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   BGH, 18.05.1955 - 3 StR 102/55   

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BGH, 18.05.1955 - 3 StR 102/55 (https://dejure.org/1955,708)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1955 - 3 StR 102/55 (https://dejure.org/1955,708)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1955 - 3 StR 102/55 (https://dejure.org/1955,708)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 322
  • NJW 1955, 1158
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 18.03.1910 - II 108/10

    1. Darf eine Gefängnisstrafe nach Bruchteilen eines Monats festgesetzt werden? 2.

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  • VGH Bayern, 10.06.2016 - 3 ZB 14.1307

    Verlust der Beamtenrechte durch Verurteilung zu Freiheitsstrafe

    2 St 73/76">NJW 1976, 1951), i. Ü. kann eine unrichtige Bezeichnung auch in die richtige umgedeutet werden (BGH, U. v. 18.5.1955 - 3 StR 102/55 - BGHSt 7, 322).

    Die nach § 39 StGB festzusetzende Strafdauer ist unabhängig davon, wann die Strafe vollstreckt wird (BGH, U. v. 18.5.1955 a. a. O.).

  • OLG Hamm, 09.02.1987 - 3 Ws 502/86

    Strafzeitberechnung, keine formgerechte Zustellung, keine Verlängerung durch

    Auch das Strafgesetzbuch geht also davon aus, daß die erkannte Freiheitsstrafe trotz Bemessung nach einem einheitlichen Maßstab - je nach dem in Betracht kommenden Vollstreckungszeitraum - eine unterschiedlich lange Vollstreckung zur Folge haben kann (BGHSt 7, 322).
  • BGH, 02.08.1978 - 3 StR 256/78

    Strafschärfende Berücksichtigung fehlender Einsicht und Reue bei einem leugnenden

    Diese Erwägung ist nicht frei von Rechtsirrtum, da sie sich offensichtlich auch auf die vom Angeklagten geleugneten Taten - die schwere Brandstiftung und den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung - bezieht (BGH NJW 1955, 1158 mit Nachweisen).
  • BGH, 16.02.1965 - 5 StR 638/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Der Strafkammer stand also, wenn sie die Strafe wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit milderte, für jeden einzelnen Rückfallbetrug ein Strafrahmen von vier Monaten und fünfzehn Tagen Gefängnis (vergl. BGHSt 7, 322) bis zu neun Jahren und elf Monaten Zuchthaus zur Verfügung; auch als Gesamtstrafe konnte Gefängnis in Betracht kommen (BGHSt 13, 146).
  • BGH, 20.05.1958 - 5 StR 107/58

    Rechtsmittel

    Ebenso sind die beiden Einzelstrafen nicht höher als auf ein Jahr, einen Monat und 15 Tage (vgl. BGHSt 7, 322) und auf neun Monate zu bemessen.
  • BGH, 21.02.1967 - 5 StR 634/66

    Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum Mord - Herstellung von

    Der Möglichkeit, diese zweimal, also bis auf "ein Jahr und sechs Wochen Gefängnis" - genauer: ein Jahr, einen Monat und fünfzehn Tage (BGHSt 7, 322) - zu mildern, war sich das Schwurgericht ausdrücklich bewußt.
  • BGH, 21.04.1964 - 5 StR 92/64

    Rechtsmittel

    Denn diese besteht außerdem aus Zuchthausstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, von zwei Jahren und von viermal einem Jahre und aus Gefängnisstrafen von einem Monat und von vier Wochen, denen nach § 21 StGB Zuchthausstrafen von zwanzig Tagen (vgl. BGHSt 7, 322) und von 18 Tagen entsprechen.
  • BGH, 01.12.1964 - 1 StR 502/64

    Voraussetzungen für die Milderung einer Strafe auf Grund verminderter

    Art und Höhe der Hauptstrafe beweisen nämlich, daß das Landgericht, das dem Angeklagten keine mildernden Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, zutreffend von dem Strafrahmen des § 174 StGB ausgegangen ist, der in der Regel Zuchthaus von einen bis zu fünfzehn Jahren oder Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und bei Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB (vgl. BGHSt 1, 115, 117) Zuchthaus von mindestens drei Monaten oder Gefängnis von mindestens einundeinemhalben Monat (vgl. BGHSt 7, 322) als Strafen vorsieht.
  • BGH, 13.12.1963 - 4 StR 442/63

    Rechtsmittel

    Nicht das bloße äußere Prozeßverhalten des Angeklagten, wohl aber die aus seinem Verhalten zur Überzeugung des Gerichts gefolgerte innere Haltung ist also entscheidend (BGHSt 1, 103; 1, 105 [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; 5, 124, 132 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; BGH NJW 1955, 1158; BGH GA 1961, 172; LM Nr. 37 zu § 267 Abs. 3 StPO).
  • BGH, 19.08.1959 - 2 StR 328/59

    Rechtsmittel

    Der halbe Monat Gefängnis beträgt 15 Tage (BGHSt 7, 322).
  • BGH, 29.10.1959 - 2 StR 378/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 339/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.08.1956 - 2 StR 284/56

    Rechtsmittel

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