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   BGH, 17.12.1987 - 4 StR 440/87   

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BGH, 17.12.1987 - 4 StR 440/87 (https://dejure.org/1987,919)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1987 - 4 StR 440/87 (https://dejure.org/1987,919)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 440/87 (https://dejure.org/1987,919)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Blinder Richter - Hauptverhandlung - Besetzung - Erstinstanzliche Strafkammer

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 164
  • NJW 1988, 1333
  • MDR 1988, 426
  • NStZ 1988, 374
  • StV 1988, 191
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.01.2011 - 2 StR 338/10

    Verfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu

    Nach ständiger Rechtssprechung kann auch ein blinder Richter nicht an einer tatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen mitwirken, da dies gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstößt (BGHSt 4, 191, 193 f.; 34, 236, 238; 35, 164, 166).
  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der

    Zwar werden Mängel in der Person eines mitwirkenden Richters oder Schöffen von der Rügepräklusion nicht erfaßt (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 50; Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 48 sowie zur Mitwirkung eines blinden Richters BGHSt 34, 236 und 35, 164).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Aus diesem Grund sind von der Präklusionswirkung nach der Rechtsprechung für den Rügeberechtigten objektiv nicht erkennbare Besetzungsfehler (vgl. dazu BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 5) sowie solche ausgeschlossen, die sich allein aus Mängeln in der Person des Richters ergeben oder erst im Laufe der Hauptverhandlung eintreten (BGHSt 34, 236; 35, 164, jew. zur Mitwirkung eines blinden Richters; ferner Gollwitzer aaO. Rdn. 18, 39 m.N.).
  • BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21

    Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der

    Ebenso wenig ist ein Besetzungseinwand erforderlich, wenn sich der Besetzungsmangel aus in der Person des Richters liegenden Tatsachen ergibt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. August 1987 - 4 StR 319/87, BGHSt 35, 28, 29; vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 440/87, BGHSt 35, 164; jeweils mwN).
  • BVerfG, 10.03.2004 - 2 BvR 577/01

    Benachteiligungsverbot Behinderter (Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für

    Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1987 (BGHSt 35, 164) aus, der Beschwerdeführer sei infolge eines körperlichen Gebrechens für ein Schöffenamt beim Landgericht nicht geeignet.

    Das Landgericht hat diese auch in der Literatur verbreitete Auffassung (vgl. Wimmer, JZ 1953, S. 671; Schorn, JR 1954, S. 298 ; Eb. Schmidt, JZ 1979, S. 337 ; Fezer, NStZ 1987, S. 335 und NStZ 1988, S. 375) in den Gründen seines Beschlusses nachvollziehbar begründet und sich dabei ergänzend auf die umfangreiche Argumentation des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 17. Dezember 1987 (BGHSt 35, 164) bezogen.

  • OLG Frankfurt, 19.12.1994 - 20 W 313/93

    Wohnungseigentum: Tief- oder Sammelgarage kann grundsätzlich Sondereigentum sein;

    Diese Frage wird für den blinden Richter im Strafverfahrensrecht im Hinblick auf die §§ 261, 338 Nr. 1 StPO kontrovers diskutiert (verneinend für den Beisitzer im Falle des Augenscheins: BGH NJW 87, 1210; verneinend für den Vorsitzenden der erstinstanzlichen Strafkammer: BGH NJW 88, 1333 = NStZ 88, 374 mit zust. Anm. von Fezer; bejahend für den Vorsitzenden der Großen Berufungsstrafkammer: OLG Zweibrücken MDR 91, 1083 mit zust. Anm. von Schulze; OLG Zweibrücken NStZ 92, 50; bejahend unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten; BVerfG NStZ 92, 246; bejahend Schulze MDR 88, 736) .
  • BVerfG, 10.01.1992 - 2 BvR 347/91

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Besetzung einer Großen Strafkammer mit

    Neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 35, 164 ff.; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Richter, blinder 3 und 5) nehmen zwar eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts an, wenn ein blinder Richter als Vorsitzender einer erstinstanzlichen Strafkammer in der Hauptverhandlung mitwirkt.

    Denn die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft den Vorsitz in einer erstinstanzlichen Strafkammer (vgl. BGHSt 35, 164 ff.; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Richter, blinder 3 und 5), nicht das hier zu beurteilende Mitwirken eines blinden Richters als Vorsitzender einer Großen Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung.

  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03

    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand;

    aa) Das Fehlen der in § 45 Abs. 2 Satz 1 DRiG vorgeschriebenen Vereidigung stellt keinen Mangel in der Person des Schöffen dar (vgl. hierzu Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 50, 38 ff.; Kuckein in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 48 ff. sowie zur Mitwirkung eines blinden Richters BGHSt 34, 236 und 35, 164), der von der Rügepräklusion nicht erfaßt würde.
  • BVerfG, 20.01.1992 - 2 BvR 347/91

    Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzender einer Großen Strafkammer in

    Neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 35, 164 ff.; BGHR StPO § 338 Nr. 1 - Richter, blinder 3 und 5) nehmen zwar eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts an, wenn ein blinder Richter als Vorsitzender einer erstinstanzlichen Strafkammer in der Hauptverhandlung mitwirkt.

    Denn die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft den Vorsitz in einer erstinstanzlichen Strafkammer (vgl. BGHSt 35, 164 ff.; BGHR StPO § 338 Nr. 1 - Richter, blinder 3 und 5), nicht das hier zu beurteilende Mitwirken eines blinden Richters als Vorsitzender einer Großen Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung.

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 404/96

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts - Voraussetzungen für

    Ein Fall, in dem eine Präklusion der Besetzungsrüge ausscheidet, weil sich der Fehler in der Besetzung des Gerichts aus Mängeln in der Person der Richter ergibt (vgl. hierzu BGHSt 34, 236 [BGH 27.11.1986 - 4 StR 536/86]; 35, 164 [BGH 17.12.1987 - 4 StR 440/87]; Pikart a.a.O. § 338 Rdn. 48 ff.), liegt nicht vor (vgl. BGHSt 33, 126, 129).
  • BGH, 09.12.1988 - 3 StR 366/88

    Revision - Blinder Richter - Erstinstanzliche Hauptverhandlung - Vorsitz

  • OLG Frankfurt, 19.04.1994 - 20 W 30/94

    Mitwirkung blinder Richter

  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 580/87

    Anforderungen an gerichtliche Feststellung des Alters eines Menschen -

  • BGH, 02.02.1988 - 4 StR 699/87

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts auf Grund der Mitwirkung eines

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