, insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität, zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 StR 145/10, juris; BGH, Urteil vom 08.08.2006 - 5 StR 189/06, juris Rn. 8 f.).
  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    Bei der Bemessung der Höhe einer Kompensation ist jedoch auch in den Blick zu nehmen, dass eine überzogene Berücksichtigung des Zeitfaktors als Ausgleich für Justiz und Ermittlungsbehörden anzulastenden Mängeln den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung zuwider läuft (BGH, Beschluss vom 17. November 2010 - 1 StR 145/10, wistra 2011, 115, 116 mwN).
  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist eine überzogene Bemessung der Höhe einer Kompensation insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 17.11.2010, Az. 1 StR 145/10; allgemein BGH, Urt. v. 07.02.2012, Az. 1 StR 525/11).
  • LG Bonn, 01.03.2017 - 29 KLs 1/14

    TelDaFax: Angeklagte B. und Dr. K. wegen Insolvenzverschleppung und Verletzung

    Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist eine überzogene Bemessung der Höhe einer Kompensation insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 17.11.2010, Az. 1 StR 145/10; BGH NJW 2012, 1458, 1461 f.).
  • BGH, 30.08.2018 - 5 StR 183/18

    Ausnahmsweise Maßgeblichkeit des Wortlauts einer verschrifteten Einlassung als

    Die Strafkammer war nicht gehalten, unverzüglich nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen, sondern konnte diese längstens bis zum Schluss der Beweisaufnahme (§ 258 Abs. 1 StPO) zurückstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2010 - 1 StR 145/10, NStZ 2011, 168).
  • OLG Bamberg, 23.02.2015 - 3 OLG 8 Ss 126/14

    Beweisantrag auf Vernehmung eines Mitangeklagten nach Berufungsverwerfung

    Denn der Erhebung des begehrten Zeugenbeweises steht in diesem Fall ein Beweiserhebungsverbot entgegen (BGH NStZ 2011, 168 = StraFo 2011, 90; KK/ Kre h l StPO 7. Aufl. § 244 Rn. 109; M e y e r - G o ßn e r /Schmitt stop 57. Aufl. § 244 Rn. 49; LR/ B e c k e r StPO 26. Auf. § 244 Rn. 189, jeweils m.w.N.).
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