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BGH, 18.03.1964 - V ZR 197/61 |
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- BGH, 30.05.1958 - V ZR 295/56
Fruchterwerb (§ 956 BGB). Konkursbeschlagnahme
Auszug aus BGH, 18.03.1964 - V ZR 197/61
Sowohl für die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§ 854 Abs. 1 BGB) wie auch für die Erlangung der Möglichkeit ihrer Ausübung (§ 854 Abs. 2 BGB) ist es jedoch erforderlich, daß der seitherige unmittelbare Besitzer seine bisherige Gewalt über die Sache selbst aufgibt; behält er sie, so ist die Möglichkeit eines Besitzerwerbs durch bloße Einigung über den Besitzübergang nach § 854 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (BGHZ 27, 360, 362 [BGH 30.05.1958 - V ZR 295/56] mit weiteren Nachweisen). - BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
Widerruf einer gemischten Schenkung
Auszug aus BGH, 18.03.1964 - V ZR 197/61
Gegen diese Auffassung, die auf den Grundsätzen beruht, die für den Herausgabeanspruch beim Widerruf einer gemischten Schenkung (§ 531 Abs. 2 BGB) in der Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 30, 120), sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. - BGH, 02.10.1951 - V ZR 77/50
Übergabevertrag. Positive Vertragsverletzung
Auszug aus BGH, 18.03.1964 - V ZR 197/61
In der Regel handelt es sich um eine gemischte Schenkung (vgl. BGHZ 3, 206).
- BGH, 15.05.1963 - V ZR 128/61
Abfindung der weichenden Erben
Auszug aus BGH, 18.03.1964 - V ZR 197/61
Für Ansprüche, die gegen den Vater der Klägerin bestehen, kann die Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme in Anspruch genommen werden, weil diese Ansprüche erst durch eine Verfügung, die der Vater der Klägerin in Durchführung des Übergabevertrages getroffen hat, also durch die Vermögensübertragung selbst begründet worden sind (BGHZ 39, 275, 277 [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61] mit weiteren nachweisen). - BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59
Vermögensübernahme
Auszug aus BGH, 18.03.1964 - V ZR 197/61
Im übrigen würde, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Klägerin nur für Verbindlichkeiten ihres Vaters haften, die bereits in dem Zeitpunkt bestanden hätten, als der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt einging (vgl. dazu BGHZ 33, 123). - RG, 10.06.1932 - VII 304/31
Zur Anwendung des § 933 BGB.
Auszug aus BGH, 18.03.1964 - V ZR 197/61
Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses gemäß § 930 BGB genügt nicht zum Erwerb des Eigentums an einer nicht dem Veräußerer gehörenden Sache (vgl. RGZ 137, 23, 25).
- BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 26/75
Bauvertrag über Gebäude als Scheinbestandteil eines Grundstückes
Grundsätzlich ist es auch möglich, sowohl diese Einigung, wie die nach § 929 BGB für alle künftigen Fälle des Einbaus von Baumaterial vorwegzunehmen (BGH Urteil vom 18. März 1964 - V ZR 197/61 = WM 1964, 614, 615). - BFH, 15.11.1966 - I B 16/66
Getrennte Berechnung der Verjährungsfristen sowie der Unterbrechung der …
Sachlich sei eine Haftung aus § 419 BGB für solche Ansprüche, die erst durch die Vermögensübertragung selbst begründet würden, nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 197/61 vom 18. März 1964, Wertpapier-Mitteilungen 1964 S. 614).